Kiga von den Steuern absetztbar???

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Beitrag von elly23 - 21.09.11 - 21:50 Uhr

Hallo

Weiss jemand ob man Kindergartenbetrag bzw. Krippenbetrag von den Steuern absetztenb kann???

LG Emilia

Beitrag von zwiebelchen1977 - 21.09.11 - 21:57 Uhr

Hallo

JA, wenn deine Eltern arbeiten, geht das. Zu 2/3 geht das.

Bianca

Beitrag von myimmortal1977 - 21.09.11 - 22:53 Uhr

Yepp, das geht. Aber nur 2/3 der tatsächlich anfallenden Kosten und ich glaube die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € pro Kind.

Wenn das Kind vor 3 schon in die Krippe geht, nur, wenn beide Eltern berufstätig sind oder einer von beiden einen Schwerbehindertenausweis hat ab einem bestimmten GdB.

Von 3 - 6 Jahren gilt diese Regelung nicht mehr. Da kann man es immer bei der Steuererklärung angeben, auch wenn einer zu hause ist. Da dieses Alter einen Rechtsanspruch auf einen KiGa Platz verbindet.

LG Janette



Beitrag von susannea - 22.09.11 - 07:47 Uhr

Wenn das Kind vor 3 schon in die Krippe geht, nur, wenn beide Eltern berufstätig sind oder einer von beiden einen Schwerbehindertenausweis hat ab einem bestimmten GdB.


Nicht ganz, es reicht auch, wenn eines oder beide Elternteile statt berufstätig in Ausbildung sind, dann allerdings als Sonderausgaben und nciht als Werbungskosten anzusetzen.

Beitrag von myimmortal1977 - 22.09.11 - 09:54 Uhr

Du meinst mit Deiner Anmerkung sicherlich eine schulische oder studentische Ausbildung.

Denn, wenn in beruflicher Ausbildung, würde dieses ja ein Arbeitsverhältnis und damit den Status einer Berufstätigkeit begründen.

Wußte ich nicht, danke für die Info :-)



Beitrag von susannea - 22.09.11 - 10:48 Uhr

Eben alle Arten von Ausbildungen und wo es bei einer beruflichen Ausbildung dann einzutragen ist, das kann ich leider nciht sagen, ich denke aber auch unter Sonderausgaben.

Beitrag von ujn1 - 21.09.11 - 23:13 Uhr

Hi,

wie oben gesagt unter bestimmten Voraussetzungen in 2011 ja.
Es kommt dabei sowohl der Abzug als Werbungskosten, als auch der Abzug als Sonderausgaben, in manchen Fällen auch der Steuerabzug für im Haushalt erbrachte Dienstleistungen in Frage. Das unterscheidet sich nach dem Alter des Kindes und der Erwerbstätigkeit der Eltern.
Recht gut ist das erklärt im zweiten Teil (Abzug der Betreuungskosten für das Jahr 2011) auf der Webseite
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/kinder-betreuungskosten.htm

Zum Glück erleichtert sich das Ganze ab 2012, dann sollen die Kinderbetreuungskosten unabhängig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern einheitlich steuerlich berücksichtigt werden.

LG

Beitrag von lavala - 22.09.11 - 08:20 Uhr

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend machen und das bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen. Ist die Alleinerziehende, einer oder beide Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so fallen die Betreuungskosten unter Sonderausgaben und werden ebenso berücksichtigt.

In allen anderen Fällen, etwa wenn nur ein Partner erwerbstätig ist, gilt die Begünstigung nur für Kinder zwischen drei und fünf Jahren (3. bis 6.Geburtstag). Betreuungskosten für jüngere oder ältere Kinder können sich dann als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen mindernd auswirken, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut wird, es sich dabei jedoch nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (also 400 Euro pro Monat). Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 4000 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.