Hallo,
wir sind 5 Geschwister und meine Mutter hat der Notar angesprochen, wegen einem notariellen Testament, da wir ansonsten nach ihrem Ableben (was wohl noch lange dauern wird - hoffen wir ) einen ERbschein beantragen müssten und dies evtl. teurer werden könnte.
Ist dem so, muss das gemacht werden ?
Was hat das für Vor- oder Nachteile für uns oder auch für meine Mutter (Kosten ?)?
LG
Bärbel
Wer kennt sich aus mit notariellem Testament ??
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Beitrag von elsen11 - 27.07.11 - 18:41 Uhr
Beitrag von danaz - 27.07.11 - 18:55 Uhr
Hallo,
also wenn man so googelt, scheint es, als wäre es nicht sicher, dass ein Testament dazu führt, dass man keinen Erbschein benötigt. Es gibt da scheinbar Urteile zu, aber ob z.B. die Banken das auch so sehen und ihnen das Testament reicht, ist eine andere Sache.
Einfacher scheint aber tatsächlich durch das Testament die Klärung der erbberechtigten zu sein, was die Beantragung des Erbscheines dann beschleunigen dürfte. Denn ohne Testament muss man die Erbberechtigten nachweisen, das wäre ja durch notarielles Testament bereits geklärt, nehme ich an.
Lasst euch richtig beraten, dazu sind Notare da.
danaz
Beitrag von wasteline - 27.07.11 - 19:21 Uhr
Für ein Testament braucht man nicht unbedingt einen Notar, man kann es auch selbst verfassen.
Im Zweifel mal hinterfragen, ob der Notar Geld verdienen möchte.
Beitrag von gretelise - 27.07.11 - 19:24 Uhr
Für ein Testament braucht mein keinen Notar, dass ist richtig.
Aber: ein "privates" Testament kann verschwinden (wie auch immer) ein Notar hinterlegt das versiegelte Testament beim Amtsgericht und es macht viele Behördengänge einfacher.
Beitrag von oma.2009 - 27.07.11 - 20:55 Uhr
Hallo,
auch ein privates Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Da liegen nicht nur notarielle Testamente.
LG
Beitrag von wasteline - 27.07.11 - 21:18 Uhr
Beitrag von ujn1 - 27.07.11 - 22:43 Uhr
Hallo,
es ist richtig, bei einem eröffneten öffentlichen Testament entfällt in der Regel die Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen (BGH, Urt. v. 7.6.2005 – XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779). Nur bei unklarer Lage wird trotzdem ein Erbschein verlangt werden.
Ohne Testament ist immer ein Erbschein erforderlich.
Durch die Errichtung des Testaments verschieben sich die Kosten vom Erben auf den Erblasser. Es stehen sich gegenüber:
Bei gesetzlicher Erbfolge: keine Kosten für den Erblasser; Erben: eine volle Gebühr (richtet sich nach dem Wert des Erbes) für den Antrag samt eidesstattlicher Versicherung, eine Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins.
Bei öffentlichem Testament: Erblasser: eine volle Gebühr für den Notar plus Auslagen und Kosten der Hinterlegung beim Amtsgericht; Erben: Kosten der Testamentseröffnung (eine halbe Gebühr).
Insgesamt stehen also einmal zwei Gebühren, das andere mal 1,5 Gebühren plus Auslagen an.
Die Gebührentabelle (volle Gebühr) für Beträge unter 1 Mio. € findet man z.B. unter http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2006/08/33.pdf
LG
