Volles Elterngeld bei Studium mit Gehaltsfortzahlung??

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Beitrag von joeli1704 - 21.07.11 - 15:48 Uhr

Hallo,

ich habe eine ungewöhnliche Frage, ich weiß nicht ob ich das auf der Seite der Elterngeldstelle richtig verstanden habe, aber demnach gilt die 30 Stunden Arbeitszeit-Regelung nicht für Studenten etc. heißt das, angenommen man studiert an einer FH für einen beruflichen Aufstieg (und zwar über 30 Std die Woche), bezieht aber weiterhin (natürlich geschmälertes) Gehalt dafür von seinem Arbeitgeber, hat man dann trotzdem Abspruch auf Elterngeld? Weil man ja offiziel Student ist?
Hoffe jemand weiß die Antwort.

Beitrag von susannea - 21.07.11 - 15:54 Uhr

Du hast als Student ja eh nur Anspruch auf den Sockelbetrag, aber der besteht natürlich weiterhin.

Beitrag von rotihex - 22.07.11 - 09:17 Uhr

Das stimmt so nicht!

Das Elterngeld berechnet sich bei Studenten wie bei jedem anderen auch. Hat der Student also vor Geburt gearbeitet, bekommt er ganz normal 67% vom Lohn als Elterngeld.
Hat er nicht gearbeitet gibts den Sockelbetrag.

Beitrag von susannea - 22.07.11 - 09:52 Uhr

Du redest hier von ganz anderen Sachen ;)
Es ging ja um die Fortführung des Studiums, aber da habe ich ja bereits korrigiert (wenn du freundlicher Weise das zu Ende lesen würdest, das es auch inzwischen anders ist!).

Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 16:59 Uhr

Hi,

Du beschreibst Deine Situation leider nicht ganz vollständig, so dass Raum für Interpretaton bleibt.
Du schreibst, dass Du an einer FH studierst mit einem Gehalt, das Dein AG zahlt. Es ist richtig, dass das Studium selbst keine Erwerbstätigkeit ist, und auch Zeiten für Lehrveranstaltungen nicht zählen. Zählen würde allerdings z.B. ein entgeltliches Praktikum oder sonstige Arbeiten, die Du neben der FH für Deinen Arbeitgeber erledigst. Da Du damit kaum über 30h/Woche kommen dürftest, hast Du Anspruch auf Elterngeld.

Bleibt die Höhe des Elterngeldes:
Wichtig wäre in diesem Zusammenhang Deine Situation in den 12 Monaten vor dem Mutterschutz. Hast Du in denen auch studiert zu denselben Bedingungen wie danach? Dann bekommst Du den Sockelbetrag.

Hast Du dagegen vor der Geburt normal bei Deinem AG gearbeitet und während der Bezugszeit von Elterngeld ein Studium aufgenommen, berechnet sich das Elterngeld aus der Differenz der Einkommen vor und nach der Geburt.

LG

Beitrag von susannea - 21.07.11 - 18:12 Uhr

Das ist so leider nicht ganz korrekt.

Wenn die Zeiten des Studiums nicht angerechnet werden sollen (und dazu gehören auch die Zeiten direkt im Betrieb! Da wird nicht bei unterschieden meiner Meinung nach), dann gibt es nur 300 Euro Sockelbetrag so stehts leider drin.

Sobald noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden zählt das Studium als Arbeitszeit (allerdings dann mit höchstens 30h) und die darf man zusammen nicht überschreiten.

Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 22:22 Uhr

Du schreibst:

"Wenn die Zeiten des Studiums nicht angerechnet werden sollen (und dazu gehören auch die Zeiten direkt im Betrieb! Da wird nicht bei unterschieden meiner Meinung nach), dann gibt es nur 300 Euro Sockelbetrag so stehts leider drin."

Ich hab grade nochmal im BEEG samt Kommentaren geschmökert und kann keine Stelle finden, die diese Beschränkung stützen würde. Bin jedoch über folgende Info für Studierende an der Hochschule Mannheim gestolpert:
"Elterngeld: Studierende haben einen Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG) auf schriftlichen Antrag (§ 7 BEEG ). Die Höhe des Elterngeldes ergibt sich aus den Einkünften der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 1.800€ pro Monat (§ 2 Abs. 1 BEEG) und mindestens 300€ pro Monat (§ 2 Abs. 5 BEEG)."
Von einer Beschränkung des Elterngeldes für Studierende auf 300€ ist hier nicht die Rede.

Ich gebe Dir recht, der Normalfall ist, dass Studierende den Sockelbetrag bekommen. Da aber die Äußerungen der TE bezüglich ihrer Situation vor der Geburt so unklar sind (wo ein abgesenktes Gehalt ist, muß ja irgendwann auch mal ein volles gewesen sein, vor dem Studium) würde ich ein höheres Elterngeld nicht kategorisch ausschließen.

LG

Beitrag von susannea - 21.07.11 - 23:02 Uhr

Du hast Recht, dies Einschränkung scheint es nur noch für ALGI Bezieher zu geben, früher standen da beide drin, dass es die gibt.

Dort steht aber auch ganz klar drin, dass Praktika nciht zur Stundenzahle der Erwerbstätigkeit zählen und wenn mit insgesamt höchstens 30h angerechnet werden.

Beitrag von rotihex - 22.07.11 - 09:28 Uhr

Also bei mir hat sich die Elterngeldstelle nur dafür interessiert, wie hoch meine wöchentliche Arbeitszeit aus meinem Nebenjob ist. Vorlesungszeiten haben überhaupt nicht interessiert.

Und selbst als ich meine Abschlußarbeit schrieb (Vollzeit) hat das niemanden interessiert. Nur die Einkünfte wurden angerechnet!

Ach, und sofern ich neben dem Studium gerade nicht gearbeitet habe, habe ich immer mehr als den Sockelbetrag an Elterngeld bekommen.

Ob das jetzt rechtlich so korrekt war, weiß ich nicht. Das aber mal als Beispiel aus der Praxis.