Elternzeitantrag auch bei Berufsverbot?

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Beitrag von jasmin080907 - 05.10.11 - 13:57 Uhr

hallo ihr lieben...

ich habe schon seit juni berufsverbot, bekomme aber trotzdem mein geld weiter....unser sohn kommt im januar zur welt....

jetzt weiß ich nicht, ob ich auch bei berufsverbot einen elternezeitantrag stellen muss bei meinem arbeitgeber...

ich habe auf 400 euro-basis gearbeitet, falls das auch wichtig ist dabei...

liebe grüße und danke schonmal

jasmin (mit nico 26.ssw #verliebt)

Beitrag von siomi - 05.10.11 - 13:59 Uhr


Meinst du denn das Berufsverbot gilt auch noch nach der Schwangerschaft!? #klatsch

Beitrag von jasmin080907 - 05.10.11 - 14:02 Uhr

nein bestimmt nicht....

aber das eine hat auch mit dem anderen nichts mehr zu tun....
meine frage ist, ob ich trotzdem nen antrag während dem berufsverbot stellen muss aufgrund der 400 euro basis für nach dem berufsverbot oder ob das auf 400euro basis gar nicht nötig ist

Beitrag von windsbraut69 - 05.10.11 - 14:06 Uhr

Wie war jetzt Deine Frage?
Wenn Du Elternzeit nehmen willst, mußt Du die fristgemäß anmelden, auch im Minijob und auch, wenn Du ein BESCHÄFTIGUNGSverbot hast.

Beitrag von siomi - 05.10.11 - 14:23 Uhr


Natürlich musst du einen Antrag stellen. Das reicht allerdings bis Ende des Mutterschutzes. Sonst müsstest du automatisch wieder arbeiten.

Beitrag von windsbraut69 - 05.10.11 - 14:05 Uhr

Wenn Du ein Berufsverbot hast, mußt Du Dir um Elternzeit- oder Urlaubsanträge keine Sorgen mehr machen :)

Beitrag von jogiyoda - 05.10.11 - 14:08 Uhr

welches Gericht hat denn aus welchen Gründen ein Berufsverbot ausgesprochen?

Beitrag von fbl772 - 05.10.11 - 14:09 Uhr

Hallo Jasmin,

ich nehme an, du meinst "Beschäftigungsverbot" :-)

Das Beschäftigungsverbot endet mit Eintritt in den Mutterschutz, also 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin.

Selbstverständlich musst du nach der Geburt deines Sohnes einen Elternzeit- und einen Elterngeldantrag stellen. Würdest du keinen Elternzeitantrag stellen, müsstest du nach den 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt wieder arbeiten gehen.

VG
B

Beitrag von jasmin080907 - 05.10.11 - 14:14 Uhr

also hat das mit dem 400 euro job nichts zu tun....

das läuft alles so, als wenn ich auch vollzeit oder teilzeit arbeiten würde?

ich hab mal gehört, dass man auch erst zb 1 jahr elternzeit beantragen kann beim arbeitgeber, die elternzeit dann aber kurz vor ablauf auch verlängern könnte mit nem neuen antrag...

ist das so richtig oder hab ich da was falsches gehört...

wann muss ich denn den elternzeitantrag stellen beim AG? wenn der Mutterschutz beginnt oder schon vorher?

Beitrag von susannea - 05.10.11 - 14:19 Uhr

ich hab mal gehört, dass man auch erst zb 1 jahr elternzeit beantragen kann beim arbeitgeber, die elternzeit dann aber kurz vor ablauf auch verlängern könnte mit nem neuen antrag...

Das ist falsch, du musst dich für 24 Monate festlegen!
Das ganze bis eine Woche nach der Geburt (in der Regel) also 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit!

Beitrag von fbl772 - 05.10.11 - 14:23 Uhr

Ja, es ist egal ob Vollzeit / Teilzeit oder 400-Euro-Job.

Den Elternzeit musst du innerhalb von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit stellen (also innerhalb 1 Woche nach Geburt).
Du kannst zwischen 1 und 3 Jahren Elternzeit einreichen, wobei du dich aber für die ersten beiden Jahre verbindlich festlegen musst. Eine Änderung ist innerhalb der ersten beiden Jahre von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Beispiel: du nimmst 1 Jahr Elternzeit und hebst 2 Jahre auf (kann man jederzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nehmen). Möchtest du nach einem Jahr aber dann doch plötzlich noch ein Jahr Elternzeit dranhängen, dann bist du auf die "Gutmütigkeit" deines Arbeitgebers angewiesen.

Beispiel 2: du beantragst 2 Jahre Elternzeit. Am Ende willst du doch noch das 3. Jahr nehmen. In dem Fall reicht deine fristgemäße Mitteilung an den Arbeitgeber 8 Wochen vor Ende der 2 Jahre.

In der Elternzeit kannst du in der Regel Elternteilzeit arbeiten (hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb ab). Grundsätzliche Voraussetzung ist eine max. Wochenarbeitszeit von 30 h. Im ersten Elterngeldjahr würde dieses Gehalt dann teilweise auf das Elterngeld angerechnet, im 2. Jahr nicht mehr.

VG
B

Beitrag von susannea - 05.10.11 - 15:39 Uhr

Da sind aber doch inhaltlich Fehler drin:
"du nimmst 1 Jahr Elternzeit und hebst 2 Jahre auf (kann man jederzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nehmen). "


Nein, kann man nicht! Eine Übertragung von maximal 12 Moanten (einem Jahr also!) auf Zeiten nach dem 3. Geburtstag ist nur mit Zustimmung des AG möglich!

"Beispiel 2: du beantragst 2 Jahre Elternzeit. Am Ende willst du doch noch das 3. Jahr nehmen. In dem Fall reicht deine fristgemäße Mitteilung an den Arbeitgeber 8 Wochen vor Ende der 2 Jahre. "

Auch falsch, es sind 7 Wochen vorher, die das angemeldet werden muss!

" In der Elternzeit kannst du in der Regel Elternteilzeit arbeiten (hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb ab). Grundsätzliche Voraussetzung ist eine max. Wochenarbeitszeit von 30 h. Im ersten Elterngeldjahr würde dieses Gehalt dann teilweise auf das Elterngeld angerechnet, im 2. Jahr nicht mehr. "
Auch falsch, Teilzeit arbeiten in Elternzeit kann man immer, nur in einem Kleinbetrieb hat man keinen Anspruch auf eine Teilzeitstelle! Heißt aber nicht, das man da nicht auch Teilzeit in Elternzeit arbeiten kann!
Außerdem wird das komplette Einkommen im ersten Jahr aufs Elterngeld angerechnet, es gibt keine Freibeträge, aber es wird nicht abgezogen!