Hallo!
Mein Lohnsteuerordner platzt aus allen Nähten, da sind Steuererklärungen, Bescheide, Quittungen etc. von vor 2000 drin.
Wie lange muss das aufbewahrt werden? Bin nicht selbstständig, sondern Beamtin (Lehrerin).
Danke für Hinweise!
LG
d.
Wie lange Belege & Steuererklärungen aufbewahren?
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von daviecooper - 02.08.11 - 11:29 Uhr
Beitrag von ujn1 - 02.08.11 - 12:13 Uhr
Hi,
soweit ich weiß, gibt es nirgends eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Privatleute. Ausnahme Handwerkerrechnungen, die müssen zwei Jahre aufbewahrt werden (das muss auch drauf stehen).
Ansonsten sollte man natürlich nichts entsorgen, wo der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, bei uns z.B. für 2007 (sic!).
Im geschäftlichen Bereich gelten auch nur 10 Jahre Aufbewahrungsfrist, länger wäre für Privatleute sicher nicht angemessen. Ich miste alle paar Jahre mal aus, und schmeiße das weg, wo der abschließende Steuerbescheid länger als 5 Jahre her ist.
LG
Beitrag von sohnemann_max - 02.08.11 - 20:26 Uhr
Hi,
Die Neuregelung des § 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1 UStG regelt somit erstmals eine Rechnungsaufbewahrungspflicht für so genannte Nichtunternehmer. Danach hat jede Privatperson Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen 2 Jahre lang aufzubewahren, wenn eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Diese Aufbewahrungspflicht trifft vor allem die Eigenheimbesitzer. Diese müssen ab 01.08.2004 für jegliche Werklieferungen oder sonstige Leistungen an ihrem Grundstück der Aufbewahrungspflicht nachkommen. Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück umfassen dabei Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen, die derartige Leistungen empfangen haben, ist flankiert mit der Pflicht der Unternehmer, die steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Weiter ist der Handwerker verpflichtet, neben der Rechnungsstellung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung anzubringen, die den Leistungsempfänger, hier die Privatperson, auf die neuen Aufbewahrungsfristen von 2 Jahren hinweist.
Eine Übergangsfrist, in der sich die betroffenen Unternehmer auf das neue Formerfordernis einstellen konnten, ist im Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nicht enthalten. Auch werden Verletzungen der Rechnungsausstellungspflicht der Unternehmer sowie der Aufbewahrungspflichten der Nichtunternehmer mit Geldbußen von € 500,-- bis € 5.000,-- geahndet.
LG
Caro
