Guten morgen,
ich habe mir gestern einen Betrag vom meinem Sparkonto bei der Commerzbank auszahlen lassen. Direkt am Schalter, da ich keinen PIN habe.
Der Herr am Schalter druckt dabei einen aktuellen Kontoauszug aus und drückt ihn mir mit in die Hand.
Eben schaue ich mir mal meine Giro und Sparkontoaktivitäten online an und sehe, dass mir 0,55 € dafür berechnet wurden. Deklariert als Porto/Auszugskosten.
Ich finde es ganz schön frech, es geht mir nicht um die 0,55 €, sondern darum, dass ich nicht gefragt wurde, ich hätte mir den Auszug ja kostenlos am Auszugsdrucker ziehen können.
Darf mir dafür tatsächlich wirklich Geld in Rechnung gestellt werden? Vielleicht weiß das ja jemand....
Viele Grüße
dürfen die das?
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Beitrag von sonnenstrahlen2010 - 27.07.11 - 09:00 Uhr
Beitrag von serdes - 27.07.11 - 09:31 Uhr
Hi!
Bei Eröffnung des Kontos bekommt man normalerweise die Kontobedingungen ausgehändigt/zugeschickt. Dort steht genau drin, welche Gebühren erhoben werden. Also: Ja, die dürfen das 
Grüsse
serdes
Beitrag von serdes - 27.07.11 - 09:35 Uhr
Ausser es steht nicht im Vertrag. Dann nicht. Logischerweise.
Beitrag von sonnenstrahlen2010 - 27.07.11 - 09:49 Uhr
Ich schau direkt mal, könnte das so jetzt gar nicht sagen. Ich weiß, dass es wohl was kostet, wenn sie die Auszüge per Post schicken, aber da er es mir ungefragt gestern einfach in die Hand gedrückt hat war ich mir unsicher. Wohlgemerkt war es nur 1 Blatt, da ich mir erst vor 2 Wochen einen Auszug geholt habe.
Beitrag von parzifal - 27.07.11 - 11:22 Uhr
Was hat es mit der Gebührenordnung zu tun, wenn eine gebührenpflichtige Leistung erbracht wird, die man gar nicht wollte und beauftragt hat?
parzifal
Beitrag von serdes - 27.07.11 - 15:54 Uhr
Wenn drin steht, dass bei Bargeldabhebung ein Kontoauszug gefertigt wird, der gebührenpflichtig ist, dann dürfen die das. Wenn nicht, dann nicht.
Einige gebührenpflichtige Leistungen werden bei Kontoeröffnung ohne Aufforderung erbracht, weil das als Standard festgelegt ist (wie z.Bsp. monatliche Auszüge per Post). Manchmal kann man diese Leistungen abbestellen, manchmal nicht.
So oder so muss man immer zuerst kontrollieren, was vertraglich vereinbart wurde. Das macht die TE jetzt, danach kann sie handeln.
Grüsse
serdes
Beitrag von parzifal - 27.07.11 - 18:45 Uhr
Das wäre ein gutes Argument. Da stimme ich Dir zu.
Wobei sich für mich dann die Frage stellen würde, ob eine solche AGB wirksam wäre? Gehört habe ich von einem solchen gebührenpflichtigen Zwangskontoauszug zumindest noch nichts.
Das wäre dann aber eine andere Baustelle.
Beitrag von lichtenstein - 27.07.11 - 11:16 Uhr
Ich schätze mal, die dürfen das, weil es in deren Gebührenordnung so festgelegt ist. Unverschämt ist es trotzdem!
Beitrag von parzifal - 27.07.11 - 11:30 Uhr
In der "Gebührenordnung" ist festgelegt wann die Bank sich selbst Aufträge erteilen kann (die sie dann nach der "Gebührenordnung" abrechnet)?
Oder sind da nicht doch nur die Kosten für erbrachte Leistungen festgelegt? Falls ja braucht es neuerdings keines Auftrags mehr?
Beitrag von parzifal - 27.07.11 - 11:26 Uhr
Wenn die Gebühren für diesen Auszug anfielen, dann darf die Bank dies natürlich nicht machen.
Außer man ist der Ansicht, dass die Bank sich Aufträge selbst erteilen darf und diesen dann nach der "Gebührenordnung" abrechnet.
parzifal
