sind vor drei monaten aus unserer alten wohnung ausgezogen. es gibt ein vorab-übergabe-protokoll, wo vom vermieter gewünscht wurde, die tapete teils auszutauschen. das haben wir getan, nicht so professionell wie eine firma, aber vom prinzip her ausreichend.
nun kam (nach einer nachfristsetzung, die aber wegen eigener renovierung und privater probleme untergegangen ist) die rechnung einer firma über 800 euro, wo allerlei positionen wie arbeitszeit, abdecken des bodens, abschleifen der leisten und weitere positionen, die ich nicht übernehmen würde. und nur 100 euro für die rauhfaser, die wohl an die wand gebracht wurde.
nun die fragen:
1. müssen wir die rechnung komplett tragen?
2. kann man einzelnen positionen widersprechen?
3. sollte man zu einem anwalt gehen oder könnte auch schon der verbraucherschutz/mieterschutzbund helfen?
4. kann man argumentativ den schlechten zustand zum einzug jahre zuvor erwähnen (mussten auch alles streichen, weil die wände vergilbt und fleckig waren, boden war in einem miserablen zustand...)?
5. gibt es vorlagen für widersprüche dieser art, ich habe leider nichts gefunden
?
nach auszug: kosten für renovierung komplett vom ex-mieter zu tragen?
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Beitrag von dk-mel - 25.07.11 - 18:05 Uhr
Beitrag von jogiyoda - 25.07.11 - 18:16 Uhr
da ich herauslese das der Exvermieter keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat heißt es simpel: wer die Musik bestellt zahlt. in diesem Fall der Exvermieter.
Beitrag von werner1 - 25.07.11 - 18:25 Uhr
Dann lies doch noch einmal:
#nun kam (nach einer nachfristsetzung, die aber wegen eigener renovierung und privater probleme untergegangen ist) #
freundliche Grüsse Werner
Beitrag von jogiyoda - 25.07.11 - 18:28 Uhr
huch, sorry, zu hastig ge bzw überlesen. Dann müssen die zahlen denn Schusseligkeit ist keine Entschuldigung
Beitrag von dk-mel - 25.07.11 - 18:35 Uhr
danke für die professionelle antwort.
ich war ja damals auch schon der meinung, dass wir nicht unbedingt dafür zuständig sind, ein paar bahnen tapete zu erneuern, deswegen ging es unter. dass jetzt plötzlich noch ganz andere arbeiten uns zu lasten gelegt werden - darum geht es doch hauptsächlich...
Beitrag von jogiyoda - 25.07.11 - 18:40 Uhr
da rate ich klar zu einem Anwalt!
Beitrag von windsbraut69 - 26.07.11 - 10:25 Uhr
Warum "andere Arbeiten"?
Abdecken des Bodens und Kosten für die Arbeit gehören doch zum Tapezieren dazu....
Beitrag von kati543 - 25.07.11 - 19:19 Uhr
Also habt ihr in eurer Wohnung gehaust Oder gewohnt? Also die Leisten wuerde ich nicht uebernehmen.
Beitrag von amory - 25.07.11 - 19:28 Uhr
Hallo,
grundsätzlcih bin ich nicht unbedingt auf vermieterseite, aber hier schätze ich den fall anders ein.
ihr habt die geforderten renovierungen nicht ordnungsgemäß erledigt (und das wäre eure Pflicht gewesen).
Der vermieter hat euch nochmal inee nachfrist gesetzt, die habt ihr nicht eingehalten (wieso interessiert in dem fall nicht).
dann hat der vermieter iene firma beauftragt, die das ganze professionell gemacht hat.
das ist sien gutes recht bei der vorgeshcichte.
die firma berechnet natürlcih mehr als das material und alle arbeiten, die mit dem tapezioeren und streichen zu tun haben können euch zur last gelegt werden.
wenn vorher nicht von den leisten die rede war ist das das einzige, was euch nicht zur last gelegt werden kann.
der zustand der wohnung bei einzug zählt nicht, wenn im mietvertrag steht, dass ihr die wohnung renoviert wieder übergeben müsst.
grüße, amory
Beitrag von ujn1 - 25.07.11 - 22:48 Uhr
Hallo,
Schönheitsreparaturen bei Auszug sind ein heikles Thema, bei dem der BGH in den letzten Jahren den Vermietern enge Grenzen gesetzt hat.
Erstens wäre zu prüfen, ob Ihr überhaupt eine gültige Renovierungsklausel in Eurem Mietvertrag hattet. Wenn nicht, seid Ihr fein raus, weil dann nämlich der Vermieter die Kosten nicht auf Euch abwälzen darf. Dies ist z.B. nach Meinung des BGH bereits dann der Fall, wenn der Mietvertrag starre Renovierungsfristen enthält.
Zweitens schreibst Du, dass Ihr bereits bei Einzug renoviert habt. Wurde das festgehalten? Eine Pflicht zur Doppelrenovierung bei Ein- und Auszug ist nämlich laut BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, und daher, zumindest im Formularmietvertrag, unwirksam. Folge: Keine Ansprüche des Vermieters gegen Euch.
Drittens müssen die Schönheitsreparaturen von den Instandhaltungsmaßnahmen getrennt sein, da letztere allein dem Vermieter obliegen und nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden können. Dazu zählt die gewöhnliche Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung, etwa an Türen, Fenstern, oder Böden (beliebter Streitpunkt: Kratzer im Parkett). Dazu würde ich hier auf jeden Fall die Fußleisten zählen. Tauchen solche Punkte in der Rechnung auf, die den Instandhaltungsmaßnahmen zuzurechnen sind, wirds auch für den Rest interessant. Für die restlichen Punkte der Rechnung gilt dann nämlich in der Regel, dass sie, wenn sie nicht eindeutig den Schönheitsreparaturen oder Instandsetzungen zuzuordnen sind, dem Vermieter zufallen, da der vom Mieter zu tragende Teil der Kosten aus der Rechnung nicht eindeutig hervorgeht. Eine willkürliche Aufteilung solcher Posten in einen Mieter- und einen Vermieteranteil wird in der Regel (aber es gibt auch Ausnahmen) vor Gericht keinen Bestand haben.
Wie Du siehst kommt es sehr auf den Einzelfall an. Falls Ihr Mitglied seid, kann Euch der Mieterverein für eine kleine Gebühr helfen, ansonsten darf nur ein Rechtsanwalt in der Sache beraten.
LG
Beitrag von manavgat - 26.07.11 - 13:38 Uhr
Ich glaube, dass könnt ihr getrost zurückweisen, da der Vermieter Nachbesserung hätte verlangen müssen, mit Frist.
Hinzu kommt: was steht im Mietvertrag? Wenn es die alte Fristenregel für Renovierungen ist, dann müsst ihr gar nicht renovieren.
Gruß
Manavgat
