Eidesstaatliche Versicherung was genau und wie läufts ab?

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Beitrag von pfirsichtee - 21.09.11 - 21:19 Uhr

Hallo,

eine gute Bekannte hat kein Geld um ihre Schulden zu bezahlen. Nun soll sie diese Versicherung abgeben und frägt mich um Rat. Ich kenne mich null damit aus. Ist man dann von den Schulden befreit? Sie kann die Raten einfach nicht bezahlen da sie Zuhause ist mit den Kindern und ihr Mann nur 1200 Euro netto verdient. Es reicht also so kaum.

Was soll ich ihr sagen? Soll sie das machen? Wie wirkt es sich aus?

Danke

Beitrag von schokomaus001 - 21.09.11 - 21:30 Uhr

Hallo also sowie ich es kenne kommt dann in den fall der gerichtsvolzieher zu einem nach hause...man spricht miteinander und muss alles offen legen ob man vermögen hat oder ebend net...(Ehrlich sein) dann muss man einen Zettel unterschreiben wo man ebend bestätigt das man alle fragen Ehrlich beantwortet hat....meist wird auch noch gefragt wieviel geld man zuzeit im portmanee hat...nein Schuldenfrei bist du dann auch nicht...nur sieht man dann ebend das man die einstaatliche versicherung abgegeben hat und bei einem Nichts zu hollen ist so geben die Gläubiger Ruhe...meist jedenfalls und das ganze geht 3 Jahre...danach muss man wieder nen Antrag stellen falls sich jobmäßig nichts weiter getan hat.

Beitrag von cinderella-79 - 21.09.11 - 21:38 Uhr

Hallo

Bei einer Eidesstattlichen Versicherung muss sie ihre gesamten Finanziellen Mittel offenlegen, es wird geschaut, ob Sachen vorhanden sind, die quasi gepfändet werden können.

Von den Schulden befreit ist sie nicht, die bleiben bestehen.
Sie hat dann nur endweder 3 oder 5 Jahre( weiß ich jetzt nicht genau) Ruhe von Gerichtsvollziehern und Gläubigern, in der Zeit kommt dann keiner mehr zum pfänden.

Hat sich nach der Zeit nichts getan, also das die Schulden noch bestehen und sie immer noch nichts zahlen kann, muss sie die EV erneut abgeben.

Ab dem Zeitpunkt wo sie die EV(Eidesstattliche Versicherung) abgebt, ist aber auch nicht mehr Kreditwürdig. Also kein Rechnungskauf, keine Handyverträge usw. mehr.

Ich würde Deiner Bekannten raten, sich schleunigst eine Arbeit zu suchen, damit die Schulden abbezahlt werden konnen, zum Schuldnerberater zu gehen oder schlimmstenfalls Privatinsolvenz anzumelden. Das ist zwar kein Zuckerschlecken, aber nach 6 Jahren ist sie ihre Schulden los.
Aber als erstes mal nach einer Kindertagesstätte suchen und zumindest halbtags arbeiten.
Das geht immer wenn man will, ich bin alleine mit 3 Kindern( 9,7 und 1 Jahr) und gehe auch arbeiten.

Alles gute für Deine Bekannte

Gruß Steffi

Beitrag von stier84 - 21.09.11 - 22:39 Uhr

Von den Schulden befreit ist sie nicht, die bleiben bestehen.
Sie hat dann nur endweder 3 oder 5 Jahre( weiß ich jetzt nicht genau) Ruhe

Die eV gibt man AUF ANTRAG EINES GLÄUBIGERS alle drei Jahre ab. Sollte sich bei ihr etwas gravierend verändern, kann ein Gläubiger früher die erneute eV Abnahme beantragen. Somit hätte sie keine Ruhe vor einem GV. Ausserdem beginnt dadurch oft erst der Ärger. Sie gibt alles an. Somit wissen die Gläubiger, wo sie z.B. ihre Bankverbindung hat. Diese wird gepfändet und unter Umständigen, wird ihr dann ihr Konto von der Bank gekündigt. Aufgrund der eV wird ihr dann vlt ein neues Konto verwehrt. Ich würde die eV nie abgeben. Der GV darf jedoch lediglich die Schuldsumme in 6 Raten einziehen. Sie sollte sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und hoffen, dass er sich auf eine Ratenzahlung auch ohne eV einlässt. Eine eV wird in die SCHUFA eingetragen und geht somit an alle Vertragspartner, die mit der SCHUFA zusammen arbeiten, raus. Es geht hier ja "nur" um 1200,-- EURO. Sie könnte z.B. anbieten, dass sie vorerst nur die Zinsen zahlt, damit die Forderung nicht weiter anwächst und teilt mit, dass sie gerade auf Arbeitssuche ist und eine eV Abgabe ihr da im Weg stehen würde. Wenn sie eine INSO-Verfahren durchführen möchte, muss sie zumindest die Gerichtskosten tragen können, da ansonsten das Verfahren mangels Masse eingestellt wird. Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen

Beitrag von saskia73 - 22.09.11 - 07:11 Uhr

#pro

Beitrag von thea21 - 22.09.11 - 09:26 Uhr

<<<Der GV darf jedoch lediglich die Schuldsumme in 6 Raten einziehen.>>>

Stimmt nicht.

Weiterhin muss die Schuldnerin weder beim 1. noch 2., noch 3. Termin die EV abgeben, kann sich also davor drücken. Irgendwann wirds nur eventuell zum Haftbefehl (Erzwingungshaft) kommen, dem man mit der Abgabe einer EV entgegenwirken kann ;-)

<<<Sie sollte sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und hoffen, dass er sich auf eine Ratenzahlung auch ohne eV einlässt. Eine eV wird in die SCHUFA eingetragen und geht somit an alle Vertragspartner, die mit der SCHUFA zusammen arbeiten, raus.>>>

Dem zuvor müssen Mahn,- Vollstreckungsbescheid oder aber Versäumnisurteil gehen. Und auch die stehen in der Schufa. Da schert sich keiner mehr um die EV.

<<Wenn sie eine INSO-Verfahren durchführen möchte, muss sie zumindest die Gerichtskosten tragen können, da ansonsten das Verfahren mangels Masse eingestellt wird.>>>

Auch das ist FALSCH! Es wird nicht geprüft ob die Schuldnerin die Gerichtskosten tragen kann. Beim Gang einer PI werden (auf Antrag) die Gerichtskosten gestundet, bis zum Ende der PI und auch dann kann danach die Summe in Raten abgezahlt werden (wenn diese nicht schon in der PI aufgrund pfändbarer Einkommen getilgt werden)

Und wegen 1200 Euro den Wink einer PI zu geben ist mehr als lächerlich. Das Verfahren alleine kostet mehr als das Doppelte.

Beitrag von stier84 - 22.09.11 - 13:09 Uhr

Und wegen 1200 Euro den Wink einer PI zu geben ist mehr als lächerlich. Das Verfahren alleine kostet mehr als das Doppelte.

-> Mit diesem Satz habe ich mich auf den obigen Beitrag bezogen!


<<<Der GV darf jedoch lediglich die Schuldsumme in 6 Raten einziehen.>>>

Stimmt nicht.

-> Stimmt doch, da der GV nur dazu berechtigt ist, die Forderung in max. 6 Raten einzuziehen (es sei denn, der Gläubiger gibt ihm das OK)

Weiterhin muss die Schuldnerin weder beim 1. noch 2., noch 3. Termin die EV abgeben, kann sich also davor drücken. Irgendwann wirds nur eventuell zum Haftbefehl (Erzwingungshaft) kommen, dem man mit der Abgabe einer EV entgegenwirken kann

- > wer es so macht, hat es nicht anders verdient, dass die Polizei vor der Türe steht und die Kosten an ihm hängen bleiben....

Dem zuvor müssen Mahn,- Vollstreckungsbescheid oder aber Versäumnisurteil gehen. Und auch die stehen in der Schufa. Da schert sich keiner mehr um die EV.

In der SCHUFA steht "nur" SE oder SD. Dies kann z.B. auch "nur" eine gekündigte Bankverbindung bedeuten. Eine genaue Erläuterung des Titels ist nicht vermerkt!


<<Wenn sie eine INSO-Verfahren durchführen möchte, muss sie zumindest die Gerichtskosten tragen können, da ansonsten das Verfahren mangels Masse eingestellt wird.>>>

Auch das ist FALSCH! Es wird nicht geprüft ob die Schuldnerin die Gerichtskosten tragen kann. Beim Gang einer PI werden (auf Antrag) die Gerichtskosten gestundet, bis zum Ende der PI und auch dann kann danach die Summe in Raten abgezahlt werden (wenn diese nicht schon in der PI aufgrund pfändbarer Einkommen getilgt werden)

-> In der Regel wird seit der Änderung der Gesetzeslage die Inso mangels Masse eingestellt, da die Gerichtskosten nicht getragen werden konnten. Bevor man dieses Verfahren versucht, sollte man sich darüber bewusst sein. Ausserdem gibt es auch immer wieder Menschen, die wegen EUR 1500,-- das INSO-Verfahren durchführen

In Karlsruhe gibt es super Seminare. Bevor man hier mit FALSCH und weiss Gott was postet, einfach mal eines buchen ;-)

Beitrag von thea21 - 22.09.11 - 13:59 Uhr

Oha, ganz laut gerufen und dann doch in die Pfütze gefallen.

<<<-> Stimmt doch, da der GV nur dazu berechtigt ist, die Forderung in max. 6 Raten einzuziehen (es sei denn, der Gläubiger gibt ihm das OK) >>>

Genau das ist aber das wichtigste an deiner Aussage und stellt erst jetzt den Kontext richtig.

<<<- > wer es so macht, hat es nicht anders verdient, dass die Polizei vor der Türe steht und die Kosten an ihm hängen bleiben....
>>>

Das ist eine Meinung, die durchaus richtig ist, allerdings sollte meine Aussage lediglich allgemein bedeuten, das man erstmal gar nix muss!


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Lexikon Insolvenzrecht (Zusammenfassung)
Hier finden Sie ein Lexikon der wichtigsten Fachbegriffe rund um das Insolvenzrecht.





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Absonderungsrecht
Ein Gläubiger, dessen Forderung mit einem dinglichen Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist, kann verlangen, dass er bevorzugt befriedigt wird. Absonderungsrechte begründen beispielsweise die Sicherungsübereignung, das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht, die Hypothek oder Grundschuld. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Im Regelinsolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter die Gegenstände, bei welchen ein Absonderungsrecht besteht, nach den §§ 165 InsO und kassiert für den Aufwand einen pauschalen Kostenanteil zugunsten der Insolvenzmasse. Im Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen findet diese Verwertung nicht statt. Beispielsweise werden Grundstücke, die mit einer Grundschuld der Bank belastet sind, einfach zur Verwertung an die Bank freigegeben.


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Abweisung mangels Masse
Das Insolvenzgericht muss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 InsO mangels Masse abweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Eine Abweisung mangels Masse findet allerdings nur bei juristischen Personen, also GmbH oder AG, statt. Möchte eine natürliche Person egal ob als Unternehmer oder als Verbraucher das Insolvenzverfahren beantragen, werden ihm die Verfahrenskosten gestundet, wenn kein Geld vorhanden ist. Das heißt im Klartext, dass bei natürlichen Personen eine Abweisung mangels Masse nicht mehr möglich ist. Kommt es zu einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bei einer GmbH oder AG, wird das Insolvenzgericht automatisch veranlassen, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.>>>

Lesen! ....Quelle: http://www.ra-franzke.de/beratung/insolvenzrecht/lexikon/alles.html

<<<In Karlsruhe gibt es super Seminare. Bevor man hier mit FALSCH und weiss Gott was postet, einfach mal eines buchen
>>>

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Beitrag von thea21 - 22.09.11 - 14:05 Uhr

Hier ist übrigens noch ein Auszug, sogar mit Querverweis auf den Paragraphen.

<<<Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen als antragstellende Schuldner wird durch die Stundung der Verfahrenskosten in der Regel auch mittellosen Betroffenen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und somit die Restschuldbefreiung ermöglicht (§§ 4a-4d InsO).

>>>

Beitrag von thea21 - 22.09.11 - 09:20 Uhr

<<<Von den Schulden befreit ist sie nicht, die bleiben bestehen.
Sie hat dann nur endweder 3 oder 5 Jahre( weiß ich jetzt nicht genau) Ruhe von Gerichtsvollziehern und Gläubigern, in der Zeit kommt dann keiner mehr zum pfänden.>>>

Das stimmt nicht.

Die EV wird abgegeben um dem Gläubiger einen "Blick" in die Hosentaschen der SChuldnerin zu ermöglichen. Wenn er ganz fies ist und den Druck (um eventuell Kleinstzahlungen zu erhalten) erhöhen möchte, kann er pfänden wie er will! Gefeiht ist sie durch Abgabe der EV davor NICHT!

Beitrag von windsbraut69 - 22.09.11 - 07:26 Uhr

Wenn sie nicht zahlen kann, hat sie doch gar keine Wahl.
Ich würde aber eher zusehen, Ratenzahlungen zu vereinbaren und mit einen Job zu suchen.

Mit Abgabe der EV ist sie die Schulden nicht los, hat nur offiziell dargelegt, dass sie mangels Masse momentan nicht zahlen kann.

Gruß,

W