notargebühren kann jemand helfen, bitte

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Beitrag von sabuscha - 14.08.11 - 20:41 Uhr

habe gerade eine rechnung vom notar vorliegen. was ist der § 38II/5a? für was ist diese gebühr? weiss jemand rat?

Beitrag von wirallevier - 14.08.11 - 20:46 Uhr


Eintragung oder Löschung im Grundbuch!

LG

Beitrag von sabuscha - 14.08.11 - 20:59 Uhr

danke! weisst du auch zufällig ob der geschäftswert auch die grundschul sein muss? und was sind § 36I, 39I und 23? ist das das gleiche?

Beitrag von wirallevier - 14.08.11 - 21:19 Uhr

Also ich glaube:

Geschäftswert ist der Nennbetrag der für die Bank einzutragenden Grundschuld. Geschäftswert ermittelt sich aus dem Kaufpreis.

§361 - sagt mir nichts

§391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte ?

§23 Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen

Beitrag von wirallevier - 14.08.11 - 21:24 Uhr

§ 361 könnte: Aussetzung der Vollziehung sein

Beitrag von sabuscha - 14.08.11 - 21:31 Uhr

danke nochmal. in der rechnung steht "gegenstand der gebühr" einseitige erklärung. ich verstehe aber nich für was das sein soll und bei §38II/5a stimmt nichtmal der gegenstandswert, die haben schonmal zuviel berechnet jetzt frage ich mich ob das jetzt wieder der fall ist.

Beitrag von wirallevier - 14.08.11 - 21:42 Uhr


Achso: Jetzt verstehe ich auch was du meinst § 36 I und § 39 I und nich 361 und 391.

Kauf:

Für die Beurkundung einer Grundschuld fällt im Regelfall nach § 36 I KostO eine einfache Gebühr an. Denn es handelt sich um eine abgegebene einseitige Erklärung. Geschäftswert ist der Nennbetrag der für die Bank einzutragenden Grundschuld. Die Beurkundung einer Grundschuld über € 50.000,-- kostet nach der Tabelle eine Gebühr in Höhe von € 132,- (einfache Gebühr).

Bei Schenkungen oder anderen Dingen ist es aber anders.


§ 36 I: Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird

§ 39 I: Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

Beitrag von wirallevier - 14.08.11 - 21:48 Uhr

Wenn du mir mal sagst, welcher Wert im Grundbuch eingetragen ist, könnte ich dir etwa sagen, was du bezahlen musst. Bitte auch mal, was du bezahlt hast.