gemeinsames Sorgerecht= kein Anspruch auf Mehrbedarf und Unterhaltsv.?

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Beitrag von stellamarie99 - 21.09.11 - 14:55 Uhr

Hallo,

bedeutet gemeinsames Sorgerecht, dass man als Alleinerziehende keinen Anspruch auf Mehrbedarf vom Amt und Unterhaltsvorschuss hat?

Danke und LG

Beitrag von scullyagent01 - 21.09.11 - 15:00 Uhr

Quatsch!

Scully

Beitrag von stellamarie99 - 21.09.11 - 15:11 Uhr

Hätte die Bearbeiterin vom Amt aber so gesagt.

LG

Beitrag von scullyagent01 - 21.09.11 - 15:25 Uhr

Nie im Leben !!!

So blöd ist villeicht die Putzfrau in der ARGE.

Für den AE - Status ist einzig die Meldebestätigung ausschlaggebend, nicht die Sorgerechtsfestsetzung.

Scully

Beitrag von stellamarie99 - 21.09.11 - 15:37 Uhr

Ja danke, das hab ich mir auch gedacht!

LG

Beitrag von king.with.deckchair - 21.09.11 - 15:47 Uhr

Dann sollte die Kollegin sich mal die fachlichen Hinweise zu § 21 SGB II zu Gemüte führen:

"(2) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Vo-raussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen, wenn der Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende gezahlt wird und mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemein-schaft bzw. Haushaltsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.
Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben außer-dem alleinstehende Personen, die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein pflegen und erziehen. Pflegekinder gehören zwar nicht zur Bedarfsgemein-schaft, bei der Prüfung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt es jedoch nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einem Haus-halt an.
Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erzie-hung des gemeinsamen Kindes abwechseln, haben Anspruch auf den halben Mehrbedarf. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht ge-meinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu.
Der Tatbestand „alleinerziehend“ liegt auch vor, wenn volljährige Geschwister in der Bedarfsgemeinschaft leben. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind."

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf Seite 6.

Beitrag von semmelhase - 21.09.11 - 15:58 Uhr

Hallo,

auch wenn hier nun gleich mit Steinen geworfen wird !!
Weil es ja unter aller Sau ist ALG 2 zu beziehen und auch noch schwanger zu sein.

Ich habe mit meinem Mann auch gemeinsames Sorgerecht,
und bekomme vom Jobcenter
Den Mehrbedarf für Alleinerziehende !!!!
Bin allerdings auch seit der Trennung , ALLEINE für die Kinder da!!!!

Dazu bekomme ich vom Jugendamt den Unterhaltsvorschuss, DA der Vater seit der Trennung sich weigerte zu zahlen.
Soweit ich aber weiß, holen die sich das Geld vom Kindsvater wieder !!!


LG semmelhase

Beitrag von yms79 - 21.09.11 - 17:08 Uhr

Als Alleinerziehende bekommst du den Mehrbedarf, solange du keinen Partner hast, der bei dir lebt, dann entfällt dieser anspruch, auch wenn es nicht der kindsvater ist.

unterhaltsvorschuss erhält man 6 jahre bis zum 12 lebensjahr, d.h. du kannst den uhv auch mit 7 jahren das erste mal in anspruch nehmen....das wird beim alg II gegengerechnet...

wenn du keinen anspruch mehr auf uhv haben solltest, kannst du versuchen einen antrag auf kindergeldzuschlag stellen....max 140,00 € pro kind...ist vom einkommen abhängig, es gibt einen mindestbruttoverdienst....diese option ist dazu gedacht, das man dann aus dem alg II rausfällt...der kindergeldzuschlag kann bis maximal zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.


lg

Beitrag von king.with.deckchair - 21.09.11 - 20:04 Uhr

"wenn du keinen anspruch mehr auf uhv haben solltest, kannst du versuchen einen antrag auf kindergeldzuschlag stellen"

Unfug.

Beitrag von yms79 - 22.09.11 - 20:30 Uhr

Bist du mit der muffe gepufft, na klar geht das...man bekommt nur 6 jahre unterhaltsvorschuss bis zum 12. lebensjahr und dann? gibt es die möglichkeit den kindergeldzuschlag zu beantragen

und es kann sogar sein, wenn der zuschlag höher als das alg II ist, das man dann rausfällt und niccht mehr vom amt lebt...ist auch besser so :-D

Beitrag von schubidu-50 - 21.09.11 - 17:48 Uhr

Mir haben die vom Jugendamt auch den UnterhaLtsvorschuß abgelehnt. Mit der Begründung das mein Ex sich genauso um das Kind kümmert. Alle 14 Tage WE Umgang und jeden 2 Mittwoch für 2 Stunden.

Aber den Mehrbedarf erhalte ich.

Beitrag von dragon-lady - 21.09.11 - 18:10 Uhr

wie geht das denn???
wir haben genau die gleiche umgangsregelung und die liebe ex erhält trotzdem volles uvg...
ist das wieder so eine ermessensfrage der ämter???

Beitrag von silbermond65 - 21.09.11 - 18:18 Uhr

Mir haben die vom Jugendamt auch den UnterhaLtsvorschuß abgelehnt. Mit der Begründung das mein Ex sich genauso um das Kind kümmert. Alle 14 Tage WE Umgang und jeden 2 Mittwoch für 2 Stunden.

Und das hast du so hingenommen?
Dann lies dir mal die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuß durch.
Umgang mit dem anderen Elternteil schließt den UV nicht aus.Das wär ja völliger Quatsch.
Oder bist du inzwischen neu verheiratet?

Beitrag von manavgat - 21.09.11 - 18:34 Uhr

hast Du Widerspruch eingelegt?

Ich halt die Begründung von denen für nonsens und nicht halbbar.

Gruß

Manavgat

Beitrag von yms79 - 21.09.11 - 18:21 Uhr

Das ja krass....ich würde es verstehen, wenn euer kind 2 wochen bei dir und bei ihm wäre...

beim unterhalt wird das hälftige kindergeld gegengerechnet, was dem anderen sorgeberechtigten für das kind zusteht...ob mehr investiert wird, liegt im ermessen des anderen.

ob das beim unterhaltsvorschuss ebenso berücksichtigt wird, möglich ^^