Hallo!
Ich habe mal eine Frage zu einem Todesfall in der Familie.
Der Vater meines Mannes ist im März diesen Jahres verstorben. Er hatte aus erster Ehe 2 Söhne, den Bruder meines Mannes und eben meinen Mann.
Er war in zweiter Ehe kinderlos verheiratet.
Da wir noch nie etwas geerbt haben, möchte ich gern wissen, wie sich das verhält.
Normalerweise ist mein Mann doch erbberechtigt.
Kommt da automatisch noch etwas?
Mein Mann sagt, es kann bis zu 6 Monate dauern bis ein Erbschein kommt, stimmt das?
Mein Mann traut sich nicht recht, seinen Bruder darauf anszusprechen.
Danke schon mal für Antworten
bruchetta
Erbaschaft?
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Beitrag von bruchetta - 21.07.11 - 19:58 Uhr
Beitrag von stier84 - 21.07.11 - 20:48 Uhr
Sobald alle Erben festgestellt sind erhält er vom Notar einen Brief. Wenn ihr euch unsicher seit könnt ihr euch auch beim zuständigen Nachlassgericht melden und fragen, ob der Name bereits bekannt ist. Wenn Schulden vorhanden sind auf jeden Fall die Erbschaft ausschlagen, Frist beachten!
Beitrag von arkti - 21.07.11 - 21:19 Uhr
Vielleicht gibt es ja ein Berliner Testament.
Beitrag von wasteline - 21.07.11 - 22:13 Uhr
Dann hat der Sohn trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil.
Beitrag von kati543 - 21.07.11 - 22:33 Uhr
Naja, zumindest haette er eine. Brief bekommen, dass ein Testament existiert.
Aber vielleicht gibt es ja kein Testament.
Beitrag von derhimmelmusswarten - 21.07.11 - 21:32 Uhr
Dein Mann sollte sich beim zuständigen Nachlassgericht erkundigen! Dass sich ein Notar meldet, ist doch Quatsch. Ein Notar würde sich ja nur melden, wenn bei ihm ein Testament hinterlegt worden wäre. Erbberechtigt ist dein Mann. Er erbt genauso wie sein Bruder und die Ehefrau. Warum habt ihr euch nicht direkt darum gekümmert? März ist ja schon eine Weile her. Meine Oma ist im Juni gestorben und bei uns ist das schon längst über die Bühne gegangen.
Beitrag von kati543 - 21.07.11 - 22:31 Uhr
Ein Notar kann zwar bei der Erstellung eines Testaments behilflich sein, aber aufbewahren tut er die nicht. Also vow Notar kommt mit Sicherheit nichts.
Beitrag von ujn1 - 21.07.11 - 22:07 Uhr
Hi,
von alleine kommt kein Erbschein. Zuständig ist das Nachlaßgericht, in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen.
LG
Beitrag von oma.2009 - 22.07.11 - 09:00 Uhr
Hallo ujn1,
das stimmt so nicht ganz: mein Schwiegervater hatte als Hobby: Testamente erstellen. Er ist in den letzten 10 Jahren nicht mehr umgezogen und die 5!!!!! Testamente, die allesamt ungültig waren, aber egal, kamen in Hamburg von verschiedenen Amtsgerichten. Nämlich von dem Sitz des jeweiligen Notars. Alles andere wäre ja zu einfach gewesen für meinen Mann und seine Schwester. Und ungültig waren die Testamente aus dem Grund: es gab schon ein eröffnetes Berliner Testament (nach dem Tod meiner Schwiegermutter)welches seine Gültigkeit nicht verloren hatte. Und das durfte nicht mehr geändert werden. Es sind alle Testamente vor Gericht gewesen, (die Putzfrauen meines Schwiegervaters waren als "Erben" eingesetzt) und Schwiegervater hat den Notaren natürlich nichts von dem bereits bestehendem erzählt....wäre ja auch merkwürdig gewesen, wo doch seine jünger Putzfrau sich als "Enkelin" ausgegeben und aufgespielt hat..... Aber mein Mann und seine Schwester waren verpflichtet, jedes einzelne verdammte Testament eröffnen zu lassen, was die Beiden eine ganze Menge Geld gekostet hat.
Ach ja, Erbscheine muss man beantragen, von alleine flattern die einem nicht ins Haus.
Der Mann von der TE sollte sich da mal mit seinem Bruder und der 2. Ehefrau zusammensetzen und nachfragen.
LG
Beitrag von ujn1 - 22.07.11 - 10:47 Uhr
Hallo,
deshalb steht bei mir auch "in der Regel".
Egal wo das Testament aufgesetzt wurde, kann der Erblasser die Hinterlegung auch bei einem beliebigen, nicht örtlich zuständigen Amtsgericht verlangen (§ 344 (1) FamFG, letzter Satz), das macht aber praktisch niemand.
Wenn ein Testament vor einem Notar errichtet wurde, wird dies im Regelfall wie bei Euch bei dem Amtsgericht hinterlegt, in dem der Notar seinen Sitz hat (§ 344 (1) 1. FamFG).
Allerdings wird - egal bei welchem Amtsgericht ein Testament hinterlegt wurde - die amtliche Verwahrung dem Standesamt des Geburtsortes des Hinterlegenden (oder dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin) mitgeteilt. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament beim Tod des Erblassers aufgefunden und schnellstmöglich eröffnet werden kann. (§ 347 (1) FamFG). Ab 2012 soll dann das neue zentrale Testamentsregister kommen.
Da die TE offensichtlich nach 6 Monaten noch keine Nachricht über eine Testamentseröffnung erhalten hat, gehe ich davon aus, dass keines existiert.
Damit wird das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zum Nachlassgericht (§ 343 FamFG).
LG
