Hallo
ich habe ein paar Fragen vielleicht kennt sich jemand aus..
- wenn ein Erblasser sein Kind enterbt hat oder den Pflichtteil mindern möchte
erhält das Kind dann den Pflichtteil? wäre das dann der geminderte?
danke lg
Kennt sich wer mit Erbrecht aus?
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Beitrag von enyerlina - 26.07.11 - 01:07 Uhr
Beitrag von kati543 - 26.07.11 - 08:41 Uhr
Wenn ein Erblasser sein Kind enterbt hat, bekommt es nur den Pflichtteil.
Den Pflichtteil kann der Erblasser nicht mindern.
Beitrag von ujn1 - 26.07.11 - 08:57 Uhr
Falsch,
siehe BGB § 2333: Entziehung des Pflichtteils
und § 2336: Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Beitrag von enyerlina - 26.07.11 - 12:01 Uhr
hallo
danke für deine Antwort.
Es war schon spät, deshalb habe ich vergessen dazu zu schreiben das ich das Kind vom Enterbten meine. Dieses bekommt ja angeblich dann den Pflichtteil des Enterbten (Vater,Mutter)
wie ist es aber wenn der Enterbte 2 Kinder hat, oder derjenige nicht enterbt wird, sondern der Erblasser eine Plichtteilsminderung wünscht?
lg enyerlina
Beitrag von gh1954 - 26.07.11 - 13:44 Uhr
>>>Dieses bekommt ja angeblich dann den Pflichtteil des Enterbten (Vater,Mutter)<<<
Wenn der Enterbte (Vater oder Mutter) bei Eintritt des Erbfalles noch leben, haben deren Kinder keinerlei Anspruch.
Beitrag von enyerlina - 27.07.11 - 11:38 Uhr
Enterbte = Kind Erblasser= Vater
Beitrag von gh1954 - 27.07.11 - 11:51 Uhr
Das hatte ich schon richtig verstanden. Aber du mich offensichtlich nicht.
Beitrag von enyerlina - 27.07.11 - 23:40 Uhr
"Wenn der Enterbte (Vater oder Mutter) bei Eintritt des Erbfalles noch leben, haben deren Kinder keinerlei Anspruch. "
so jetzt erklär mal richtig auf was deine Klammer bezogen ist.
Beitrag von ujn1 - 26.07.11 - 13:45 Uhr
Hi,
kannst Du nochmal sagen, was du mit "Pflichtteilsminderung" meinst?
Ich kenne nur die Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB), die aber an sehr hohe Hürden geknüpft ist.
Daneben gibt es noch die Pflichtteilsbeschränkung (§ 2338 BGB), die aber einen ganz anderen Hintergrund hat, nämlich die Furcht vor der Verschwendung des Erbes.
Generell ist es aber so, dass lebende Angehörige einer Ordnung direkte Abkömmlinge höheren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (§ 1924(2) BGB).
LG
Beitrag von parzifal - 27.07.11 - 11:49 Uhr
Den Pflichtteil gibt es ja weil man enterbt wurde.
Den Pflichtteil bekommt also regelmäßig der Enterbte und nicht dessen Kinder.
Der Erblasser kann auch keinen Pflichtteil "mindern".
Mir scheint Du hast nicht verstanden was ein Pflichtteil ist.
Beitrag von ujn1 - 26.07.11 - 08:55 Uhr
Hi,
wie so oft im Leben - das kommt darauf an.
Durch die Reform des Erbrechts in 2009 hat es der Gesetzgeber für Erblasser leichter gemacht, pflichtteilberechtigte Erben zu enterben. Der Gesetzgeber spricht von Entziehung des Pflichtteils. Die Bedingungen für eine wirksame Entziehung sind in den §§ 2333 und 2336 BGB niedergelegt (ich spare mir ein Zitat, ist leicht zu googlen).
Es ist also zunächst immer zu prüfen, ob die Entziehung zulässig war.
War sie es nicht, ist sie bei der Verteilung des Erbes unbeachtlich.
Dasselbe gilt, wenn der Erblasser dem Erben noch zu Lebzeiten, etwa auf dem Sterbebett, verziehen hat. Die Verzeihung hebt nämlich die Entziehung auf (§ 2337 BGB).
Genügt die Entziehung den Anforderungen des § 2336 BGB und wurde dem Erben nicht verziehen, erhält er nichts.
LG
