DRINGENDE Frage SGB II,Bedarf für Unterkunft und Heizung!

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Beitrag von kelasa1 - 11.07.11 - 09:14 Uhr

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.


#schwitzKann mir das mal jemand erklären????
Ich verstehe nur Bahnhof!!#schein

Beitrag von colle - 11.07.11 - 10:29 Uhr

da fehlt der link#aha

Beitrag von kelasa1 - 11.07.11 - 12:29 Uhr

Hi..

Das ist der Link...ich hab den Text kopiert!;-)

Beitrag von colle - 11.07.11 - 12:59 Uhr

tag

und zum kopierten text fehlt der link

Beitrag von zwiebelchen1977 - 11.07.11 - 14:33 Uhr

Du must eine Quellenangabe unter dein geschriebenes setzen;-)

Bianca

Beitrag von nebula - 11.07.11 - 10:33 Uhr

Hi,

ich weiß nur soviel - Meine Mutter lebte mit meinem Bruder eine ganze Zeit in einer Bedardsgemeinschaft. Nachdem mein Bruder aufgrund einer Ausbildung ausziehen musste, senkte das Jobcenter die Mietzahlungen, auf angemessene Höhe für 1 Person.

Meine Mutter ging dann zu einem Anwalt, da sie von 20-30€ im Monat Leben musste. Dieser sagte ihr, dass das Jobcenter die Miete frühestens nach 6 Monaten anpassen kann. Sprich, das Jobcenter MUSSTE noch 6 Monate die Miete in der voller Höhe, wie vor Auszug meines Bruders weiter bezahlen.

Vielleicht hilft dir das schon.

MFG

Beitrag von trulla1985 - 11.07.11 - 12:39 Uhr

Hallo,

ich versuche mal, zu helfen. #winke

"Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Das heißt, dass deine Kosten für Unterkunft und Heizung nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie diese angemessen sind. So würde z.Bsp. bei einem Alleinstehenden keine Wohnung keine Wohnung mit beispielsweise 90qm und 900€ Kaltmiete (+ Nebenkosten) übernommen. Bis zu welcher Höhe deine KdU-Kosten angemessen sind, kannst du bei deinem Jobcenter erfragen oder du schaust hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Solltest du umziehen, ohne dass du das vom Jobcenter hast absegnen lassen und wenn dadurch die Miete höher liegt als angemessen, werden die Kosten der Wohnung nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie in der alten Wohnung waren.


"der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen [...] nicht möglich oder nicht zuzumuten ist ...] die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."

Solltest ein Hilfebedürftiger in Alg2 fallen und die Miete die Angemessenheit übersteigt, so kann der Leistungsempfänger ja nicht von heute auf morgen ausziehen. Die (zu hohe) Miete wird demnach anfangs voll übernommen, nur sollte man innerhalb von 6 Monate entrweder seine Kosten senken, indem man eine günstigere Wohnung bezieht oder der Idealfall: man würde aus dem Alg2-Bezug herausfallen.


"Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. "

Diesen Satz WÜRDE ich so verstehen, dass die Kosten für deine KdU nicht abgesenkt werden müssten, wenn durch einen Umzug in eine andere Wohnung am Ende mehr Kosten (Miete) durch das JObcenter übernommen werden müssten. Aber wie gesagt, ich WÜRDE diesen Satz zumindest so verstehen. #winke

Beitrag von trulla1985 - 11.07.11 - 12:42 Uhr

>>werden die Kosten der Wohnung nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie in der alten Wohnung waren.<<

Hab noch etwas vergessen: die Kosten werden nur bis zu Höhe der alten Wohnung übernommen, sofern diese angemessen waren, ansonsten nur bis zur angemessenen Höhe für KdU-Kosten.

Beitrag von musterli70 - 11.07.11 - 19:16 Uhr

"Solltest du umziehen, ohne dass du das vom Jobcenter hast absegnen lassen und wenn dadurch die Miete höher liegt als angemessen, werden die Kosten der Wohnung nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie in der alten Wohnung waren. "

Hier gibts inzwischen einige Urteile, die besagen das nicht die bisherige Miete, sondern bis zur anemessenen Miete am neuen Wohnort gezahlt werden muss.

"...nur sollte man innerhalb von 6 Monate entrweder seine Kosten senken, indem man eine günstigere Wohnung bezieht oder der Idealfall: man würde aus dem Alg2-Bezug herausfallen. "

Der wahrscheinlichere Fall ist, dass man dem Amt seine Bemühungen über 6 Monate nachweist, zu den Traumsummen der Ämter aber nicht finden kann und dann ein Gericht bei Kürzung der KdU dem Amt eine vors Bein tritt und es zur Zahlung der alten Kosten verdonnert.
Denn machen wir uns mal nichts vor, die KdU Richtlinien der meisten Kommunen sind einfach nur frei erträumt und haben nichts mit der Realität zu tun.