Hallo zusammen,
folgender Fall:
Kind 1 wurde am 11.12.2010 geboren. Elternzeit beim AG wurde ein Jahr beantragt. Demnach wäre der erste Arbeitstag ja wieder der 11.12.2011.
Elterngeld wurde für 14 Monate (da irgendwann das Alleinige Sorgerecht kam) bewilligt, also bis 11.02.2012.
Eigentlich sollte die Verlängerung der Elternzeit beim AG ebenfalls um diese 2 Monate beantragt werden (AG würde zustimmen).
Allerdings kommt nun eine erneute Schwangerschaft dazu. Voraussichtlicher ET ist der 24.01.2012. Mutterschutz beginnt am 13.12.2011.
Nach der bisherigen Beantragung läge also genau 1 Arbeitstag dazwischen.
Nun meine Fragen:
- Wird in der Zeit des Mutterschutzes wieder "volles" Gehalt gezahlt (also Aufteilung zwischen KK und AG)?
- Wird das Elterngeld in der Zeit noch weiter gezahlt? Also natürlich verrechnet, so dass der Sockelbetrag bleibt? Oder entfällt dann das EG in der Zeit?
- Es macht ja sicherlich keinen Sinn, beim AG noch die Verlängerung der Elternzeit auf 14 Monate zu beantragen, da in der Zeit ja eh Mutterschutz ist, oder?
Dass das Elterngeld das gleiche sein wird, wie beim ersten Kind haben wir schon in Erfahrung bringen können.
Ich danke euch für eure Antworten.
LG, Ploetschi
Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz, etc. -> Überschneidung
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Beitrag von ploetschi - 21.07.11 - 13:09 Uhr
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:26 Uhr
- Wird in der Zeit des Mutterschutzes wieder "volles" Gehalt gezahlt (also Aufteilung zwischen KK und AG)?
Wenn du die Elternzeit nicht verlängerst natürlich. Dann ist allerdings das Elterngeld futsch ;) (maximal bleibt der Sockelbetrag).
- Wird das Elterngeld in der Zeit noch weiter gezahlt? Also natürlich verrechnet, so dass der Sockelbetrag bleibt? Oder entfällt dann das EG in der Zeit? Eigentlich müsste dir der Sockelbetrag bleiben, wenn du keinen Vollzeitvertrag hattest. Denn mehr als 30h dürftest du ja nicht arbeiten!
- Es macht ja sicherlich keinen Sinn, beim AG noch die Verlängerung der Elternzeit auf 14 Monate zu beantragen, da in der Zeit ja eh Mutterschutz ist, oder?
Nein, das macht keinen Sinn, es verschenkt viel Geld!
Dass das Elterngeld das gleiche sein wird, wie beim ersten Kind haben wir schon in Erfahrung bringen können.
Nein, es müsste sogar höher sein durch den Geschwisterbonus! (10% mindestens 75 Euro).
Beitrag von ploetschi - 21.07.11 - 13:33 Uhr
Hi,
vor der ersten Geburt war es ein Vollzeitvertrag. Beantragt wurde ein Jahr Elternzeit und danach sollte 20 Std/ Woche wieder gearbeitet werden (aber weiterhin ELternzeit).
Hmm, "lebt" also der "alte" Arbeitsvertrag während der Mutterschutzzeit wieder auf? Dann wäre es Vollzeit, und das Elterngeld würde gestrichen. Auch der Sockelsatz, oder? Oder gilt dann (wenn auch bisher ohne weitere Vereinbarung) ein Teilzeitvertrag? Dann bliebe der Sockelsatz... Und das Mutterschaftgeld müsste sich theoretisch am alten Vollzeit-Gehalt bemessen, oder?
Irgendwie kompliziert... 
Ja, das der Geschwisterbonus dazu kommt, weiß ich.
Es ist nicht so, dass auf jeden Cent geachtet werden muss (Elterngeld ist bereits der Max-Betrag; plus Geschwisterbonus dann 1.980 Euro);
Aber man will ja auch nichts verschenken, und frühzeitig wissen, wie man es am besten macht 
LG
ploetschi
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:40 Uhr
Du musst dich dann bitte bei den Angaben entschieden. Endet deine Elternzeit nach einem Jahr? Wenn ja lebt der Vollzeitvertrag auf. Wenn nein tritt der vereinbarte Teilzeitvertrag in Kraft und auch nru danach wird Mutterschaftsgeld gezahlt (aber dann evtl. gleich ab der Geburt Elterngeld, wenn dieses höher ist!).
Wenn du eine veringerte Arbeitszeit hat, dann wird das angerechnet das Einkommen und evtl. belibt dann auch mehr als 300 Euro übrig!
Beitrag von ploetschi - 21.07.11 - 13:50 Uhr
Also, dann nochmal genau, wie was beantragt wurde:
Elternzeit wurden 3 Jahre beantragt (da zu dem Zeitpunkt alleinerziehend).
Beantragt wurde der Teilzeitwunsch (wahrscheinlich 20Std/Woche) im zweiten und Dritten Jahr.
Bestätigt wurde die Elternzeit vom AG. Und dazu aufgefordert, sich 3 Monate vor Beginn einer Teilzeittätigkeit zu melden (wegen Vertragsgestaltung, etc).
Also stimmen meine Angaben im Ausgangspost nicht; da hast du Recht.
Zum Beginn des Mutterschutzes besteht also weiterhin Elternzeit.
Also nochmal die Frage: Wie macht man es nun am sinnigsten.
Hier nochmal ein paar Angaben: Vollzeitgehalt ca. 2.650 Euro; bei 20 Std die Woche etwa 1.500 Euro. Derzeitiges Elterngeld 1.800 Euro. (alle Angaben netto).
Meine Vorstellung: Finaziell am besten wäre es, beim AG auf die Elternzeit vom ersten Kind (also das 2. und 3 Jahr zu verzichten); wenn er denn zustimmt. Dann würde der Vollzeitvertrag wieder aufleben, und es gäbe 14 Wochen lang volles Gehalt (also ca. 2.650 Euro).
2. Möglichkeit: Elternzeit um 2 Monate verlängern; dann würde ich weiterhin die 1.800 Euro bis zur Geburt bekommen?
3. Möglichkeit: Teilzeitvertrag unterschreiben. Nach Möglichkeit 30 Std. Dann bekäme ich zwischen 1.500 und 1.800 (von AG und KK) + 300 Euro Sockelbetrag vom EG?
Oh je, jetzt bin ich noch verwirrter als vorher
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:55 Uhr
3. Möglichkeit: Teilzeitvertrag unterschreiben. Nach Möglichkeit 30 Std. Dann bekäme ich zwischen 1.500 und 1.800 (von AG und KK) + 300 Euro Sockelbetrag vom EG?
Da bekämst du wohl dann ca. 500-600 Euro Elterngeld.
1. Möglichkeit ist finanziell evtl. am günstigsten, ob der AG mitmacht, sehr fraglich. Außerdem musst du dann auf jeden Fall am 3. Geburtstag des Kindes, was jetzt kommt arbeiten gehen. Läßt du es nicht verfallen kannst du evtl. jeweils ein Jahr nach dem 3. Geburtstag nehmen!
2. Nein, auch die würdst du nicht voll bekommen, denn du kriegst auch in Elternzeit täglich 13 Euro von der KK, das würde angerechnet werden!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 14:34 Uhr
Möglichkeit 1a (wenn der AG das mitmacht, dann wär er echt entgegenkommend):
- Auf das 2. Jahr der Elternzeit für das ältere Kind verzichten.
- Das 3. Jahr der Elternzeit für das ältere Kind auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag verschieben.
- am 12.12. Vollzeit arbeiten (oder Urlaub)
- für das zweite Kind 2 Jahre Elternzeit beantragen
- das 3. Jahr der Elternzeit für das jüngere Kind auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag verschieben.
Dann hast Du die maximale Flexibilität und kannst jederzeit zwischen dem 2. und 4. Geburtstag Deines zweiten Kindes wieder anfangen Vollzeit zu arbeiten.
Wie gesagt, wenn der AG das mitmacht...
Ansonsten Nr. 2. Der Unterschied zu Nr. 3 ist für meinen Geschmack zu gering als dass es sich lohnen würde. Beim Mutterschaftsgeld gibt es nämlich die Besonderheit, dass es (wie auch in der Zeit nach der Geburt) voll mit dem Elterngeld verreichnet wird, inkl. Sockelbetrag (§ 3 (1) kennt die Beschränkung im Gegensatz zu §3 (2) nicht). Sonst hätte man in den 8 Wochen nach der Geburt auch das Mutterschutzgeld plus die 300 Sockelbetrag.
LG
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 13:44 Uhr
Hi,
ich antworte mal gleich auf Deine zweite Nachricht. Auch wenn Du einen 40h Vertrag hast, der am Ende der Elternzeit wieder auflebt, entfällt deshalb das Elterngeld NICHT.
Es wird nämlich monatsweise gemittelt. Wörtlich heißt es:
"Das in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannte Erfordernis, keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit (...) 30 Stunden nicht übersteigt. Überschreitungen dieser Grenze in einzelnen Wochen sind zulässig, wenn innerhalb eines Lebensmonats durchschnittlich 30 Stunden nicht überschritten werden.
...
Für die Prüfung, ob die Arbeitszeit-Grenze eingehalten wird, sind zunächst die zu berücksichtigenden Arbeitsstunden zu ermitteln. Maßgeblich sind zum einen die tatsächlich gearbeiteten Stunden.
...
Sodann gibt es zwei alternative Möglichkeiten festzustellen, dass die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten ist, einerseits eine wochenweise Berechnung und andererseits, für den Fall, dass in einer oder mehreren Wochen die Arbeitszeit über 30 Stunden liegt, monatsweise Berechnungen, da es genügt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30 Stunden nicht übersteigt."
Du arbeitest einen Tag mit 8h, damit im Mittel sicherlich weniger als 30h die Woche, also keine Probleme mit dem weiteren Bezug von Elterngeld. Anrechnung mit dem erzielten Einkommen und dem Mutterschaftsgeld erfolgt natürlich.
LG
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:57 Uhr
Du hast was wesentliches nicht berücksichtig. Dere ganze Mutterschutz wird genau wie beim Urlaub dann mit den 40h angerechnet, somit liegt sie über den 30h.
Das ein Tag dies nicht ausmacht, ist ja wohl jedem klar!
Ich gehe auch nicht davon aus, dass sie dne Tag arbeitet, sondern dass sie da Urlaub nehmen wird. NAch deiner Erklärung hätte sie dann ja gar keine Arbeitszeit!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 14:13 Uhr
Nein,
zum einen ist Elterngeld und Elternzeit zu unterscheiden. Elterngeld kann man auch ohne Elternzeit bekommen, sofern die 30h Grenze eingehalten wird.
Zum anderen ändert der Urlaub nichts, Urlaub wird explizit wie geleistete Arbeit angerechnet. Wörtlich: "... sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, insbesondere Urlaubstage, gesetzliche Feiertage und Krankentage mit Lohnfortzahlung. Hier gilt als Arbeitszeit die auf diese Zeiten entfallende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 40 Wochenstunden wären das z.B. pro Urlaubstag 8 Stunden." Ob sie am 12.12. Urlaub macht oder arbeitet ist also im Ergebnis unerheblich.
Das BEEG hebt ausdrücklich auf das Erwerbseinkommen ab. Mutterschutzgeld ist jedoch KEIN Erwerbseinkommen, sondern eine Lohnersatzleistung. Sonst dürfte auch in den ersten 8 Wochen nach der Geburt kein Elterngeldanspruch bestehen. Dieser besteht aber und wird mit dem Mutterschaftsgeld lediglich verrechnet. In der Regel ist das Mutterschaftsgeld höher und daher reduziert sich das Elterngeld auf 0. Das ist jedoch zu unterscheiden von dem Fall, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Explizit ist das für den Fall der TE in §3 (1), Satz 2 BEEG geregelt. Würde das neue Mutterschutzgeld den Anspruch auf Elterngeld für das erste Kind gänzlich nichtig machen, wäre diese Regelung überflüssig.
LG
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 14:38 Uhr
Du bringst heir eingies scheinbar absichtlich durcheinander.
Also nein, lebt der Vollzeitvertrag wieder auf entfällt der Anspruch aufs Elterngeld!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 14:52 Uhr
Nein,
für das Elterngeld kommt es nicht auf die vertragliche Ausgestaltung, sondern auf die im Lebensmonat tatsächlich gearbeiteten Stunden an. Die betreffende Passage der Richtlinien zum BEEG im Volltext lautet:
"1.6.1 Erwerbstätigkeit bis zur Grenze von 30 Wochenstunden
Das in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannte Erfordernis, keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben, ist erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeitnehmern, Beamten, Richtern, Selbstständigen oder mithelfenden Familienangehörigen 30 Stunden nicht übersteigt. Überschreitungen dieser Grenze in einzelnen Wochen sind zulässig, wenn innerhalb eines Lebensmonats durchschnittlich 30 Stunden nicht überschritten werden.
Soweit mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, sind
die Arbeitszeiten zusammen zu rechnen.
Eine Anspruchsberechtigung besteht auch, wenn sowohl vor als auch nach der Geburt keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ist also nicht erforderlich.
Für die Prüfung, ob die Arbeitszeit-Grenze eingehalten wird, sind zunächst die zu berücksichtigenden Arbeitsstunden zu ermitteln.
Maßgeblich sind zum einen die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Überstunden sind genauso zu berücksichtigen wie eventuelle Unterstunden. Zum anderen sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, insbesondere Urlaubstage, gesetzliche Feiertage und Krankentage mit Lohnfortzahlung.
Hier gilt als Arbeitszeit die auf diese Zeiten entfallende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 40 Wochenstunden wären das z.B. pro Urlaubstag 8 Stunden.
Sodann gibt es zwei alternative Möglichkeiten festzustellen, dass die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten ist, einerseits eine wochenweise Berechnung und andererseits, für den Fall, dass in einer oder mehreren Wochen die Arbeitszeit über 30 Stunden liegt, monatsweise Berechnungen, da es genügt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats 30 Stunden nicht übersteigt.
1. Wochenweise Berechnung
Arbeitet eine Person in keiner Woche mehr als 30 Stunden, ist die zulässige Wochenarbeitszeit eingehalten.
2. Monatsweise Berechnung nach Kalendertagen
Alle im Bezugsmonat zu berücksichtigenden Arbeitsstunden (Monatsarbeitsstunden) werden addiert. Die so ermittelte Summe wird der zulässigen Arbeitszeit in dem Bezugsmonat gegenübergestellt, die zulässige Arbeitszeit darf nicht überschritten sein:
Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden,
bei 29 Tagen 125 Stunden,
bei 30 Tagen 129 Stunden und
bei 31 Tagen 133.
Die Dauer der Beschäftigung und die wöchentliche Arbeitszeit sind durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen."
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 15:36 Uhr
DAs ist ja schön, dass du den Passus kennst.
Es geht hier um zwei komplette Lebensmoante, wenn der Vollzeitvertrag auleben würde, was er ja nicht tut, weil Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit vereinbart ist, dan hätte sie die Gesamtstundenzahl überschritten.
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 13:58 Uhr
Durch das Aufleben des 40h/Vertrages entfällt der Anspruch einfach, weil sie auch ekein Elternziet mehr hat und auch nicht unter 30h/arbeitet ;)
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 14:14 Uhr
siehe meine Antwort oben. Ist für den Anspruch nach BEEG egal.
LG
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 14:39 Uhr
Wie gesagt, du wirfst hier einges durcheinander, denn es ist nicht egal, eines von beidem muss gegeben sein!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 14:43 Uhr
Hi,
ist es ja auch, die Grenze von 30h / Woche, die laut BEEG nur im Mittel für einen Lebensmonat nicht überschritten sein darf, ist bei der TE eingehalten.
LG
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 15:34 Uhr
Nein, ist es eben beim Aufleben des 40h/Vertrages und Mutterschutz nicht mehr! Es handelt sich ja hier um 2 Lebensmoante, zwei komplette!
Somit entfällt der Anspruch! Oder sie muss kürzen.
Wobei dies ja gar nicht zur Diskussion steht, da sie ja eh einen Teilzeitvereinbarung hat und der AG wäre doch blöd, die jetzt aufzuheben.
Warum auch!
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 16:01 Uhr
Mutterschutzgeld ist kein Erwerbseinkommen. Daher nur 1 Tag Erwerbstätigkeit und keine Überschreitung der 30h im Monatsmittel.
Ich gebe Dir aber recht, dass diese Diskussion nur akademischen Charakter hat, da ja die TE nach ihren Angaben 2 Jahre Elternzeit beantragt hat.
Beitrag von susannea - 21.07.11 - 16:12 Uhr
3 Jahre sogar ;)
UNd nein, bei dem Rest bleib ich dabei, da ich aus Erfahrung weiß, dass dies genauso wie volle Erwerbstätigkeit angerechnet wird.
Aber bitte, du kannst geren davon ausgehen, dass dem nicht so ist ;)
Die AUfzählung der Lohnersatzleistungen, die auf volle Erwerbstätigkeit schließen lassen war ja auch nicht ausschließlich.
Aber es ist mir gestern und heute schon aufgefallen, das du meiner Meinugn nach viele Fehlinformationen gegeben hast und diese auch nicht korrigierst.
