hi,
ich brauche mal euren Rat.
Tim (erstgeborener) wird 17 monate alt sein, wenn sein brüderchen auf die welt kommt... sprich: ich "verliere" 7 monate von tims elternzeit, weil dann ja vom 2. kind die elternzeit (nach dem mutterschutz) beginnt....
nun meinte eine bekannte, das stimmt nicht, ich könnte nach dem mutterschutz vom 2. kind , die restlichen 7 monate von tim nehmen (dann wären die ersten 2 jahre voll)...
dann die 2 jahre (+flexibles 3. jahr) vom 2. und im anschluss daran wieder das flexible 3. jahr von tim...
meine personalberaterin meinte allerdings, das "würde sie so nicht kennen" und ich würde die 7 monate verlieren...
das ist für mich insofern wichtig, als ich ja 2013 wieder im job einsteigen will und solange wie möglich in elternzeit arbeiten möchte, damit ich mich noch nicht auf voll-bzw.teilzeit festlegen muss..
wisst ihr, was nun richtig ist?? ich habe mit der g**gle suche schon versucht, rat zu bekommen, werde aber aus den versch. Beispielen nicht schlau...
vielen dank schon einmal für eure hilfe.
Überschneidung Elternzeit - gehen Monate verloren??
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Beitrag von empa - 23.07.11 - 14:30 Uhr
Beitrag von traumkinder - 23.07.11 - 14:35 Uhr
por kind hast du 3 jahre!!
ich würde sogar meine hand dafür ins feuer legen das sich deine personalberaterin mal richtig erkundigen sollte
hab grad als bsp nur das hier gefunden: http://www.foerderland.de/fachbeitraege/beitrag/Elternzeit-geht-bei-einem-weiteren-Kind-nicht-verloren/b06e7a156d/
Beitrag von empa - 23.07.11 - 14:50 Uhr
vielen dank!! das hilft mir enorm in dieser stumpfsinnigen diskussion mit meinem AG!!
DAnke
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 17:02 Uhr
Ihr habt beide Unrecht. Denn nein, nach dem Mutterschutz kannst du nicht einfach dann Tims Monate weiter nehmen. Entweder du nimmst Tims Elternzeit zuende (da liegt dann der Mutterschutz einfach mitten drin!), was auch passiert, wenn du erstmal nichts machst. Und nimmst danach die Zeit bis zum 3. Geburtstag vom 2. Kidn und kannst dann vor dem 3. Geburtstag noch die Übertragung der restlichen 7 Monate auf die Zeit nach dem 3. Geburttag übertragen.
Oder du beendest die Elternzeit, die 7 Monate sind dann weg (wenn der AG nciht zustimmt) und du musst neu Elternzeit anmelden.
Ich würde erste Variante nehmen, denn das macht am wenigsten Aufwand!
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 17:03 Uhr
Vergessen, das 3. Jahr von Timm musst du natürlich vor dem 2. Geburtstag beantragen, dass es übertragen wird. Kann der AG leider auch ablehnen!
Aber mit der 1. Variante sollte keine Zeit verloren gehen, wenn sich der AG nciht sehr querstellt!
Beitrag von empa - 23.07.11 - 18:19 Uhr
hi, vielen dank für deine tipps.... könnte ich die mail so rausschicken?
oder ist da ein denkfehler drin? ich bin langsam völlig verwirrt...
danke nochmals
Nach meiner Auffassung des § 16 (1) BEEG (anbei) verstehe ich es so, dass ich Elternzeit von 12 Monaten über das 3. Lebensjahr hinaus ansparen kann, es ist hierbei aber kein Muss, dass das genau die 12 Monate des 3. Lebensjahres sind. Die 24 Monate Elternzeit, die bis zum 3. Lebensjahr genommen sein müssen, kann ich laut Gesetz in zwei Zeitabschnitten (und in besonderen Fällen und in Absprache mit dem Arbeitgeber sogar mehr als zwei nehmen) und so auf den 3 Jahreszeitraum aufteilen, ohne dass hier was verfällt.
Zumal gibt es hier einen Entscheid des Bundesarbeitsgerichts - In seiner Entscheidung vom 22. April 2009 hält das BAG fest, dass Arbeitnehmer die erste Elternzeit vorzeitig beenden können. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG).
Das flexible 3. Jahr ist von diesen 12 Monaten nicht tangiert, da dieses Jahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden kann.
Die andere Möglichkeit sollte sein, dass die Elternzeit vom ersten Kind weiterläuft (der Mutterschutz des 2. Kindes somit da „hineinfällt“), danach werden dann die 24 Monate vom 2.Kind (+ die jeweiligen flexiblen Jahre) angehängt.
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 18:46 Uhr
Da muss ich dich enttäuschen, diese von dir felxiblen 12 Monate sind die maximalen, die du bis nach dem 3. LJ übertragen kannst.
Du kannst also nciht die verbelibenden 7 Monate nehmen und dann die 12 noch zusätzlich übertragen lassen, das geht nicht!
UNd nein, das 3. Jahr ist nur flexibel, wenn der Ag der Übertragung zustimmt!
Beitrag von empa - 23.07.11 - 19:16 Uhr
heißt: die 7 monate sind verloren??
(mann, das ist aber nicht fair...
)
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 20:01 Uhr
Nein, wenn du die Elternzeit zuEnde laufen lässt sind sie sicherlich nciht verloren. Du kannst eben höchstens 12 Moante übertragen und wenn du nun die Elternzeit zu ende laufen lässt, dann das 3. Jahr übertragen lässt und dann bis zum 3. Geburtstag vom 2. Kidn Elternzeit nimmst und die restlichen 7 Moante übertragen lässt, ist ncihts verloren!
Beitrag von lisasimpson - 23.07.11 - 20:05 Uhr
nein, nein- die 7 monate sind nicht verloren
du nimmst jetzt ganz normal die ez bis zum 2. geburstag des 1. kindes, dann nimmst du 2 3 jahre ez vom 2. kind (welches dann am ende 3 jahre und 7 monate alt sein wird- und eben 7 monate über den 3. geb. hinaus übertragen bekommen hat) und dann kannste das 3. jahr vom ersten kind nehmen- dann wäre am ende der elternzeit dein zweites kind 4 jahr und 7 monate alt
lisasimpson
Beitrag von empa - 23.07.11 - 20:17 Uhr
und was passiert dann mit dem Mutterschutz des 2. Kindes? kann das einfach so "zwischengeschoben" werden?...
sprich: ich schreibe in meiner Mail an das Personalwesen nun: ich werde die 2 Jahre elternzeit für das erste kind "voll machen"... danach werde ich die 3 jahre vom 2. kind nehmen, und danach dann das 3. jahr vom ersten....
richtig??
kann ich das mit § fundieren? ich habe nämlich das gefühl, dass ich das bei dieser diskussion werde tun müssen....
lieben dank nochmals für eure hilfe....
Beitrag von lisasimpson - 23.07.11 - 20:24 Uhr
hm- also dir stehen pro Kind 3 jahre elternzeit zu.
12 monate davon kannst du (mit zustimmung des AG) auf die zeit nach dem 3. geburtstag verschieben.
ich glaube nicht, daß zeiten des mutterschutzes auch automatisch zeiten der elternzeit sind.
schau doch mal im elternzeit-gesetz nach
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html
außerdme würde ich das einfach mal so beantragen- sollte der ag das ablehnen, muß er ja argumentieren
lisasimpson
Beitrag von empa - 23.07.11 - 20:53 Uhr
hi lisasimpson,
danke dir für deine antwort.
wäre mein antrag dann so richtig?
Nach dem BEEG kann ich die 24 Monate bis zum 3. Geburtstag des Kindes aufbrauchen, max. 12 Monate können bis nach dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8 Lebensjahr aufgespart werden…
so würde folgende Situation entstehen. Ich werde die 2 Jahre Elternzeit von Tim (dem Erstgeborenen) „voll machen“, im Anschluss daran die 2 Jahre (bzw.3) des zweiten Kindes und daran im Anschluss dann das 3.Jahr von Tim.
Im Anhang sehen Sie das passende Beispiel dazu auf S.68, 2. Beispiel.
Bsp. aus dem BEEG:
(Kind A wird am 1.1.2011 und Kind B am 1.1.2012 geboren. Es sind zwei Jahre Elternzeit für Kind A angemeldet. Ab dem zweiten Geburtstag von Kind B werden zwei Jahre Elternzeit für Kind B genommen. Da für jedes Kind zwölf Monate Elternzeit noch nicht in Anspruch genommen wurden, können mit Zustimmung der Arbeitgeberseite zwei Mal zwölf Monate Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr der Kinder übertragen werden. Maximal können so bei kurzen Geburtenfolgen bis zu sechs Jahre Elternzeit genommen werden.)
Bitte teilen Sie mir mit, welche Fristen ich zur Beantragung dieser Möglichkeit einhalten muss. Die Unterlagen (nach Einreichung der Schwangerschaftsanzeige vor einigen Wochen) sind bisher noch nicht angekommen.
Ich freue mich über Ihre Unterstützung.
das müsste dann passen oder?
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 21:47 Uhr
Mit dem Mutterschutz passiert ncihts. In Elternzeit bekommst du auch Mutterschaftsgeld von der KK somit zählt es als Mutterschutzzeiten für das Elterngeld, aber als verbrauchte Elternzeit für den AG (wäre es ja sonst auch!).
Du verlierst also ncihts.
Du musst jetzt gar nichts anmelden. 7 Wochen bevor Tim 2 wird meldest du bis zum 3. Geburtstag vom 2. Kind Elternzeit an und bittest um Übertragung der restlichen 7 Moante von Kind 2. Gleichzeitig bittest du um Übertragung der restlichen 12 Moante von Tim. DAnn kannst du also noch ein Jahr und 7 Moante länger zuhause bleiben, wenn der Ag zustimmt. Sonst musst du am 3. Geburtstag vom 2. Kind arbeiten gehen.
Lass die Personaleerin jetzt denken, was sie will, du hast ja noch Zeit das sie es begrieft bis Tim 22 Monate alt ist, vorher ist es ja nciht nötig ;)
Beitrag von empa - 23.07.11 - 21:53 Uhr
mir gehts gar nicht darum daheim zu bleiben... ich würde nur gern so lange wie möglich in elternzeit arbeiten, damit ich mich erst so spät wie möglich auf einen voll-/ oder teilzeitvertrag committen muss...
was ich nicht verstehe: ich musste ja diese 2. schwangerschaft melden... kann - wenn ich jetzt nichts beantrage - dann nicht passieren, dass die einfach die elternzeit des 2. kindes starten?
Beitrag von susannea - 23.07.11 - 21:58 Uhr
Du musstest die 2. Schwangerschaft auch eigentlich nciht melden, eine MItteilung der Geburt hätte gereicht.
UNd nein, Elterneit darf nur nach deiner Anmeldung laufen, meldest du sie nicht an, dann bleibt es so wie es ist.
Du kannst sonst ja der Dame noch mitteilen:
Rechtzeitig 7 Wochen vor dem Auslaufen meiner Elternzeit (Enddatum) werde ich Ihnen mitteilen, wie ich für welches Kind weiter gedenke Elternzeit zu nehmen!
Dann sollte das auch alles klar sein.
Beitrag von ujn1 - 23.07.11 - 23:27 Uhr
Hallo,
das was Du schilderst, findet man unter dem Stichwort "kurze Geburtenfolge".
Schau zum Beispiel mal das Beispiel 3, Kurze Geburtenfolge II, in:
http://www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/familie-erwerbstaetigkeit/elternzeit/beispiele.html
Das ist ziemlich genau Dein Fall (mit 18 statt 17 Monaten Abstand).
Außerdem steht da noch ein "Kochrezept", wie man (Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesezt) die maximale durchgehende Elternzeit erreichen kann.
LG
Beitrag von susannea - 24.07.11 - 09:31 Uhr
Die von dir geschilderte Variante habe ich ihr inzwischen glaube ich dreimal hier und per PN geschrieben, aber entwweder sie will es nicht lesen oder sie begreift es wirklich nicht!
Da scheint also weitere Hilfe zwecklos!
Beitrag von empa - 24.07.11 - 09:57 Uhr
wow, wo kommt denn der ton her?? nachdem aber in meinem fall nun die schwangerschaft bereits gemeldet ist und ich bereits die aussage vom personal erhalten habe, dass ich damit 7 monate verliere, möchte ich mich ganz einfach nur so weit wie möglich "bewaffnen"... verstanden habe ich es durchaus...
trotzdem danke für deine hilfe
Beitrag von susannea - 24.07.11 - 10:16 Uhr
Was erwartetst du, wenn du mehrmals die selbe Frage stellst und die Antwort dann nicht liest und wieder fragst?
Beitrag von empa - 24.07.11 - 10:31 Uhr
ich habe die antworten natürlich gelesen.... ich wollte nur wissen, ob es dafür rechtliche grundlagen gibt, auf die ich mich stützen kann... (nachdem ich zu allererstmal davon ausgehen muss, dass die dame vom fach mir nicht die unwahrheit erzählt (was ja anscheinend doch der fall war)...
Beitrag von ujn1 - 24.07.11 - 13:01 Uhr
Hi,
das hättest Du dazu schreiben sollen, dass Dich die rechtliche Grundlage interessiert. Für Dich, d.h. bei Überschneiden von Elternzeit sind die unten herausgehobenen Passagen in den Sätzen 3 und 4 von § 15 (2) BEEG wesentlich:
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
---> Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar;
---> dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden."
Ich denke, das ist hinreichend klar formuliert.
Falls Du für Deinen Kleinen Mutterschutzgeld beziehen willst und daher die Elternzeit frühzeitig beenden, ist die Grundlage in § 16 (3) BEEG zu finden:
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
"(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; ..."
Zum Ausschluß des Rechts zur Verkürzung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen in § 16 (3), Satz 3 BEEG und der Nichtvereinbarkeit mit Europarecht siehe auch die Anmerkung in dem oben von mir verlinkten Artikel der amtlichen bayerischen Beratungsstellen bei den Landkreisen. Falls Du das durchsetzen willst, musst Du Dich allerdings auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Deinem AG einrichten.
LG
