Hallo,
ich werde vorraussichtlich nächstes Jahr die Übungsleiterpauschale von 2100 Euro überschreiten. Leider kann ich nicht reduzieren, also bleibt die Frage. Was passiert steuerlich mit dem zu viel verdienten Geld ?
Ich habe schon gelesen, dass man dann versteuern muss. Wie hoch ist da der Steuersatz ? Ich bin zusammen mit meinem Mann veranlagt. Wird der Betrag dann dem Gesamteinkommen hinzugerechnet, oder anders aufgeführt ?
Könnt ihr mir da weiterhelfen ?
Viele Grüße Carmen
Übungsleiterpauschale 2100 Euro überschritten - was passiert ?
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von wish3 - 29.09.11 - 21:11 Uhr
Beitrag von olle-deern - 29.09.11 - 21:52 Uhr
Hallo,
der Betrag erhöht auf jeden Fall euer zu versteuerndes Einkommen.
Ich weiß allerdings nicht genau, ob 2100€ (Sockelbetrag) immer frei sind und nur alles was drüber ist versteuert werden muss, oder ob dann der Gesamtbetrag herangezogen wird.
Vergiss nicht die Ausgaben die aus deiner Übungsleitertätigkeit entstehen auch abzuziehen, vielleicht bleibst du dann ja unter dem Betrag.
Gruß
o-d
Beitrag von silberfunken - 29.09.11 - 22:51 Uhr
Steuerlich gibt es zwei Varianten: Den Freibetrag und die Freigrenze.
Eine Freigrenze bedeutet, dass die Summe in voller Höhe der Steuerpflicht herangezogen wird, auch wenn man den Betrag nur um 1 € überschreitet.
Beispiele für Freigrenzen im Rahmen der Einkommensteuer sind z.b. die Sachbezüge (44 €) oder das Arbeitgeberdarlehen (2.600 €).
Ein Freibetrag kann hingegen überschritten werden, es wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Sehr zur Freude der TE gehört die Übungsleiterpauschale zu der Gruppe der Freibeträge.
Zu der erwarteten Steuerbelastung kann ich keine Aussage machen, da dies von den mir unbekannten Einkünfter beider Ehegatten abhängig ist.
Viele Grüße,
Silberfunken
Beitrag von puffie - 29.09.11 - 23:23 Uhr
Hallo,
unsere ÜL bekommen dann einen Minijob, also 400,- €. Der Verein muß dann die Pauschalabgaben zahlen. Das solltest Du auch machen.
Gruß
Torsten
Beitrag von cooky2007 - 30.09.11 - 12:07 Uhr
Du könntest dich für den Restbetrag mit einem 400 € Job anmelden lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann einen kleinen Betrag an Sozialversicherung (KEINE Rentenversicherung) an die Knappschaft Bahn/See.
Du zahlst nichts und bleibst steuerfrei.
Beitrag von silberfunken - 30.09.11 - 12:33 Uhr
Hi,
vielleicht stehe ich grade auf dem Schlauch - aber wieso sollte in diesem Fall nicht der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung fällig werden seitens des Arbeitgebers ?
Könntest du dies bitte mit einer entsprechenden Quelle belegen ?
Besten Dank,
Silberfunken
Beitrag von silberfunken - 30.09.11 - 14:14 Uhr
Ich war jetzt mal auf der Seite der Minijobzentrale/Bundesknappschaft.
Dort ist dieser Fall wie folgt geregelt:
Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen
2.100 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
Insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer profitieren davon, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung stets versicherungsfrei ist. Hinzu kommt, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbefreit sind. Es handelt sich um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG), die "Übungsleiterpauschale".
Steuerfrei sind "Einnahmen" (also nicht nur "Aufwandsentschädigungen") bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr
aus nebenberuflichen Tätigkeiten (der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen)
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportvereine, Umweltschutzorganisationen, DRK)
zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Bei Anwendung des steuerfreien Jahresbetrages von 2.100 Euro stellt sich die Frage, ob der steuerfreie Jahresbetrag "pro rata" (monatlich mit 175 Euro) oder "en bloc" (am Stück z.B. jeweils zu Jahresbeginn) in Ansatz gebracht wird.
Beispiel 1 - "pro rata": Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 550 Euro. Von diesem Arbeitsentgelt wird monatlich ein Freibetrag von 175 Euro abgezogen.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nach Abzug des Freibetrags 375 Euro (550 Euro - 175 Euro). Die 400-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs wird nicht überschritten.
Folglich handelt es sich um eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.
Die Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zum 1. Januar mit der Personengruppe 109 zur Minijob-Zentrale anzumelden. Pauschalabgaben sind von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 375 Euro zu zahlen."
Also eine Befreiung von der pauschalen Rentenversicherung kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen.
Viele Grüße,
Silberfunken
