Hallo!
Hab mal eine Frage zum Urlaubsanspruch.
BV ist seit August. Wie viel Urlaub stehen dem AN zu, wenn der Jahresurlaub 8 Tage bei einem 400,00-Job (2 x 4 Std. in der Woche) ist?
Komm da auf 3,3 Urlaubstage von August bis Dez.
Aber wie wird das dann abgerechnet?
=3,3 Urlaubstage*4Std.*Stundenlohn?
Oder wird da auf 3 Tage reduziert?
DANKE!
LG
Sabrina
LG
Urlaubsanspruch
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Beitrag von sabrina.2 - 28.09.11 - 12:17 Uhr
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 12:37 Uhr
?
Was ist mit der Zeit VOR August und warum rechnest Du Urlaub in Stundenlohn um?
Beitrag von sabrina.2 - 28.09.11 - 12:50 Uhr
Beschäftigungsverhältnis ging ja erst am 01.08.11 los.
Werde nach Std.-Lohn bezahlt.
Urlaub wird bezahlt.
Beitrag von kathi.net - 28.09.11 - 12:52 Uhr
Aber im BV nimmst du den doch nicht? Da erhälst du dein normales Gehalt weiter.
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 13:00 Uhr
Scheiß Abkürzungsfimmel.
Warum wird der Urlaub ausbezahlt?
Beitrag von susannea - 28.09.11 - 14:04 Uhr
Du bekomsmt ja deine Stunden normal weiter bezahlt, der Urlaub bleibt bis nach der Elternzeit bestehen!
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 14:07 Uhr
Nix Elternzeit - sie meint BeschäftigungsVerhältnis :)
Wenn sie jetzt noch erklärt, warum der Urlaub in Geld umgerechnet wird...
LG,
W
Beitrag von susannea - 28.09.11 - 14:51 Uhr
Wieso nix Elternzeit und wo meint sie Beschäftigungsverhältnis?
Sie hat einen 400 Euro-Job, ist im BV, ich gehe also davono aus, dass sie hinterher nach dem Mutterschutz erstmal in Elterneit geht, sonst belibt der Urlaub eben bis nach dem Mutterschutz!
Beitrag von susannea - 28.09.11 - 14:52 Uhr
Achso, du meinst sie hat einen AG seit August und will wissen wieviel Urlaub sie hat? Dann 3 Tage!
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 14:59 Uhr
So hab ich das verstanden...
Beitrag von silberfunken - 28.09.11 - 15:12 Uhr
BV ist eine wirklich sehr unglückliche Abkürzung
BeschäftigunsVerbot und BeschäftigungsVerhältnis sind zwei Varianten, die grundsätzlich beide gemeint sien könnten.
Hier scheint es das Beschäftigungsverhältnis zu sein.
Pauschal kann man die Frage mit dem Urlaubsanspruch da nicht beantworten, da teilweise tarifvertraglich vorgeschrieben ist, wie sich der Urlaubsanspruch berechnet.
Ich kenne die Praxis, den Urlaubsanspruch im Zweifelsfall in Stunden umzurechnen. Das macht insbesondere bei sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten innerhalb der Woche Sinn.
Auf-/Abrundung würde es dann nicht geben. Auszahlung des Urlaubs ist normal nicht üblich - wird bei Minijobs aber manchmal gemacht, da die Personen eh nur gewisse Tage anwesend sind und man für diese Tage nicht wieder Ersatz anstellen möchte.
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 15:19 Uhr
Sie arbeitet ja regelmäßig 2 x 4h/Woche....
Beitrag von silberfunken - 28.09.11 - 15:42 Uhr
Hi,
das streite ich auch nicht ab :)
Aber trotzdem wäre es ggf. sinnvoll, dies über Stunden zu regeln.
Vereinfacht wären das 32 Stunden (8 Tage), davon 5/12 = 13 1/3 Stunden.
Davon könnte man 3 Tage (12 Stunden) nehmen und den Rest trägt man nach Absprache vor. Oder wenn möglich, kürzt man einen Arbeitstag um die restlichen Stunden.
Alles eine Frage der Absprache.
Viele Grüße,
Silberfunken
Beitrag von windsbraut69 - 28.09.11 - 16:54 Uhr
Das ist m. E. aber unüblich.
Es wird ja gewöhnlich gerundet und Urlaub in Tagen berechnet bzw. entnommen.
LG
Beitrag von sabrina.2 - 28.09.11 - 17:28 Uhr
Sorry, ja ich meinte Beschäftigungsverhältnis und nicht Beschäftigungsverbot.
Mir geht es darum, werden 3 oder 4 Tage bezahlt oder wird tatsächlich die Kommazahl genommen?
Beitrag von susannea - 28.09.11 - 17:50 Uhr
DAS BURlG sagt, es wird "normal" gerundet und das heißt ab 0,5 wird aufgerundet, bei 0,3 abgerundet!
Also 3 Tage Urlaub!
Beitrag von yms79 - 28.09.11 - 19:52 Uhr
Ist ein JAEIN, es gibt Arbeitnehmerfreundliche Unternehmen, die auch bei unter Komma 5 den Urlaub aufrunden, das müsste sie fragen ^^
Beitrag von susannea - 28.09.11 - 22:33 Uhr
Sie hat nach dem Anspruch gefragt und den hat sie nicht!
Beitrag von silberfunken - 29.09.11 - 07:30 Uhr
Guten Morgen,
und wieder ein Jein ;)
Das BUrlG greift bei weitem nicht immer. Dort sind die Mindeststandarts geregelt, wie z.b. auch der Anspruch auf den Mindesturlaub (24 Werktage).
Auch die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 greift nur dann, wenn nichts anderes geregelt ist. Siehe dazu auch:
Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ob dies auch für übergesetzliche (arbeits-/tarifvertragliche) Urlaubsansprüche gilt, wird unterschiedlich gesehen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz
Mit anderen Worten: Da wir nicht wissen, ob die TE tarifvertraglich eingebunden ist oder arbeitsvertraglich etwas anderes geregelt ist - hat sie höchstwahrscheinlich nur den Anspruch auf die abgerundeten 3 Tage.
Viele Grüße,
Silberfunken
Beitrag von susannea - 29.09.11 - 07:40 Uhr
Entschuldige, aber als Beleg dafür wikipedia anzugeben, ist eine Witz, oder?
Sie hat keinen Anspruch darauf nach der allgemeinen regelgun, wenn sie andere Dinge im Vertrag stehen hat usw. dann muss sie dies natürlich bringen, da sie das nicht tut, gehe ich davon aus, dass die gesetzliche Regelgung greift und nach der hat sie nunmal keinen Anspruch!
Beitrag von silberfunken - 29.09.11 - 07:45 Uhr
Guten Morgen,
nein kein Witz ;)
Bei der Arbeit würde ich dir zustimmen. Da würde ich hierfür mit Rechtssprechung und entsprechenden Quellen argumentieren.
Zu Hause und grade hier im Forum greife ich aber auf das zurück, welches schnell erreichbar ist.
Und die Aussage des Wiki ist nunmal zutreffend. Genauso wie viele Passagen des BGB ist das Bundesurlaubsgesetz nun mal allgemeingültig und kann durch Tarif und Individualregelungen ausgehebelt werden.
Mit deiner Schlusswürdigung gehe ich ja komform - da wir aber nunmal nicht wissen, ob die TE tarifvertraglich eingebunden ist oder eben eine andere arbeitsvertragliche Regelung hat, bleibt ein Fragezeichen.
Viele Grüße,
Silberfunken
Beitrag von susannea - 29.09.11 - 07:49 Uhr
Wiki bleibt keine Quelle, die als Beleg zu nutzen ist, denn jeder kann da jeden Blödsinn psoten, bleibt also weiterhin eine unbelegte Behauptung.
Genauso wie viele Passagen des BGB ist das Bundesurlaubsgesetz nun mal allgemeingültig und kann durch Tarif und Individualregelungen ausgehebelt werden.
Ist auch mit Jein zu beantworten. DAs Land Berlin z.B. war der Meinung, das sie tarifvertraglich den Urlaubsanspruch ausgehebelt hätten und nicht den Mindesturlaub gewähren müssten und ist damit auf die Schn... gefallen.
Beitrag von silberfunken - 29.09.11 - 08:00 Uhr
Hm,..
ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, was du damit bezwecken willst.
Wiki bleibt keine Quelle, die als Beleg zu nutzen ist, denn jeder kann da jeden Blödsinn psoten, bleibt also weiterhin eine unbelegte Behauptung.
Das Wiki ein jeder editieren kann, streite ich ja nicht ab. Aber du bist offensichtlich nunmal genauso "vom Fach" wie ich, also dürfte dir bekannt sein, daß der § 5 Abs 2 BurlG nunmal eben nicht immer greift, oder ?
Dein zweites Beispiel ist sicher korrekt, ist aber auch ein Unterschied zu meiner Darstellung. Der Mindesturlaub von 24 Werktagen ist auch nach meiner Kenntnis nicht angreifbar - die meisten Firmen geben eher deutlich mehr.
Wenn aber nunmal mehr als der Mindesturlaub gegeben wird, kann auch durchaus eine andere Bestimmung als der § 5 Abs. 2 BurlG gewährt werden, weil der Arbeitnehmer eh dadurch geschützt ist, dass er schon mehr als den Mindesturlaub erhält.
Aber ich glaube, langsam weichen wir etwas von dem ursprünglichen Thema ab ;)
Beitrag von susannea - 29.09.11 - 08:04 Uhr
Du hast gesagt, dass das Gesetz generell vertraglich oder tarifvertraglich außer Kraft gesetzt werden kann und dies gilt eben auch nur zum Teil.
Wenn wir also kleinlich werden, dann doch bitte richtig ;)
Beitrag von silberfunken - 29.09.11 - 08:08 Uhr
*g* Einverstanden. Damit kann ich leben.
Auch das Bundesurlaubsgesetz kann - zumindest meiner Kenntnis - nur in Teilen ausgehebelt werden.
Bzgl. der Unterschreitung des Mindesturlaubs ist mir zumindest kein Fall bekannt, von der Abweichung des § 5 Abs. 2 hingegen eine Menge.
Viele Grüße,
Silberfunken
