Hallo,
ich bräuchte mal ein paar Ratschläge.
Mein leiblicher Vater, zu dem ich 25 Jahre kein Kontakt hatte, ist verstorben. Er waz schwer alkoholkrank und ich nehme an, dass er mir nichts hinterlassen hat. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich das Erbe antrete-und dann auf Schulden sitzen bleibe, oder ob ich es ausschlage. Auskunft über Verbindlichkeiten seinerseits bekomme ich ja nur, wenn ich einen Erbschein habe, und den zu beantragen kostet ja schon Zeit und Geld - was würdet ihr mir raten?
Für konstruktive Antworten und Hilfestellungen bedanke ich mich schon einmal im voraus.
Liebe Grüße
Erbe ausschlagen?
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Beitrag von lumi1980 - 26.08.11 - 10:12 Uhr
Beitrag von scullyagent01 - 26.08.11 - 10:14 Uhr
na Erbschein beantragen und alles wissenswerte in erfahrung bringen.
Ausschlagen kann man doch nur, wenn man alle Fakten zusammen hat. in dem fall sind doch die 10€ gebühren und die halbe Stunde auf dem AG wirklich keine Strapaze
Scully
Beitrag von wind-prinzessin - 26.08.11 - 10:26 Uhr
Ganz deiner Meinung, Scully.
Wer weiß, vielleicht hat der Vater ja in den 25 Jahren richtig was aus sich gemacht und Immobilien gekauft. Oder vielleicht noch nicht ganz abbezahlt. Oder zumindest ein fahrbares Auto (keinen Schrott) gehabt.
Soll schon Leute gegeben haben, die sich trotz Alkoholismus gefangen und um 180 Grad gedreht haben.
Beitrag von lumi1980 - 26.08.11 - 10:46 Uhr
Hallo,
wahrscheinlich nicht. Er saß auch im Gefängniss, war arbeistlos und ist alleine und unter furchtbaren Schmerzen in seiner Einzimmerwohnung krepiert. Ich habe beim Amtsgericht angereufen, und die meinten zu mir, dass wenn ich erst einmal den Erbschein habe, ich das Érbe nicht mehr so einfach ausschlagen kann. Es geht ja schon los, dass alleine für seine Mietwohnung noch drei Monate Miete zu zahlen ist, da selbst im Todesfall, warum auch immer, die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Ich bin grad etwas überfordert.
Beitrag von susannea - 26.08.11 - 10:49 Uhr
Wenn du den Erbschein hast, hast du das Erbe angenommen. Du musst dich also vorher entscheiden.
Gibts denn irgendwas, was du haben möchtest, dass sich das überhaupt lohnt das Erbe anzunehmen?
Sonst ausschlagen, denn alle Kosten, die jetzt entstehen gehen sonst auf dich über!
Beitrag von scullyagent01 - 26.08.11 - 11:02 Uhr
Nein, im Todesfall gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Du mußt nicht die Miete zahlen, kannst allerdings nur Räumen, wenn das Erbe angenommen wurde......
Und mit Erbschein ist das Erbe noch lange nicht angenommen.
Bei soviel Falschberatung ( war die Putzfrau am Telefon ?) würde ich dann doch einen Fachanwalt befragen
scully
Beitrag von lumi1980 - 26.08.11 - 11:12 Uhr
Ja, das frage ich mich auch - die Dame war auch sehr pampig - ich meine sie hat damit jeden Tag zu tun, und sollte eigentlich wissen, wie das abläuft - ich aber nicht. Es geht ja schon los, dass ich eine Urkunde des Scheidungsurteils seiner zweiten Frau benötige - um einen Erbschein zu erhalten - die Wohnung ist aber noch gesperrt - da sie erst desinfiziert wurde - da mein Vater mehrere Tage dort lag. Wenn er seine Unterlagen nicht gut sortiert hat - wo soll ich dann die Urkunde herbekommen - zumal ich 200km weit weg wohne, und nicht einfach so mal in die Wohnung fahren kann. Auskunft vom Gericht "Tja da müssen sie sich drum kümmern, wenn sie erben wollen!"
Mann mann, ich wollte nur eine kurze Hilfstellung, von Leuten die sich auskennen und bekomme solche Antworten - und die werden von unseren Steuergeldern bezahlt - heute ist nicht mein Tag!
Beitrag von arkti - 26.08.11 - 11:40 Uhr
Natürlich muss man die 3 Monate Miete auch im Todesfall bezahlen, es sei denn der Vermieter ist kulant und verzichtet drauf.
Beitrag von scullyagent01 - 26.08.11 - 13:19 Uhr
nein, es gibt ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall von 1 Monat.
Erst wenn die Hinterblieben es nicht schaffen in diesem Zeitraum die Wohnung zu räumen , verlängert es sich auf 3 Monate.
Todesurkunde mit der Kündigung der Mietsache mitschicken und auf das Sonderkündigungsrecht verweisen.
Scully
Beitrag von arkti - 26.08.11 - 13:42 Uhr
Wo steht das bitte?
Im BGB nicht.
Beitrag von scullyagent01 - 26.08.11 - 13:47 Uhr
http://www.finanzfrage.net/frage/kuendigungsfristen-von-mietwohnung-nach-todesfall-des-mieters
Beitrag von susannea - 26.08.11 - 14:34 Uhr
Da steht doch aber nichts von Kündigungsfrist einen Monat, sondern Sonderkündigungsrecht (auch bei langlaufenden Verträgen) mit einem Frist nach dem BGB (und ist zum übernächsten Moantsende, wenn bis zum 3. gekündigt wird).
Beitrag von arkti - 26.08.11 - 15:11 Uhr
Treten keine Personen in den Mietvertrag ein, weil der Mieter allein lebte, so wird der Mietvertrag mit den Erben des Mieters fortgesetzt (§ 564 BGB). In diesem Fall haben sowohl der Vermieter als auch der Erbe ein Kündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monat erfolgen, nachdem der Kündigende vom Tod des Mieters und davon erfahren hat, dass andere Personen nicht in den Mietvertrag eintreten. Für die Kündigung gelten wiederum die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Beitrag von tigaluna - 26.08.11 - 18:39 Uhr
Super, du suchst Ergebnisse aus dem Internet zusammen und verkaufst sie als richtig. Vielleicht solltest du nur posten, wenn du die Antwort auch wirklich weist, sowas kann nämlich andere dazu bringen sich nach falschen Dingen zu richten, die dann viel Geld kosten.
Beitrag von sandy_1 - 26.08.11 - 10:31 Uhr
Hallo,
wie ja schon gesagt. Erbschein beantragen und weitersehen.
Wir haben erst vor kurzem zweimal ein Erbe für mich und die Kinder gleich ausgeschlagen. Einmal Opa und einmal Onkel.. Wir wußten vorher das das Erbe überschuldet war und haben so gleich ausgeschlagen. Das ausschlagen hat für mich selbst und gleichzeitig für unsere 2 Kinder zusammen um die 25Euro gekostet. Da wir vorher schon wußten das nur Schulden da sind, haben wir nichts weiteres angefordet oder so, daher kenne ich mich da nicht so aus.
Lg, Sandra
Beitrag von manavgat - 26.08.11 - 11:21 Uhr
Auf jeden Fall solltest Du Dir erst einen Überblick verschaffen.
und Achtung: die Beerdigungskosten hast Du (bzw. weitere Kinder) in jedem Fall zu tragen, ob mit oder ohne Erbe.
Gruß
Manavgat
Beitrag von tigaluna - 26.08.11 - 18:43 Uhr
Nicht in jeden Fall. Man kann auch versuchen die Bestattung als Sozialbestattung vom Sozialamt bezahlen zu lassen, wenn man hinreichende Gründe vorbringen kann. Über viele Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, reicht manchmal schon aus. Liegt allerdings im Ermessen der entscheidenden Person. Also erstmal dagegen angehen, wenn man die Kosten nicht bezahlen kann und will.
Beitrag von manavgat - 26.08.11 - 21:02 Uhr
Totaler Blödsinn.
Aus der Nummer kommt niemand mit irgendeiner Begründung raus. Es sei denn, man ist selbst mittellos.
Gruß
Manavgat
Beitrag von tigaluna - 26.08.11 - 21:22 Uhr
Hmmm, dann hab ich wohl Halluzinationen gehabt, als das Papier über meinen Tisch geflattert ist.
Beitrag von susannea - 27.08.11 - 10:36 Uhr
Doch, da kommt man raus.
Warum solltest du für komplette Frende Laute, die z.B: sogar deinen Unterhalt nicht gezahlt haben usw. zahlen müssen?
Beitrag von manavgat - 27.08.11 - 10:42 Uhr
Der Ex meiner Tochter schippert irgendwo in der Weltgeschichte rum, zahlt die überwiegende Zeit keinen Unterhalt, hat schon die 3. Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung anhängig und seit 16 Jahren keinen Kontakt mit meiner Tochter.
Die Auskunft meines Anwalts (und Lebenspartners) gibt es im Fall der Fälle keine Möglichkeit diese Kosten nicht zu bestreiten. Zur Sicherheit hat er seinen Kollegen, der Familienrecht macht, befragt.
Ausnahmen sind nur Angriffe auf Leib und Leben. Aber das ist ja hier bei der TE nicht der Fall.
Mit Elternunterhalt hat das nichts zu tun. Würde er bedürftig werden, könnten die Ansprüche auf Unterhalt zurückgewiesen werden, nicht aber die Bestattungskosten. Das wird oft verwechselt.
Gruß
Manavgat
Beitrag von susannea - 27.08.11 - 10:51 Uhr
Nein, ich spreche wirklich schon von Bestattungskosten. Uns wurde damals nämlich vom Ag mitgeteilt, wir müssten diese nicht unbedingt übernehmen, zumal das Erbe ja auch an den Staat gefallen ist und dieses erst hätte genutzt werden müssen zur Zahlung der Kosten.
Nicht das da was gewesen wäre an Geld dafür, aber wir wären wohl evtl. aus der Nummer rausgekommen, wenn wir dies gewollt hätten.
Beitrag von fr.mayer - 26.08.11 - 12:01 Uhr
Hast du keine Geschwister bist du in der Bestattungspflicht.
Hast du welche ist es der ältere.
Habe einen Zwilling,5 Min älter,hat schon gereicht dass sie Papa beerdigen sollte.
Wir haben uns untereinander darauf geeinigt dass ich dass mache.
Ausschlagen hat meine Schwester 25. € gekostet,Erbe eröffnen 10€ und dann wurde uns ausgerechnet ( Anhand der von uns mitgebrachten Unterlagen ) wie es um dass Erbe steht.
Es war soviel dass ich gerade die Beerdigung tragen konnte und dass Erbe annehmen richtet sich Dach der Höhe des Erbes.
In meinem Fall ueberschaubare 84€
Dass war 2007, hoffe dass ist noch so korrekt.
