Hallo ihr lieben....
eine bekannte von mir sagte die Tage das sie Elterngeld zurück zahlen muss? Bei den Steuern oder so ? Wie genau errechne ich wie viel ich zurück zahlen muss ?
Ich weiss nicht genau wie sie das meinte habe auch nicht weiter gefragt weil der Anlass nicht dazu gemacht war....
wisst ihr da vielleicht mehr ?
lg
Rückzahlung Elterngeld ?
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Beitrag von honey040408 - 20.07.11 - 22:57 Uhr
Beitrag von ujn1 - 20.07.11 - 23:13 Uhr
Hi,
also Deine Bekannte könnte eventuell gemeint haben, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher bei der Bemessung der Besteuerung für das restliche Einkommen mit berücksichtigt wir. Das steht aber auch schon im Elterngeldbescheid.
Als Rückzahlung würde ich das nicht bezeichnen.
Diese Belastung kann im Fall, dass der Mann die LStKl. III hat und voll arbeitet und die Frau in dem zu betrachtenden Jahr nur Elterngeld oder weitere Lohnersatzleistungen bezieht, so um die 10% der Lohnersatzleistung ausmachen.
Eine echte Rückzahlung des Elterngeldes ist natürlich - etwa wenn man bewusst falsche Angaben gemacht hat oder doch mehr als 30h während des Bezuges arbeitet - auch möglich, scheint mir aber nicht das zu sein, was Deine Bekannte gemeint hat.
LG
Beitrag von ujn1 - 20.07.11 - 23:17 Uhr
Nachtrag:
Du fragtest noch nach einer Berechnungsmöglichkeit.
Die Finanzämter bieten einen Progressionsvorbehaltrechner (ein wunderschönes typisch deutsches Wort) an, z.B. unter
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Progressionsvorbehalt/default.php?f=muenchen&c=n&d=x&t=x
Da kann man seine Daten eingeben und sehen, wie der Effekt des Progressionsvorbehaltes ist.
LG
Beitrag von kleine1102 - 20.07.11 - 23:21 Uhr
Hallo,
meines Wissens nach muss Elterngeld etwa in Höhe eines Monats (bei 10 Monaten Zahlung also ca. 10%) zurück gezahlt werden. Wird ja zunächst nicht versteuert, aber im Jahr nach dem EG-Bezug darf man dann zahlen. Im Endeffekt bekommt man dadurch nicht zwölf, sondern nur 9 Monate Elterngeld
. Die ersten beiden Monate nach der Geburt wird es mit dem Mutterschafts-Geld der KK verrechnet, einen weiteren muss man letztlich zurück zahlen.
Viele Grüße
,
Kathrin
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 00:06 Uhr
DAnn weißt du leider sehr wenig von dem, worüber du hier redest.
NIemand muss zurückzahlen bei der Steuererklärung und auch nicht das Eltrngeld alleine verursacht das (nur Elterngeld führt nämmlich dazu, dass man keine Steuern zahlen muss!).
HIer allerdings über die Höhe zu spekulieren zeigt auch, dass du davon nciht wirklich etwas verstehst, denn die Höhe von Steuerzahlungen kann man mit diesen Angaben wohl höchstens in der Glaskugel ablesen!
Übrigens haben wir schon zweimal Elterngeld bezogen und jeweils trotzdem eine Steuererstattung bekommen ;)
Beitrag von emmy06 - 21.07.11 - 06:13 Uhr
korrekt - wir warten auch auf unseren bescheid und die rückerstattung in fast vierstelliger höhe...
lg
Beitrag von mansojo - 21.07.11 - 07:15 Uhr
bei uns gab es auch eine steuerrückerstattung
das 10% zurückgezahlt werden müssen ist absoluter blödsinn
Beitrag von windsbraut69 - 21.07.11 - 07:44 Uhr
Das ist jetzt aber eine ganz eigenartige Sichtweise :)
Erstmal kannst Du gar nicht pauschal sagen, wer wieviel Steuern evtl. nachzahlen muß und davon mal abgesehen, hältst Du Deinem AG auch sicher nicht vor, dass Du nur für 6 Monate bezahlt wirst, oder?
Gruß,
W
Beitrag von kleine1102 - 21.07.11 - 11:17 Uhr
Das
bezüglich der 9 Monate bezieht sich darauf, dass Frau von der Leyen seinerzeit immer die tollen "14 Monate" EG-Bezug in den höchsten Tönen angepriesen hat. "Unter'm Strich" sind es aber eben meist nur 9 (10) oder allenfalls 12 Monate (mit den Partner-Monaten). Auf 14 Monate EG-Bezug OHNE Abzüge, also in Höhe von ca. 67% des Netto-Einkommens, kommt man in der Realität nämlich nicht (außer beim Geringverdiener-Modus mit max. 1000€ brutto, da gibt's dann ja wesentlich mehr als die 67%, allerdings auch nicht über die volle Zeit). Und WAS nun genau (höher) versteuert wird, ist letztlich egal- Fakt ist, dass man als Familie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zur Kasse gebeten wird.
In jedem Fall oft besser als das alte Erziehungs-Geld (von dem Viele ja wenig bis gar nichts gesehen haben), aber ärgerlich, dass mehr versprochen wurde/wird, als letztlich dabei heraus kommt.
Viele Grüße!
Beitrag von windsbraut69 - 21.07.11 - 11:25 Uhr
Ich finde nicht, dass da zuviel versprochen wird.
Dass andere Lohnersatzleistungen angerechnet werden, ist doch genau so klar wie die Tatsache, dass sie sich auf den Progressionsvorbehalt auswirken.
LG
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 10:54 Uhr
Hallo Kathrin,
das ist so nicht ganz richtig.
Richtig ist, dass eine steuerliche Belastung von ca. 10% der Lohnersatzleistung im von mir weiter oben bereits angegebenen ungünstigsten Fall entstehen KANN.
Im Normalfall, wenn man in der Zeit vor der Geburt arbeitet und während des Jahres teils Arbeitslohn und teils Elterngeld gezahlt werden, wird sich hingegen trotz Elterngeldbezug eine Rückzahlung oder eine deutlich geringere Nachzahlung als von Dir angegeben ergeben. Arbeitet man nämlich einen Teil des Jahres vor der Geburt normal und bezieht nur für den Rest des Jahres Lohnersatzleistungen wird die steuerliche Ersparnis dadurch, dass das Einkommen auf das ganze Jahr umgelegt wird, den gegenläufigen Effekt des Progressionsvorbehalts kompensieren.
Auch ich habe trotz Elterngeldbezug die letzten Jahre immer eine Steuererstattung erhalten.
Der von Dir beschriebene Effekt tritt so nur dann in voller Stärke auf, wenn bei Verheirateten der eine Partner neben den Lohnersatzleistungen keine weiteren Einkünfte hatte und es keine Absetzbeträge, z.B. für Kinderbetreuung, gibt. Und natürlich auch dann in der Regel, wenn das Elterngeld keine Lohnersatzleistung ist, d.h. bei Hausfrauen, die vor Geburt des Kindes kein eigenes Einkommen hatten.
LG
Beitrag von kleine1102 - 21.07.11 - 11:23 Uhr
Hm,
vielleicht lag es bei uns daran, dass wir genau für ein Kalender-Jahr das EG bezogen haben
? Also von Januar bis November 2009? Und ich in dem Jahr entsprechend nicht mein konventionelles Einkommen hatte?
Wie auch immer, wir durften ordentlich zurück zahlen (war zum Glück vorher einkalkuliert).
Dir auf jeden Fall für Deine freundliche Antwort
!
Liebe Grüße!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 11:31 Uhr
Hi,
ja, genau daran liegt es. Der volle Effekt trifft einen, wenn man
a) verheiratet ist
b) der Partner Steuerklasse III hat
c) man neben Elterngeld / Mutterschaftsgeld kein Einkommen hatte, und
d) man nichts zum absetzen hat.
Aus steuerlicher Sicht am ungünstigsten ist eine Geburt rund um den Jahreswechsel, am günstigsten eine Geburt um die Jahresmitte im Juni/Juli/August.
Aber naja, so genau kann man das halt nicht immer planen.
LG
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:24 Uhr
Nein, auch das kann nciht der Grund sein, denn wir hatten Eltenrgled von Januar bis Dezember und eine Steuererstattung ;)
Beitrag von kleine1102 - 21.07.11 - 11:09 Uhr
,
da habe ich wohl von uns (und den Fällen im Familien- und Freundeskreis) auf Andere geschlossen!
"Keine Ahnung" stimmt also nicht- WIR haben im letzten Jahr Steuern in Höhe von ca. 10% meines bezogenen Elterngeldes aus 2009 zurück zahlen müssen. Während wir in den übrigen Jahren (ohne Elterngeld-Bezug, statt dessen mit zwei Einkommen) eine Erstattung in höherem Maße haben.
Vielleicht kommt man da mit geringerem Jahres(brutto)-Einkommen besser weg
?
Beitrag von fbl772 - 21.07.11 - 12:13 Uhr
Hallo,
entweder Sie muss aufgrund der Progression Steuern nachzahlen oder aber sie hat während des Elterngeldbezugs gearbeitet.
Man hat ja nur Anspruch auf Elterngeld für den "Verdienstausfall". Wenn man also während des Elterngeldzeitraumes arbeitet, hat man nur Anspruch auf Elterngeld berechnet auf die Differenz des Gehaltes vor der Geburt und dem Gehalt aus der Tätigkeit in der Elternzeit.
In der Regel kennt man bei Stellung des Elterngeldantrags dieses Einkommen noch nicht und gibt es dann bekannt, so dass man eben einen neuen Bescheid mit möglicherweise Rückzahlungsforderung erhält.
VG
B
