Krankengeld oder ALG2?

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Beitrag von magic-honey - 30.09.11 - 11:08 Uhr

Hallo,

ich versuche mich kurz zu fassen.
Ich bin derzeit in der 21 SSW. Am 22.11.2011 läuft mein Arbeitsvertrag aus.Ich war 6 Monate befristet eingestellt. Ich habe bei Feststellung der SS ein BV von meinem FA erhalten das bis zum Ende der SS gilt.Nun war ich heute beim AA um mich Arbeitslos zu melden. Leider habe ich keinen Anspruch auf ALG1 weil ich zuwenig gearbeitet habe.In den letzten 2 Jahren habe ich meinen Sohn zuhause betreut und harz 4 bezogen.#schmoll

Das AA verwies mich an meine KK,da ich Anspruch auf Krankengeld hätte.Stimmt das? Die Krankenkasse sagt nein wegen dem BV.

Ich danke im vorraus schon für eure Antworten
MFG

Beitrag von wind-prinzessin - 30.09.11 - 11:17 Uhr

Ein BV bedeutet, dass dein AG weiterzahlen muss (kann sich aber - glaube ich - das Geld irgendwo wiederholen, aber das ist ja nicht dein Problem). Danach müsste wohl erstmal wieder ALG II kommen, bis du selber ausreichend Einkommen hast oder jemand in deiner Bedarfsgemeinschaft einen Einkommensüberhang in ausreichender Höhe hat.

Krankengeld bekommst du, wenn du mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig bist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommst du auf nem gelben Zettel und ist kein BV. Das BV ist eine Vorsichtsmaßnahme, um Risiken für dich und das ungeborene Kind zu verringern. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird bei Krankheit ausgestellt - und eine Schwangerschaft ist ja nu keine Krankheit ;-)

Beitrag von magic-honey - 30.09.11 - 11:19 Uhr

Danke für die Hilfe:-)

Beitrag von yms79 - 30.09.11 - 16:34 Uhr

Ja, der AG bekommt 100 % erstattet, auch wenn man im BV ist, das nennt sich U2-Umlage, in die auch übrigens männliche MA einzahlen.

Du wirst sicherlich ALG2 beantragen müssen, da dein befristeter Vertrag ausgelaufen ist, normalerweise müsstest du wissen, dass du dich 3 Monate bzw. spätestens 3 Tage vor Vertragsende arbeitslos melden musst.

Da du weniger als 1-2 Jahre gearbeitet hast, hast du keinen Anspruch auf ALG2.

Krankengeld bekommst du erst nach 6 wochen und das sind ca. 80 % deines Nettolohns.

LG

Beitrag von king.with.deckchair - 30.09.11 - 21:58 Uhr

"dass du dich 3 Monate bzw. spätestens 3 Tage vor Vertragsende arbeitslos melden musst"

Und was soll nun der Nonsens mit den drei Tagen?!

Beitrag von king.with.deckchair - 30.09.11 - 22:05 Uhr

"Da du weniger als 1-2 Jahre gearbeitet hast, hast du keinen Anspruch auf ALG2. "

Sehe ich ja jetzt erst: Noch so ein Quatsch!

Himmel nochmal: Lass es! Du hast einfach keine Ahnung von der Materie!

Beitrag von yms79 - 30.09.11 - 22:14 Uhr

Alg2, ja, meinte ALG1 und da wirst du mir wohl recht geben, sorry.

Beitrag von zwillinge2005 - 30.09.11 - 12:42 Uhr

Hallo,

Dein erstes Kind ist drei Jahre alt. Hast Du denn davor auch nicht gearbeitet? Anscheinend nicht, denn sonst müsstest Du doch auf ALGI Ansprüche haben. Bist Du alleinerziehend? Wer ist dann "Schatz"? Ist dieser "Schatz" denn der Vater des nun erwarteten Kindes? Dann geht s nur noch um vier Wochen denn ab Beginn Mutterschutz (34.SSW) ist Dir der Vater gegenüber unterhaltspflichtig (bar oder in "Naturalien"). Da Du nicht "krank" bist wirst Du keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

LG, Andrea

Beitrag von susannea - 30.09.11 - 12:53 Uhr

Wie alt ist dein Sohn und was hast du vor seiner Geburt gemacht?
Denn Erziehungszeiten zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Anwartschaftszeit!

Beitrag von yms79 - 30.09.11 - 16:28 Uhr

Für den Rentenanspruch ^^

Beitrag von king.with.deckchair - 30.09.11 - 21:57 Uhr

Auch für das ALG I kann eine Elternzeit maßgeblich werden, Schlauerle. Stichwort "fiktive Bemessung".

Lass es doch einfach mal sein. Außer mir gibt es hier noch einige andere - siehe auch deine Vorschreiberin - die sich in Sachen SGB II und SGB III bestens auskennen.

Beitrag von yms79 - 30.09.11 - 22:12 Uhr

Das weiß ich doch, wurde auch schon so berechnet, aber da gibt es eine Grenze an rückliegenden Jahren, wo diese Berechnung greift. Sie hat auf jedenfalls nur anhand des halben Jahres keinen Anspruch auf ALG I.

Die Zeit des Anspruches verfällt nicht...

Nochmal zu dem Thema mit den 3 Tagen, ist echt kein Witz.

Es git dieses Teilzeit- und Befristungsgesetz. Schau Mal selbst und noch ein Link, der meine Aussage bestätigt.

http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=7558BD6963DF4FFF84412C0355F16081.zufi2_2?action=showdetail&modul=VB&id=36152!0

Beitrag von susannea - 30.09.11 - 22:32 Uhr

Nein, für den ALGI Anspruch. Ich habe z.B. durch 2,5 Monate arbeiten vor dem Mutterschutz dann den Anspruch erworben, weíl die komplette Zeit der Kindererziehung zählt, als wenn ich gearbeitet hätte.

Beitrag von king.with.deckchair - 30.09.11 - 22:03 Uhr

Die Krankenkasse hat recht, es gibt auch schon höchstrichterliche Urteile dazu. Es wird wohl auf ALG II hinauslaufen ("harz 4" bekommt kein Mensch, hat auch noch nie jemand bekommen). Du solltest allerdings doch die Arbeitsagentur noch mal in Sachen fiktive Bemessung des ALG I ansprechen (siehe auch susanneas Tipp).

LG
Ch.

Beitrag von susannea - 02.10.11 - 09:34 Uhr

Ich finde es sehr schade, dass hier mal wieder sich alle Gedanken für dich machen und du es nicht mal nötig hast, die ienfachsten Fragen darauszu beantworten, die deine Situation noch eindeutiger machen könnte.

Aber bitte, wenn du keine Hilfe brauchst, dann eben nciht. DAnn stell doch bitte aber die Frage heir auch gar nciht erst, wenn du eh keien Antwort brauchst!