Hallo,
ich wollte mal in die Runde fragen, ob es evtl. irgendwo gesetzlich geregelt ist, wie weit man es mit politischen Ansichten am Arbeitsplatz treiben darf.
Ich will jetzt nicht weiter ins Detail gehen, es ist nur so, dass ich mein Zimmer mit einer Kollegin teile, die mich schon mehrmals für eine bestimmte Partei angeworben hat, von der ich aber absolut nichts wissen will. Ich finde das mittlerweile extrem lästig und ich habe das Gefühl, dass sie mich mit bestimmten Aussagen sogar provizieren will, weil sie genau weiß, dass ich das Gegenteil denke. Ich habe ihr das auch schon klar gesagt, aber sie fängt immer wieder davon an. 
Am liebsten würde ich zu meinem Chef gehen, bin mir aber nicht sicher, ob das der richtige Weg ist.
Kann mir jemand was dazu schreiben?
Danke Filo
Politik am Arbeitsplatz?!
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Beitrag von filo - 13.09.11 - 10:29 Uhr
Beitrag von jogiyoda - 13.09.11 - 10:50 Uhr
Politik und Religion hat am Arbeitsplatz Nichts zu suchen. Das kann u.U. sogar bis zur "begründeten" Kündigung führen. Ab zum Chef!
Beitrag von sassi31 - 14.09.11 - 01:19 Uhr
Das sag mal meinem seltsamen Ex-Chef. Der wollte bei wichtigen Besprechungen Schildchen auf den Konferenztisch stellen mit religiösen Sprüchen.
Beitrag von bert - 13.09.11 - 11:01 Uhr
Hallo,
die Aussage:
Politik und Religion hat am Arbeitsplatz Nichts zu suchen
ist so nicht ganz richtig.
Auch am Arbeitsplatz gilt das Prinzip der Meinungsfreiheit.
Grundsätzlich ist der Betriebsfrieden zu wahren, wie immer man das auch auslegen kann.
Zum Chef würde ich nicht gleich rennen. Der Dame mal "androhen" zum Chef zu gehen oder den Betriebsrat einschalten, sofern vorhanden.
Vielleicht hört das damit auf.
Alles Gute.
Beitrag von filo - 13.09.11 - 11:34 Uhr
naja, das Ding ist eben auch, dass sie Sachen sagt, bei denen ich mir nicht sicher bin, ob die vielleicht sogar verfassungswidrig sind 
Kann man das irgendwo nachlesen?
Beitrag von vwpassat - 13.09.11 - 11:59 Uhr
Was sagt sie denn?
Beitrag von bert - 13.09.11 - 13:01 Uhr
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG),
Geschützt wird der ordnungsgemäße Ablauf der Arbeit als auch das Interesse der anderen Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz nicht ständig von nicht selbst geteilten Meinungen belästigt zu werden
Kannst du nachlesen, ob es dir weiterhilft?
Wie schon gesagt eventuell den Betriebsrat fragen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), hat jeder das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings entfalten Grundrechte grundsätzlich keine direkte Wirkung zwischen privaten Personen. Andererseits wirken sich ihr Schutzcharakter sowie ihre Grenzen über die sog. Generalklauseln des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 826 BGB) und über unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. "wichtiger Grund" als Kündigungsvoraussetzung, § 626 BGB) auf das Privatrecht aus. Das nennt sich dann "mittelbare Drittwirkung" der Grundrechte.
1. Meinungsfreiheit ohne Bezug zum Betrieb
Gibt der Arbeitnehmer z.B. auf Parteikundgebungen politische Äußerungen von sich, die dem Arbeitgeber missfallen, so sind dagegen gerichtete nachteilige Maßnahmen des Arbeitgebers grundsätzlich unzulässig.
Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich allerdings in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre. Verletzt der Arbeitnehmer also z.B. die Ehre des Arbeitgebers, so können nachteilige Maßnahmen des Arbeitgebers (Abmahnung, Kündigung) je nach Schwere des Verstoßes zulässig sein.
2. Meinungsfreiheit innerhalb des Betriebes
Eine spezielle arbeitsrechtliche Grenze für die Meinungsfreiheit innerhalb des Betriebes liegt in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis. Diese Grundregeln haben auch die Pflicht des Arbeitnehmers zum Gegenstand, sich im Betrieb so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird und die Zusammenarbeit mit den übrigen Arbeitnehmern, aber auch mit dem Arbeitgeber, für diese zumutbar bleibt.
Geschützt wird der ordnungsgemäße Ablauf der Arbeit als auch das Interesse der anderen Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz nicht ständig von nicht selbst geteilten Meinungen belästigt zu werden. Insoweit ist immer zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und dem Interesse an inner- und außerbetrieblicher Konfliktfreiheit abzuwägen.
3. Im Einzelnen gilt:
a) Der Arbeitnehmer darf selbstverständlich auch am Arbeitsplatz eine Meinung haben und äußern.
b) Der Arbeitnehmer muss jedoch bei dienstlichen (ebenso wie bei außerdienstlichen) Meinungsäußerungen auf die Belange von Arbeitgeber, Betriebsrat, Kunden und Vertragspartner in angemessener Weise Rücksicht nehmen.
c) Unzulässig sind Meinungsäußerungen, die in den Betriebsablauf eingreifen und eine ernste, schwere und beharrliche Gefährdung de Betriebsfriedens bedeuten (z.B. Verteilung von Propagandamaterial im Betrieb; Geschichtslehrer, der den Eindruck von Sympathien für den Nationalsozialismus vermittelte; Polemische Flugblattaktion eines Bankangestellten gegen seinen Arbeitgeber; Hetze gegen Betriebsrat und/oder Arbeitgeber).
d) Das Tragen von politisch motivierten Plaketten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes grob pflichtwidrig, wenn es in provokatorischer Weise geschieht. Es kann aber auch bereits dann pflichtwidrig sein, wenn nur wenige Arbeitnehmer Anstoß daran nehmen.
