Anwältin/Anwalt hier (Erbrecht und co)? Bitte um Hilfe

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Beitrag von xysunfloweryx - 08.07.11 - 07:51 Uhr

Guten morgen,


der vater meines mannes ist letzte woche verstorben…mein mann hat seinen vater nie gekannt…sprich, die scheidung war, als mein mann ca 4 jahre alt war. Danach hatten die beiden keinen kontakt . er wusste weder, wo er wohnt, noch sonst was. jetzt kam das ordnungsamt, die ihn tot in der wohn. Fanden, auf meinen mann zu und sagten, er soll die beerdigung ausrichten und zahlen. Er sei der einzige angehörige und somit erbe.

Nun meine fragen: muss er wirklich die beerdigung zahlen, trotz der vorkommnisse und was viel wichtiger ist? wieviel zeit hat er, das erbe ABZULEHNEN? Denn er weiss nichts über ihn..sonst gibt das nachher je nach schulden ein böses erwachen. Er bekam zwar den wohn.schlüssel, aber man weiss ja nie, ob man alles findet….kontoauszüge, versicherungen und auto, die gekündigt werden müssen und und und….kennst du dich da aus oder kannst mir info besorgen?
Ab wann gilt die frist, dem erbe zu widersprechen? Ab todestag? Oder ab bekanntgabe des todes? (todestag steht nicht genau fest).

Ich bin dankbar für viele infos…es eilt ;))

LG Sun

Beitrag von ppg - 08.07.11 - 08:20 Uhr

Warum denn das Erbe ablehen?? WSenn kein kontakt bestand, weiß dein Mann doch gar nicht, welches Vermögen sein Vater hatte. das läßt sich über das nachlaßgericht herausfinden. zu Ablehnen eines Erbes hat man 6 Wochen zeit. Das gilt ab bekanntwerden des Todesfalls.

Allerdings: Wenn dein mann den Wohnungsschlüssel bereits an sich genommen hat gilt das wohl bereits als Annahme des Erbes durch schlüssige Handlung.

Außerdem ist die Beerdigung dennoch zu zahlen. erst wenn dein Mann unterhalb seines Selbstbehaltes liegt, zahlungsunfähig ist, dann wird es ein Sozialbegräbniss geben.

ich würde einen Anwalt beauftragen

Ute

Beitrag von xysunfloweryx - 08.07.11 - 09:01 Uhr

Hallo,

nein. Aber es ist durch Verwandtsch. bekannt, dass er schon früher meist arb.los war und viel getrunken hat. Und er hat wohl eher Schulden, davon ist auszugehen.... die Mutter kennt ihn ja von vor der Geburt und bis zum Kleinkindalter und weiss schon in etwa, wie er ist und wie er lebt(e).

Wg Schlüssel: den bekam er vom Ordnungsamt, die ihn in der Wohn. gefunden haben. Das ist ja nur die vorläufige Erbschaft, bis es überh. rechtens wird. Es war ja nur das Ordnungsamt bislang involviert.
Muss man sich ans Nachlassgericht wenden?? Oder kommen die auf einen zu (innerh. der 6 Wochen).

Es hieß nur, er bekäme den Wohn.schlüssel, damit er Mietvertrag und Co kündigen könne.... Aber angenommen hat er nichts. Das muss ja durch den Notar später schriftl. erfolgen...

Beitrag von ppg - 08.07.11 - 09:20 Uhr

Es hieß nur, er bekäme den Wohn.schlüssel, damit er Mietvertrag und Co kündigen könne.... Aber angenommen hat er nichts. Das muss ja durch den Notar später schriftl. erfolgen...

Blödsinn! Ablehnen kann er nur durch Notar, das Erbe wurde bereits angenommen. Kündigen usw. kann nur der Erbe

Ute

Beitrag von gh1954 - 08.07.11 - 09:22 Uhr

>>>Aber angenommen hat er nichts. Das muss ja durch den Notar später schriftl. erfolgen...<<<

Um ein Erbe anzunehmen, bedarf es keines Notars. Ein Erbe gilt als angenommen, wenn es nicht fristgerecht ausgeschlagen wird.

Beitrag von windsbraut69 - 08.07.11 - 09:35 Uhr

"Es hieß nur, er bekäme den Wohn.schlüssel, damit er Mietvertrag und Co kündigen könne.... Aber angenommen hat er nichts. Das muss ja durch den Notar später schriftl. erfolgen... "

Das glaube ich aber nicht.
Man muß meines Wissens formell ausschlagen aber nicht annehmen.

Gruß,

W

Beitrag von parzifal - 08.07.11 - 14:14 Uhr

Um beurteilen zu können, ob die Beerdigung tsächlich bezahlt werden muss müsste man mehr Sachverhalt kennen (insbesondere ob Ausschlußgründe vorliegen).

Wenn keine vorliegen dann stimmt Deine Aussage.

parzifal

Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.07.11 - 10:08 Uhr

Hallo

Wenn er denn Schlüssel an sich genommen hat, gilt es schon als Erbe annehmen. Er kann sich ja auch schon Wertsachen aus der Wohnung genommen haben, etc.

Und auch wenn ihr ausschlagt, ist die Beerdigung zu zahlen(sofern ihr das könnt)

Bianca

Beitrag von xysunfloweryx - 08.07.11 - 10:18 Uhr

er bekam ihn aufs auge gedrueckt.ging alles so schnell.er hatte doch keine ahnung.und jetzt?alles zu spaet?die 6wochen frist ist doch noch nit zu ende.

Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.07.11 - 10:19 Uhr

Hallo

Wenn man ihm was böses will, kann man sagen, er war schon in der Wohnung. Er darf nichtmal Fotos oder andere Dinge ansichnehmen. DAs gilt alles schon als Erbe angenommen.

Er hat die Schlüssel ja schon, also Erbe angenommen. Ob er es nun wieder ausschlagen kann, weiss ich nicht.

Bianca

Beitrag von parzifal - 08.07.11 - 14:00 Uhr

"Wenn er denn Schlüssel an sich genommen hat, gilt es schon als Erbe annehmen. "

Da Du dies ja sicher nicht einfach rätst, könntest Du Deine Behauptung auch durch Angabe der Quelle belegen?

Mir leuchtet nicht ein, dass das Betreten einer Wohnung mittels eines Schlüssels (z.B. zur Sichtung von Unterlagen etc.) bereits als Annahme der Erbschaft zu werten ist?

Ist dafür "kann" sich Wertsachen genommen haben ausreichend? BVei einer tatsächlichen Mitnahme sieht das andsers aus. Wo steht aber, dass ein "kann" bereits ausreicht?

Da ich gerne dazulerne hoffe ich, dass Du diese Info mitteilen wirst. Danke im voraus.

Beitrag von ichbins04 - 08.07.11 - 11:10 Uhr

hallo,

ich habe beretis das erbe meines vaters zu seinen lebzeiten beim notar ausgeschlossen. das wurde beim amtsgericht hinterlegt.

ich wurde nie mit irgentwelchen beerdingungskosten etc. belangt.

gruß

Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.07.11 - 11:30 Uhr

Hallo

Dann hatte er noch Mittel, das die bezahlt werden konnte.

Denn der Staat zahlt erst, wenn die Angehörigen nicht zahlen können.

Bianca

Beitrag von ichbins04 - 08.07.11 - 13:44 Uhr

nö das glaube ich nicht.

es waren schulden von mehreren 100 tausend euros vorhanden......

wer auch immer die beerdigung bezahlt hat, wir waren es nicht.

warum auch ??

ich habe ihn 30 jahre nicht gesehen, nicht gehört etc.......

Beitrag von windsbraut69 - 08.07.11 - 12:57 Uhr

Das Erbe hat mit den Beerdigungskosten aber nichts zu tun.

Gruß,

W

Beitrag von ichbins04 - 08.07.11 - 13:42 Uhr

das kann schon sein, allerdings haben wir kinder nie etwas bezahlt....

wir waren nicht auf der beerdgung, wir haben auch nichts bestellt.....

ich habe als mein vater verstorben ist schon 30 jahre keinen kontakt......

von daher...

Beitrag von windsbraut69 - 09.07.11 - 11:48 Uhr

Dann hat das jemand anderes freiwillig bezahlt.

LG

Beitrag von ujn1 - 08.07.11 - 14:13 Uhr

Hallo W.,

doch, § 1968 BGB (einer der kürzesten und verständlichsten):

"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."

Anders ist es nur, wenn es keine Erben gibt, bzw. diese das Erbe ausschlagen, dann bestimmt i.d.R. Landesrecht den/die Bestattungspflichtigen.

LG

Beitrag von ujn1 - 08.07.11 - 13:49 Uhr

Hallo Sun,

hier sind zwei Sachen zu trennen.

Zum einen die Beerdigung. In aller Regel werden nach § 1968 BGB die Erben die Beisetzungskosten zu tragen haben. Allerdings sind, auch wenn keine Erben vorhanden sind, i.d.R. die nächsten Angehörigen dafür verantwortlich, für eine angemessene Beisetzung zu sorgen. Dazu hat meines Wissens jedes Bundeland ein Bestattungsgesetz erlassen, das regelt, wer in diesen Fällen für die Bestattung zuständig ist (z.B. in Baden-Württemberg § 31 BestattG, zunächst der überlebende Ehepartner, danach Kinder, Kinder verstorbener Kinder...). Auch kann das Amt, falls es schon tätig werden musste (i.d.R. Beerdigung innerhalb 96 h) und falls später bestattungspflichtige Angehörige ausfindig gemacht werden, von diesen Kostenersatz verlangen. Da werdet ihr - egal ob Ihr das Erbe ausschlagt oder nicht - normalerweise nicht dran vorbeikommen.
vgl. z.B. http://www.ra-kotz.de/beerdigungskosten.htm siehe besonders die Punkte "Sachverhalt" und "Entscheidungsgründe".

Zum Thema Erbe: Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn
a) der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und
b) der Erbe Kenntnis davon hat, dass er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung ist.
Bei Euch ist davon auszugehen, dass ihr erst mit der Mitteilung des Ordnungsamtes vom Ableben erfahren habt und dass damit die 6-Wochen Frist beginnt.

Bis zum Ende dieser Frist ist man vorläufiger Erbe. Aus der Annahme des Wohnungsschlüssels kann man noch nicht schliessen, dass Ihr das Erbe angenommen habt. Ihr dürft als vorläufige Erben noch nicht über das Erbe verfügen, also z.B. Geld aus der Wohnung an Euch nehmen. Sichten dürft Ihr den Nachlass aber, um Euch zu entscheiden, ob ihr ausschlagt oder annehmt.

Die Ausschlagung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden. Wichtig: Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung (formgerecht) vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht.
Die Ausschlagung ist nur "ganz oder garnicht" möglich, d.h. kann sich nicht auf einzelne Gegenstände beschränken und kann auch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden.

LG

Beitrag von parzifal - 08.07.11 - 14:11 Uhr

Wenn das Erbe überschuldet ist (davon gehen die folgenden Ausführzungen aus), sollte Dein Mann beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen. Solltet ihr minderjährige Kinder haben ihr beide für diese gleich mit.

Das kostet ca. 20,-- EUR.

Das muss regelmäßig innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Todes und Anfall einer Erbschaft geschehen. In Eurem Fall könnte man darüber spekulieren abwarten zu können, ob ein anderslautendes Testament vorliegt. Aufgrund der geringen Kosten würde ich aber einfach bereits jetzt ausschlagen.

Lass Dich nicht verrückt machen mit den Ausführungen, dass Du die Erbschaft schon angenommen hättest.

Wenn Dein Mann kein Erbe wird musst er auch nichts kündigen etc.

Fazit: Er bzw Ihr solltet das Nachlassgericht zwecks Ausschlagung aufsuchen und Euch nicht irritieren lassen davon abzusehen.

Beitrag von sarahg0709 - 08.07.11 - 18:34 Uhr

Hallo,

das Problem ist, das Annehmen des Schlüssels kann als schlüssige Handlung gewertet werden. Er kann damit über Nachlassgegenstände (Möbel etc.) verfügen.

Lies mal hier:

http://www.das-rechtsportal.de/recht/erbrecht/erbfall/annehmen_ausschlagen


LG

Beitrag von parzifal - 08.07.11 - 19:01 Uhr

Ich kann in dem Link nicht entdecken, dass man das Erbe annimmt, weil über das Vermögen verfügt werden KÖNNTE.

Solange keine tatsächlichen Verfügungen über Vermögensgegenstände gemacht wird kann ich in der Entgegennahme der Wohnungschlüssel keine Annahme der Erbschaft entdecken.

Beitrag von ppg - 09.07.11 - 09:49 Uhr

Solange keine tatsächlichen Verfügungen über Vermögensgegenstände gemacht wird kann ich in der Entgegennahme der Wohnungschlüssel keine Annahme der Erbschaft entdecken.

Sorry, aber diese Aussage ist doch kompletter Quatsch!

Du kannst nicht nachweisen , das Du keine Wertgegenstände an Dich genommen hast, wenn Du die Möglichkeit und die Mittel dazu gehabt hast.

Ich habe das von Anfang an so gesehen, das die Annahme des Schlüssels , die Annahme der Erbes durch schlüssige Handlung ist.

Ute

Beitrag von parzifal - 09.07.11 - 21:26 Uhr

Zunächst einmal habe ich ausdrücklich davon gesprochen, dass ICH darin keine Annahme der Erbschaft sehe und nicht, dass es die Gerichte so sehen. Ein wesentlicher Unterschied, da moir hierzu keine Rechtsprechung bekannt ist.

Juristisch könnte ich Dir das ohne weiteres herleiten. Relevant ist aber nur die Rechtsprechung.

Da Du dies als "kompletter Quatsch" bezeichnest hast, solltest Du jetzt auch in der Lage sein ganz konkrete höchstrichterliche Urteile zu benennen.

Und eine abweichende juristische Meinung wäre im Übrigen selbst dann kein Quatsch, wenn sie Hand und Fuß hat. Es gibt zu fast jedem juristischen Problem mehrer Ansichten die alle juritisch "richtig" sind. Relevant für die Praxis sind nur die, die sich letztlich in der Rechtsprechung durchsetzt. Und das kann zukünftig eine Meinung sein der heute noch nicht gefolgt wird.

Dass mich das mit dem "man könnte Wertgegenstände an sich nehmen nicht überzeugt hat u.a. folgenden Grund: was ist mit Kindern die den Schlüssel schon haben und Wertgegenstände aus der Wohnung holen können?

Also jetzt mach Nägel mit Köpfen. Welches höhere Gericht sieht die Schlüsselannahme bereits als Annahme an.

Gruß
parzifal