Hallo
wollte mal fragen, angenommen ich fange an während der EZ an zu arbeiten...
Und ich könnte aus diversen Gründen nciht mehr...wie läuft das dann ab...muss ich das dem AG wieder schriftlich mitteilen? Kann ich dann ggf. wieder jederzeit anfangen oder wie läuft das ab?
lg
Frage zu EZ und Arbeit...
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Beitrag von novembersonne2010 - 23.07.11 - 22:21 Uhr
Beitrag von ujn1 - 24.07.11 - 00:43 Uhr
Hallo,
das kommt - wie so oft - auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Zunächst die Anwort auf den einfachen Teil der Frage:
- muss ich das dem AG wieder schriftlich mitteilen?
Ja, natürlich. Wie soll er sonst davon erfahren, dass Du Deine Arbeitsleistung nicht mehr wie vereinbart erbringen willst.
Für den Rest kommt es darauf an, wie der Vertrag ausgestaltet ist.
Relativ einfach ist der Fall, falls Du für einen anderen als für Deinen alten AG, bei dem Dein Vertrag in EZ ruht, tätig bist. Diesen Vertrag kannst Du mit den gesetzlichen bzw. den vereinbarten Fristen kündigen, ohne dass es den Vertrag bei Deinem alten AG berührt.
Ähnlich sieht es aus, wenn Du einen separaten Teilzeitvertrag mit Deinem alten AG geschlossen hast. Dieser separate Vertrag kann dann unabhängig vom "Hauptvertrag" wieder mit den vereinbarten oder gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
Häufig werden Teilzeitvereinbarungen in Form von befristeten Zusatzvereinbarungen zum Vertrag von Frau ABC mit Fa. XYZ AG vom xx.yy.zzz geschlossen. Diese Zusatzvereinbarungen enthalten, wenn sie professionell gemacht sind, auch eine Vereinbarung zu den Kündigungsfristen. Diese sind dann natürlich einzuhalten. Wenn keine vereinbart sind, kann auch diese Zusatzvereinbarung gesetzlich gekündigt werden.
Zur Frage nach dem Wiedereinstieg: Ob Du einen Anspruch darauf hast, regelt §15 (7) BEEG. Dieser sieht vor, dass Du Anspruch auf Teilzeit unter den folgenden Voraussetzungen hast:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
§15 (7) BEEG eröffnet auch die Möglichkeit, sollstest Du z.B. mit 30h wieder eingestiegen sein und feststellen, das ist zuviel, mit 7 Wochen Frist eine Verringerung auf z.B. 15h zu verlangen.
Der Gesetzgeber hat in §15 BEEG keinen Rechtsanspruch begründet für eine Teilzeitarbeit unter 15h, oder falls die Punkte 1, 2 oder 4 oben nicht erfüllt sind. Dann greift die schwammige Generalklausel aus §15 (5) BEEG:
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen."
D.h. in einem solchen Fall bist Du auf das Wohlwollen Deines AG angewiesen.
LG
Beitrag von traumkinder - 24.07.11 - 11:50 Uhr
hallo
1. frage: wie lang nimmst du elternzeit
2. frage: in welchem monat der elternzeit möchtest du wieder arbeiten oder möchtest du die elternzeit aufgeben um komplett arbeiten zu gehen??
du bekommst für die zeit der elternzeit einen teilzeitarbeitsvertrag, der genauso zu kündigen ist wie es dort drin vermerkt ist!! also musst du dich an die regeln dort halten
wenn du allerdings mit deinem AG klärst, das du keine elternzeit mehr nehmen möchtest, du diese also beendest, in dein altes AV zurückkehrst, muss der AG für deine neue Elternzeit zustimmen!!
klingt nicht grad einfach, aber du hast leider nicht genug infos rausgegeben
