Schuldschein....

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Beitrag von fallila - 02.09.11 - 21:23 Uhr

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal euren Rat. Es wäre super, wenn auf diesen Post Leute antworten, die sich tatsächlich mit rechtlichen Dingen auskennen.

Es geht hier nicht um mich. Allerdings geht es um direkte Verwandschaft von mir. Also bin ich indirekt betroffen.

Wie genau muß ein Schuldschein formuliert sein, daß man rechtlich die geforderte Summe einklagen kann? Ich kenn mich mit rechtlichen Dingen nicht aus, aber vielleicht ja jemand von Euch?

Etwa so?

Schuldschein

hiermit wird bestätigt, dass Mister X deb am ........den Betrag in Höhe von

Summe

Herrn Y, geb am schuldet.


Datum und beide Unterschriften

Es wäre super, wenn sich Jemand damit hier im Forum auskennen würde. Ich kann sonst das ganze Wochenende bestimmt nicht schlafen #zitter

Vielen Dank für ernst gemeinte Tipps und Ratschläge im vorraus.

#blume
fallila

Beitrag von bemmchen - 02.09.11 - 21:28 Uhr

ich würde da noch mit reinschreiben wie derjenige gedenkt die summe zu tilgen bzw. wann sie fällig ist zur tilgung und das dieser schuldschein "einklagbar" ist falls die tilgungen mit 3 raten im rückstand sind

aber vielleicht meldet sich noch wer mit mehr fachwissen

Beitrag von fallila - 02.09.11 - 21:40 Uhr

Vielen Dank bemmchen, für deine Antwort.

ich hab den Schuldschein nicht formuliert und ich bin da auch nicht namentlich aufgeführt.
Ich hab den Original Schuldschein hier. Ganz unten steht, daß Mister X gedenkt die gewisse Summe an Mister Y in Raten zurück zu zahlen.
Was nie passiert ist.
Was man dann ja auch nachweißen kann.

Ich bin ratlos.

Beitrag von ..leopoldina.. - 02.09.11 - 23:43 Uhr

Der Inhalt des Schuldanerkenntnisses ist ausreichend, um daraus vorgehen zu können. Von wann datiert denn der "Schuldschein"? Ihr müsst die 3jährige Verjährungsfrist beachten; die beginnt am Ende des Jahres, von welchem der Schuldschein datiert. Die würde allerdings stets mit einer Ratenzahlung neu beginnen. Fordere den Schuldner mit Fristsetzung zur Zahlung auf. Nach fruchtlosem Ablauf kannst du versuchen, die Forderung durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend zu machen. Wenn Schuldner nicht zahlt und auch keinen Widerspruch gegen Mahnbescheid einlegt, dann Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn Schuldner auch darauf nicht reagiert, vollstreckbare Ausfertigung beantragen und den Gerichtsvollzieher beauftragen. Oder ihr erhebt nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung Klage beim zuständigen Gericht bzw beauftragt einen Rechtsanwalt. Ab 5.000,01 € besteht Anwaltszwang; es wird dann vor dem Landgericht Klage erhoben.

LG

Beitrag von fallila - 03.09.11 - 08:53 Uhr

Hallo ..leopoldina..

danke für deine Antwort.

Das Wort -Verjährungsfrist- höre ich in diesem Zusammenhang tatsächlich zum ersten Mal. Aber wie bereits geschrieben, ich kenn mich mit rechtlichen Dingen gar nicht aus.

Der besagte Schuldschein ist auf den 18.12.2007 datiert.
Die Rückzahlung wure in unregelmäßigen Raten vereinbart. Und es ist noch nie eine Rate bezahlt wurden.

Es handelt sich um eine viel höhere Summe als 5.000,01 €. Also würde -Anwaltspflicht- wie du schreibst, bestehen.
Allerdings greift vorher schon die -Verjährungsfrist-? Hab ich das richtig verstanden? Das heißt im Klartext das der Schuldschein wertlos ist?

Beitrag von ..leopoldina.. - 03.09.11 - 11:03 Uhr

Ohne den gesamten Wortlaut deines "Schuldscheins" bzw. Angaben über den Grund können m.E. gar keine weiteren Spekulationen vorgenommen werden. Du schreibst, es wurde vereinbart, dass in unreglemäßigen Raten zurückgezahlt werden sollte. Dann liegt hier wahrscheinlich doch ein deklarotorisches Schuldanerkenntinis im Hinblick auf ein bestehenden Darlehensvertrag vor bzw. ist dein "Schuldschein" ein Darlehensvertrag. Die erste Rate war sicher im Jahre 2008 fällig, so dass eine Verjährung dann erst Ende dieses Jahres eintreten würde. Du kannst ja über PN den gesamten Text übermitteln bzw. weitere Angaben tätigen.

LG

Beitrag von ..leopoldina.. - 03.09.11 - 11:11 Uhr

Kann dir dann über PN aber erst heute abend antworten, denn ich gehe jetzt mit meinem Süßen baden. #sonne

Beitrag von manavgat - 03.09.11 - 12:12 Uhr

Ein Schuldschein kann weitergereicht werden. Das würde ich als Schuldner nicht wollen. Besser ist ein Darlehensvertrag.

Gruß

Manavgat