Umrechnung Urlaub Teilzeit in Vollzeit - gesetzliche Grundlage

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Beitrag von littlequeen - 05.10.11 - 12:36 Uhr

Hallo,

ich suche mich gerade leider irgendwie wund - vielleicht sehe ich den Wald auch vor lauter Bäumen nicht, deswegen frage ich einmal hier.

Ich habe noch Resturlaub aus meiner Teilzeitstelle ( Berechnungsgrundlage 5Tage a 4 Stunden) nun wechsel ich in Vollzeit (Berechnungsgrundlage 5 Tage a 8 Stunden) wird der Urlaub dann umgerechnet auf die hälfte der Urlaubstage quasi, oder bleibt es bei den Tagen? Bin mir eigentlich sicher das es bei den Tagen bleibt, nur finde ich keine rechtliche Grundlage, könnt ihr mir vielleicht weiter helfen?

Vielen dank

littlequeen

Beitrag von steferl1979 - 05.10.11 - 12:49 Uhr

Hallo,

solange deine Arbeitstage pro Woche gleich bleiben (5 Tage), bleibt auch die Anzahl der Urlaubstage gleich. Anteilig wird nur gerechnet, wenn man eine z. B. 3-Tage-Woche hat.

Änderungen gäbe es nur bei "Gleitzeittagen", da werdne in Zukunft dann 8 Stunden abgezogen, falls ihr Gleitzeit habt und auf Gutstunden-Basis freinehmen könnt.

Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz.

LG

Steffi

Beitrag von silberfunken - 05.10.11 - 13:18 Uhr

Hallo Urlaub ist ein Thema, mit dem sich die Gerichte recht häufig beschäftigen müssen.

Grade auch die Umrechnung von Vollzeit auf Teilzeit ist auch in 2010 Thema des Europäischen Gerichtshofes gewesen.

Eine eindeuitg korrekte Aussage ist hier schwierig.

Auf einer Homepage eins Anwaltes fand ich den Hinweis, das bei einem Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit oder umgekehrt der Urlaubsanspruch (auch der noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch) vom Zeitpunkt des Wechsels an nach der neuen Arbeitszeit zu berechnen ist.

Damit würde ich im Rahmen meiner Tätigkeit komform gehen - aber auch hier bin ich mir sicher, kann es sicherlich alternative Fälle geben.

Viele Grüße,

Silberfunken

Beitrag von steferl1979 - 05.10.11 - 14:25 Uhr

Hallo,

soweit ich verstanden habe, geht es um ganze Urlaubstage und den Wechsel von Teilzeit in Vollzeit.

Sicherlich ist es von Belang wenn von 3-Tage-Woche zu 5-Tage-Woche etc. gewechselt wird.

Da die Te aber bei einer 5-Tage-Woche bleibt gibt es keine Umstellung in der Anzahl der Wochentage, also bleibt auch der Urlaub gleich.

Dies war bei mir auch so und ich kenne es aus der Rechtssprechnung auch nicht anders (arbeite beim Gericht).

LG

Steffi

Beitrag von silberfunken - 05.10.11 - 14:37 Uhr

Hi,

ganz offen: in dem Punkt bin ich mir unsicher.

Ich stimme dir vollkommen zu, dass unter Ausschaltung des finanziellen Aspektes die TE im Endeffekt genauso viel Urlaubstage haben müßte.

Bei dem Arbeitgeber meiner Frau war es defintiv so, als sie vor Jahren bei gleichbleibenden Tagen eine Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeiten hatte, ebenfalls eine Anpassung des "alten" noch nicht genommenen Urlaubsanspruches auf die neuen Zeiten vorgenommen worden ist. Aber in diesem Fall kann dies tarifvertragliche Gründe haben, die eben nicht allgemein gültig sind.


Allerdings frage ich mich grade, wie dies bei einer Auszahlung wäre.

Unstreitig ist der "alte" Urlaubstag in Teilzeit "billiger" als der "neue" Urlaubstag in Vollzeit.

Also müsste der Arbeitgeber diese Urlaubstage im Endeffekt zumindest anders ausweisen, falls es nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen.

Denn zumindest aus meiner Sicht hätte die TE nur den Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs entsprechend der "alten" Teilzeitstelle.


Viele Grüße :)

Beitrag von steferl1979 - 06.10.11 - 09:04 Uhr

Hallo,

bei einer Auszahlung von Urlaubstagen wird sich normalerweise am Gehalt orientiert. D. h. ein Teilzeittag ist weniger Wert als ein Vollzeittag.
Da gibt es aber verschiedene Rechenformeln.

Eine Auszahlung von Urlaub ist - laut Gesetz- nur möglich, wenn man das Arbeitsverhältnis beendet und nicht beim Wechsel von Arbeitszeiten. Andere Absprachen mit den AG sind zwar möglich, aber halt dann Verhandlungssache.

Der Ablauf wäre also: Urlaubs muss bis Tag x genommen werden und verfällt ansonsten.

LG

Steffi

Beitrag von lilianliddy - 06.10.11 - 19:30 Uhr

Die Wertigkeit der U-Tage, das ist klar, dass es sich ändert...

Aber Urlaub verfällt nicht, kann sogar bis 31.03. im folgejahr genommen werden bzw. durch betriebsbedingt auch ne längere frist...

die möglichkeit, dass urlaub genommen wird, sollte gegeben sein, ansonsten auszahlung, aber einfach wegfall, gibt es nicht....

lg

Beitrag von steferl1979 - 06.10.11 - 22:48 Uhr

Wir haben leider genug Fälle bei denen der Urlaub verfallen ist, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird (also im laufenden Jahr bis 31.12. - auch diese Regelung ist gültig, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht aus betrieblichen Gründen verwehrt bekommt - oder halt bis 31.03. bzw. später durch Tarifvertrag etc). Ist er nach dieser Frist immer noch nicht genommen, ist er weg. Das wird immer wieder vor Gericht bestätigt.
Ein Pflicht zur Auszahlung besteht im laufenden Arbeitsverhältnis nicht - auch wenn viele Arbeitnehmer das denken.

"§ 7 BUrlG: Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

Beitrag von tigerbaby1976 - 05.10.11 - 13:01 Uhr

Also,
bei meinem Mann wurde das seinerzeit in Stunden umgerechnet und ich habe mich wund gesucht, wonach es nicht so ist.
Es gibt wohl ne gesetzliche Regelung, wonach das richtig ist, dass die Tage halbiert werden.
Hast Du noch 10 Tage werden es dann 5. Habe aber nichts gefunden, wonach das so richtig ist.
Bei meinem Mann war es hinterher so, dass er noch 4 Tage und 20 Minuten Urlaub hatte. Was will man machen, wenn einem der Job wichtig ist?
Bei uns wird es anders gehandhabt.
Also kann es Dir passieren, dass Dir die Tage gekürzt werden.

Beitrag von lavala - 05.10.11 - 18:56 Uhr

Hallo, Du hast Anspruch auf ? Tage mit je 4 bezahlten Stunden. Ist Dein Arbeitstag jetzt 8 bezahlte Stunden wert, und Du willst jeden Urlaubstag mit 8 Stunden bezahlt haben, halbiert sich die Anzahl der bezahlten Urlaubstage. Willst du für jeden Urlaubstag nur 4 bezahlte Stunden, bleibt die Anzahl der Urlaubstage gleich. Ob der AG Letzteres mitmacht, wenn Du das so willst, musst Du herausfinden.

Beitrag von lilianliddy - 05.10.11 - 21:51 Uhr

dein jahresurlaubsanspruch ändert sich nicht, stehen dir 24 tage im jahr zu und du änderst die wochenstunden hast du trotzdem anspruch auf 24 tage und nicht 12 oder 48, aber für andere tagessätze. 8 h= 24 tage, 4 h = 24 tage

d.h. aber, dass du mindestens eine 5 tage-woche hast

ändert sich dein vetrag auf eine 4 tage woche, dann wird der urlaub dementsprechend angepasst, also weniger

lg