Guten Morgen ihr Lieben,
ich habe eine Frage und hoffe es kann mir jemand weiter helfen oder Tipps geben, wo ich genauere Informationen finde.
Mein nichtleiblicher Opa ist leider Ende letzten Jahres verstorben (tragisch, denn ein "klassischer Fall" von Einer-kommt-einer-geht ... er hat unseren Sohn / sein Urenkelchen leider nicht mehr kennengelernt
). Es gab ein Testament, dass er gemeinsam mit meiner Oma beim Notar gemacht hat. Darin war festgelegt, dass seine Tochter (aus erster Ehe, zu der kaum Kontakt bestand), sein angenommener Sohn = mein Papa und meine Mama, und seine Enkel = meine Schwester und ich einen gewissen kleinen Geldbetrag bekommen. Den kläglichen Rest erbte natürlich meine Oma.
Alle Begünstigten haben das Testament angenommen. Die Briefe vom Amtsgericht kamen Ende Jan. 2011 und informierten alle über das Erbe, im Febr. 2011 wurden die Gelder überwiesen.
Nun hat die leibliche Tochter aus erster Ehe meiner Oma einen unschönen Brief geschrieben - sie will eine Aufstellung sämtlicher Finanzbewegungen der letzten 10 Jahre (sämtliche Kontoauszüge, Rechnungen, etc.) und ihren Pflichtteil einklagen. Sie glaubt halt, dass es "noch etwas zu holen gibt".
Ich kenne mich im Erbschaftsrecht leider nicht gut aus. Aber ich glaube kaum, dass sie einfach so sämtliche Geldbewegungen der letzten 10 Jahre von meiner Oma einfordern kann - ich empfinde das als ziemlich unverschämt. Schwierig wäre es noch dazu, ... wer kann das schon komplett nachweisen. Meine Oma leidet dazu noch unter Demenz, da wäre es noch schwieriger.
Wenn man ein Testament angenommen hat, kann man dann noch vor Gericht seinen Pflichtteil einklagen? Gibt es Fristen die es da zu beachten gilt?
Ich hoffe auf Antworten und danke euch schon mal herzlich dafür.
Liebe Grüße von Colinchen.
Erbe, Testament, Pflichtteil
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Beitrag von colinchen - 10.10.11 - 09:35 Uhr
Beitrag von gh1954 - 10.10.11 - 10:19 Uhr
Einen Pflichtteil-Anspruch kann man bis zu drei Jahren nach Bekanntwerden des Erbfalles anmelden.
In wieweit das Recht besteht, vergangene Kontobewegungen zu prüfen, weiß ich nicht.
Beitrag von colinchen - 10.10.11 - 10:38 Uhr
DANKE! Weißt du auch, ob das legitim ist, wenn man ein Testament bereits akzeptiert hat und es vollstreckt ist?
Beitrag von gh1954 - 10.10.11 - 10:42 Uhr
Ja, auch dann.
Beitrag von windsbraut69 - 10.10.11 - 11:20 Uhr
Legitim ohnehin.
Es ist aber auch "legal".
LG
Beitrag von ujn1 - 10.10.11 - 10:37 Uhr
Hi,
Ich weiss natürlich nicht, was die liebe Dame bereits erklärt hat, und ob eine der abgegebenen Erklärungen auch als Ausschlagung bzw. Verzicht auf den weitergehenden Pflichtteilsanspruch angesehen werden kann. Aber Dein Beitrag klingt so, also wollte sie durch die angeforderte Aufstellung erfahren, ob sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil oder einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegen Deine Oma hat.
Die meines Erachtens in einem solchen Fall wichtigen Paragraphen im BGB (kann man leicht im Wortlaut googlen) sind:
§ 2305 BGB regelt den Zusatzpflichtteil. D.h. wenn ein Pflichtteilberechtigter, zu denen Kinder gehören, meint, er hätte nicht genug bekommen, kann er seinen Pflichtteil fordern. Das Pflichtteil kann man innerhalb von 3 Jahren einfordern. Bereits erhaltene Zahlungen sind natürlich zu berücksichtigen, wenn das Vermächtnis nicht ausgeschlagen wurde (§ 2307 Abs. 1)
Daneben gibt's noch einen Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod andere beschenkt hat. Die 10 Jahres Frist gilt nicht für Ehegatten (§ 2325 Abs. 3, letzter Satz).
Nach § 2314 kann der Pflichtteilberechtigte eine Aufstellung des Erbes verlangen, wozu zum Zwecke der Feststellung, ob ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 besteht, auch alle Zuwendungen/Schenkungen der letzten 10 Jahre bzw. während der Ehe an den Ehegatten zählen. Es kann sogar eine notarielle bzw. unter Aufsicht des Nachlassgerichts erstellte Aufstellung verlangt werden (§ 2314 Abs. 1, letzter Satz). Die Kosten dafür trägt übrigens nicht derjenige, der die Aufstellung anfordert, sondern der Erbe.
Das Gesetz räumt aber nur das Recht auf eine Aufstellung ein, nicht das Recht auf Einsicht in alle (evtl. auch gemeinsame) Konten. Wenn der Auskunfsberechtigte vermutet, dass der Auskunftspflichtige nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben hat, kann er verlangen, dass der zur Auskunft verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abgibt (§ 260 Abs. 2).
LG
Beitrag von colinchen - 10.10.11 - 11:40 Uhr
VIELEN DANK!
Puh, dann müssten wir solch eine Auflistung also tatsächlich machen. Das ist aufgrund der Demenz meiner Oma kaum möglich.
Kann die Tochter aus erster Ehe meines Opas das als Privatperson von uns verlangen und müssen wir "privat" darauf reagieren? Oder müsste sie das beim Amtsgericht anmelden und wir würden dann von dort eine Aufforderung bekommen?
Beitrag von gh1954 - 10.10.11 - 11:43 Uhr
>>>Puh, dann müssten wir solch eine Auflistung also tatsächlich machen. Das ist aufgrund der Demenz meiner Oma kaum möglich. <<<
Die Geldinstitute archivieren Kontenbewegungen einige Jahre.
>>>Kann die Tochter aus erster Ehe meines Opas das als Privatperson von uns verlangen<<<
Ja.
Wenn ihr nicht reagiert, kann sie euch per Anwalt dazu auffordern. Das Gericht hat damit erst mal nichts zu tun.
Beitrag von colinchen - 10.10.11 - 12:17 Uhr
DANKE!
Na das wird heftig. Gut ... an die Bank können wir sicher heran treten. Danke für den Tipp. Aber meine Großeltern haben ihre Rente meist abgehoben und dann möglichst alles bar bezahlt. Das wird eine langwierige Detektivarbeit
.
Beitrag von ujn1 - 10.10.11 - 13:46 Uhr
Hi,
wieso willst Du Dir so viel Arbeit machen? Ich denke, das sollte in Eurem Fall in einer halben Stunde erledigt sein.
1) Nicht Du bist auskunftspflichtig, sondern Deine Oma.
2) Du schreibst, Deine Oma sei dement. Ist eine rechtliche Betreuung angeordnet? Wenn ja, selber nichts unternehmen und Schreiben dem Betreuer weiterreichen.
Falls keine Betreuung angeordnet ist oder ihr selbst Betreuer seid:
3) Der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt wurde bereits festgestellt, insofern braucht Ihr da nichts zu machen. Ihr könntet höchstens mitteilen, was von Amts wegen als Wert des Nachlasses Deiner Oma festgelegt wurde, evtl. Kopie des entsprechenden Schreibens beilegen.
4) Ihr solltet beachten, dass es nur um eine Auflistung der Schenkungen geht, nicht um Geschenke. Ihr braucht also nicht aufzulisten, was er wem zu Weihnachten oder zum 50. Geburtstag geschenkt hat. Das gilt als normales Sozialverhalten und nicht als Schenkung. Hier gehts um Sachen wie die Übertragung von Grundbesitz, das Verschenken des Autos, das Diamantcollier für die Geliebte etc.
Im Zweifel sollte es ausreichen, Deine Oma in einem lichten Moment zu befragen. Falls sie die Existenz solcher Schenkungen verneint, und falls ihr auch von nichts wisst, würde ich der Auskunftsuchenden mitzuteilen, dass es nach Eurem Wissen und nach Auskunft Deiner Oma in den letzten 10 Jahren keine Schenkungen gab.
LG
Beitrag von colinchen - 10.10.11 - 16:06 Uhr
Mhm, ich bin rechtlich nicht bewandert und denke vielleicht grad zu kompliziert. Also "angefordert" wurde eine Auflistung sämtlicher Geldbewegungen - sie will z.B. alle Rechnungen, auch Brille, Autoreparatur, etc. - eigentlich normale Dinge. Dazu hat sie dann kein Recht, wenn ich dich jetzt richtig verstaden habe? Sie hat nur das Recht auf eine Auflistung nennenswerter Schenkungen? Das ist dann sehr einfach - so etwas gab es nicht.
Meine Oma hat keinen gesetzlichen Betreuer, aber wir erledigen alles für sie. Sie hat meinen Eltern schon vor längerer Zeit eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Es wäre sicher an der Zeit, dass auch vom Betreuungsgericht so "absegnen" zu lassen.
>>3) Der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt wurde bereits festgestellt, insofern braucht Ihr da nichts zu machen. Ihr könntet höchstens mitteilen, was von Amts wegen als Wert des Nachlasses Deiner Oma festgelegt wurde, evtl. Kopie des entsprechenden Schreibens beilegen.<<
... Ist damit das Testament gemeint? Bzw. wurde das im Rahmen der Testamentseröffnung und -vollstreckung vom Amtsgericht schon erledigt? ... ist mir so in dem Wortlaut nicht in Erinnerung.
... oh man, ich komm mir so inkompetent vor
.
Beitrag von ujn1 - 10.10.11 - 23:24 Uhr
Hi,
wenn Du nicht Betreuer bist, ist offiziell auch Deine Oma diejenige, die Auskunft geben muss.
§ 2314 gibt dem Pflichtteilberechtigten nur das Recht, dass "... ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses (zum Todeszeitpunkt) Auskunft zu erteilen" hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Umstände der privaten Lebensgestaltung Deiner Oma und damit auch ihre Kontoauszüge gehen niemanden etwas an. Ob sie, um mal Extrembeispiele zu nennen, Mitglied im lokalen Swinger-Club war oder Opa regelmäßig seinen Beitrag bei den Anonymen Alkoholikern gezahlt hat oder Mitglied einer rechtsextremen Partei war, ist bezüglich des Erbes völlig irrelevant und geht daher niemanden etwas an. Dasselbe gilt für die gewählte Autowerkstatt, Optiker, Urologe...
Der Wert gesamten Nachlasses sollte eigentlich bereits vom Nachlassgericht (allein schon als Grundlage zur Berechnung der Testamentseröffnungsgebühr und der Gebühr für den Erbschein), der Wert des Erbes Deiner Oma vom Finanzamt im Erbschaftsteuerbescheid festgesetzt worden sein (Da die Abwicklung des Erbfalls bereits einige Zeit zurückliegt, sollte dieser inzwischen vorliegen, nehme ich an). An diese Werte würde ich mich bis zum Beweis des Gegenteils halten.
Was interessant sein könnte in Eurem Fall sind Wertsachen aus dem Haushalt wie z.B. das Auto. Diese fallen im Normalfall als Voraus dem Ehepartner zu und werden bei der Verteilung des Erbes nicht mehr berücksichtigt. Im Verhältnis zu Kindern zählen aber nur solche Sachen zum Voraus, die für einen angemessenen Haushalt des überlebenden Partners notwendig sind. Wenn Deine Oma dement ist, wird dazu kaum das Auto gehören. Dieses wäre daher bei der Pflichtteilberechnung entsprechend zu berücksichtigen. (§ 1932 BGB).
Zum Bestand des Nachlasses gehören nach § 2325 (anteilsmäßig) auch die Schenkungen der letzten 10 Jahre ohne die Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Wenn es solche nicht gibt, würde ich das auch einfach so sagen.
Im Extremfall könnte die Antragstellerin dann auf einem amtlichen oder notariellen Verzeichnis bestehen, wodurch sie aber auch nicht mehr erfahren dürfte.
LG
Beitrag von colinchen - 11.10.11 - 11:28 Uhr
Hab vielen Dank für deine ausführliche Antwort!
Also relevante Schenkungen gab es nicht. Mein Opa hatte ein Auto. Mein Papa hatte sie gefragt ob sie es haben möchte, da sie selbst keines hat. Das wurde von ihr abgelehnt und wir haben es dann verschrottten lassen - es hatte seine Zeit auch hinter sich, hatte einige Roststellen und kam dann zum Autoverwerter. Gewohnt haben meine Großeltern damals noch in einer Mietwohnung. Nach dem Tod meines Opas lebte meine Oma zunächst bei meinen Eltern, aber ihr Zustand verschlechterte sich, so dass wir sie leider in einem Pflegeheim unterbringen mussten. Als wir die Wohnung geräumt haben, war die Tochter meines Opas dabei und sie hat auch sehr viele Einrichtungsgegenstände bekommen.
Also ich würde jetzt mal das Fazit ziehen, dass wir alle und va unsere Oma überhaupt keinen Stress empfinden brauchen. Wir können ihr sagen, dass es keine Schenkungen gab und wenn sie das nicht glaubt, kann sie ja weitere rechtliche Schritte unternehmen - und das wird sie sehr wahrs. nicht tun. Und bringen würde es ja auch nichts.
Hab Dank!!!
