Harz V

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Beitrag von mussmalfragen - 09.09.11 - 10:41 Uhr

Hallo

Also kurz zur Sache. Meine Freundin wohnt mit ihrem Freund zusammen. Nicht verheiratet, sie bekommt nun ab Oktober Harz V weil sie seid dem Umzug keinen Job gefunden hat.
Nach was berechnet sich was man als Harz V Empfänger bekommt ?
Könnte sie Probleme bekommen weil sie mit ihrem Freund in einem kleinen Reihenhaus wohnt mit ca. 100 qm ?

Ich hab ihr schon 100 mal gesagt sie soll ihren Sachberabeiter fragen, aber sie traut sich nicht , bzw ist der Meinung Harz ist nicht weniger wie ALG.

Ich selber habe keine Ahnung da ich noch nie Arbeitslos war und auch keinen kenne.

DAnke.

Beitrag von granouia - 09.09.11 - 10:43 Uhr

Was ist denn Harz V? Krieg ich das auch? #huepf

Beitrag von gegenfrage' - 09.09.11 - 10:44 Uhr

Gibt es schon Hartz V? #kratz

Beitrag von melmystical - 09.09.11 - 11:31 Uhr

Das "V" steht doch für "Vier". ;-)

Beitrag von schnecki82 - 09.09.11 - 21:24 Uhr

#rofl #rofl #rofl

Beitrag von anira - 09.09.11 - 10:46 Uhr

doch hartz 4 ich dnek einfach du hast das I vergessen vor dem V;)
ist weniger als ALG
sie muss verschiedenes geld beantragen
dazu kommt das 100 QM zu viel für 2 Personen sind
sprich wenn der freund nicht finanziell viel auffängt oder auf fangen kann oder oder steht der umzug in eine kleinere wohnung an

Beitrag von mussmalfragen - 09.09.11 - 10:48 Uhr

Danke.

Ihr Freund ist nun fertig mut studieren und kann die differenz zur Miete auffangen.
DIe Sorge ist nun das sie do nicht wohnen bleiben dürfen weil es zu groß ist.

Beitrag von mattblue1 - 09.09.11 - 10:53 Uhr

Die Sorge ist nicht unberechtigt: Die beiden leben in häuslicher Gemeinschaft und da wird eben das gemeinsame Einkommen zu Grunde gelegt. Ist dieses gemeinsame Einkommen so gering, dass es unter dem Regelbedarf liegt und sie deswegen einen Anspruch auf ALG II hätten, wird seitens der ARGE geprüft, wie die Vermögensverhältnisse sind. Wahrscheinlich wird dabei herauskommen, dass das Haus zu groß ist und veräußert werden und der Verkaufserlös aufgebraucht werden soll, bevor staatliche Leistungen in Betracht kommen.
Fazit: Keine ALG II-Leistungen, solange beide zusammen in diesem Haus wohnen

Beitrag von bowh - 09.09.11 - 11:10 Uhr

Hallo,

das ist Quatsch, das es kein ALG II gibt, wenn man ein Haus hat. Ich bekomme auch (noch) ALG II (da ich vorher Ehrenamtlich gearbeitet habe) und wir haben ein Eigenheim mit 200m². Wir sind beide Eigentümer.

Sie bekommt das angerechnet, was ihr zusteht. Abzüglich den anzurechnendem Gehalt.

Fazit: Sie kann durchaus ALG II bekommen, wenn das Gehalt des Partners nicht zu hoch ist.

An die TE: Ich hoffe Deine Freundin bekommt bald einen Job :-)

Beitrag von mattblue1 - 09.09.11 - 12:20 Uhr

Naja, so richtig Quatsch ist das nicht:


"Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Eigenheim)
Nicht bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens zu erfassen ist darüber hinaus gemäß § 12 III 1 Nr.4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Diese Ausnahmeregelung soll der Deckung der Bewahrung der bisherigen Familienwohnung dienen und betrifft lediglich bebaute Grundstücke. Zudem muss das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung vom hilfebedürftigen Eigentümer gegenwärtig selbst bewohnt oder zumindest mitbewohnt werden. Die Regelung erfasst nur den Hauptwohnsitz, der den Lebensmittelpunkt bildet, nicht aber einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus.

Die Angemessenheit des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung bestimmt sich lediglich nach deren Größe. Andere wertbildende Faktoren wie Ausstattung, Lage oder der Gesamtwert der Immobile sind demnach unerheblich. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von bis zu 130m².

Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.

Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden. Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.

Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind."


Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/vermoegen.html

Beitrag von windsbraut69 - 10.09.11 - 08:40 Uhr

Entscheidend ist die Angemessenheit.
Wäre Euer Haus doppelt so groß wie angemessen und tatsächlich Eure Eigentum, bekämst Du auch nix.

Beitrag von windsbraut69 - 10.09.11 - 08:38 Uhr

Sie dürfen wohnen, wo sie wollen.
Im Zweifel muß der Freund dann eben alles zahlen.

Beitrag von mussmalfragen - 09.09.11 - 10:46 Uhr

ups wollte die 4 drücken#hicks

Beitrag von zickenhaushalt - 09.09.11 - 18:57 Uhr

Naja, die 4 und das V liegen schon arg beieinander....

Beitrag von jogiyoda - 09.09.11 - 11:18 Uhr

wenn, ich sage mal vorsichtig "Unwissenheit" weh täte, würden hier manche laut schreiend den Tag verbringen.

1. das GESETZ heißt HartzIV ( mit T) und das kann man logischerweise NICHT beantragen.
2. man kann AlG2 beantragen (beim JobCenter nicht ArGe)
3. man hat als Bedarfsgemeinschaft zu Zweit Anspruch auf 60qm und nicht auf 100qm.
4. selbstverständlich zählt das Einkommen des Partners zum gemeinsamen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft

Beitrag von thea21 - 09.09.11 - 11:31 Uhr

<<<3. man hat als Bedarfsgemeinschaft zu Zweit Anspruch auf 60qm und nicht auf 100qm.
>>>

Blöööööödsinn Jogi! ;-)

In Berlin z B wäre das SO nicht allgemeingültig der Fall!

Beitrag von jogiyoda - 09.09.11 - 11:33 Uhr

#in Niedersachen gilt: 45qm=1 Person, jede Weitere +15qm.also rund 5 Personen für 100qm.

Beitrag von thea21 - 09.09.11 - 11:37 Uhr

#hicksKommt die aus NS? Wenn ja, Asche auf mein Haupt und ein Klapps auf den Hinterkopf!

Ich les mir so selten Visitenkarten durch!

Beitrag von jogiyoda - 09.09.11 - 11:40 Uhr

k.A.#winke, ich gehe immer erstmal von Nds/HB aus#schein mea culpa.

Beitrag von thea21 - 09.09.11 - 11:42 Uhr

Ich geh jetz in die Kantine!

Prost!

Beitrag von jogiyoda - 09.09.11 - 11:43 Uhr

ich mappel erst um 1.

Guten Hunger.

Beitrag von wasteline - 09.09.11 - 19:36 Uhr

Du Oberschlaumeier.
Es gibt Unterschiede zwischen Mietwohnungen/-häusern und Eigentum.

Beitrag von parker21 - 09.09.11 - 12:21 Uhr

haha bei uns ist es die ARGE nicht das JobCenter...

hör nix schreist du schon...?

Beitrag von jogiyoda - 09.09.11 - 12:25 Uhr

Herzilein alle ArGen in Deutschland wurden in Jobcenter umgewandelt auch wenn das an dir vorbei gegangen ist.

Beitrag von mattblue1 - 09.09.11 - 12:28 Uhr

*Klugscheiss-Modus on*

ARGE und JobCenter sind jeweils zuständig für die Gewährung von ALG II-Leistungen.

Allerdings werden als ARGE die Zusammenschlüsse von Arbeitsämtern und Kommunen bezeichnet, während die JobCenter zu den sog. Optionskommunen zählen, die keinen Zusammenschluss mit den Arbeitsämtern vollzogen haben.

*Klugscheiss-Modus off*