Abteilung wird an Standort geschlossen - nach Elternzeit was dann??

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Beitrag von andrea479 - 11.10.11 - 16:56 Uhr

Hallo Zusammen - folgende Situation:

Befinde mich momentan wieder in Elternzeit (war zuvor nach der Geburt meines ersten Kindes Teilzeit wieder in den alten Job eingestiegen). Diesmal habe ich zwei Jahre beantragt, momentan ist ein knappes halbes Jahr davon vorbei.
Nur sieht es im Betrieb so aus, dass meine alte Abteilung im Standort Bayern wohl aufgelöst wird und von der Zentrale in NRW aus verwaltet werden werden soll.

Habe ich denn nun ein Recht, irgendwo anders in der Firma eingesetzt werden zu können, oder ist mit dem Ende meiner Abteilung hier auch mein Anspruch auf eine Stelle nach der Elternzeit verloren gegangen?

Und zweite Frage:
Ich wollte auch aus dem Grund danach dann wieder arbeiten, weil mein Mann privat krankenversichert ist, ich gesetzlich und die beiden Kinder bei mir mitversichert sind. Solange ich in Elternzeit bin, läuft diese Regelung auch problemlos, aber danach müßte ich uns dann wohl freiwillig gesetzlich versichern um nicht komplett in die private Familienversicherung mit wechseln zu müssen.
Kann ich meine Elternzeit theoretisch dann auch auf drei Jahre ausweiten, um zumindest das dritte Jahr noch nicht das Krankenkassenproblem zu haben? Und wenn ja, wo beantrage ich das dann, wenn mein Arbeitgeber nicht mehr mein Arbeitgeber ist???

Öhm, kann mir jemand folgen? Tut mir leid, ich bin grad selbst etwas durch den Wind und ziemlich verwirrt... #gruebel

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 17:06 Uhr

Dein Ag ist ja nicht die Abteilung sondern die Firma und die besteht ja noch und solagne du nicht gekündigt bist belibt für dich alles beim Alten!

Beitrag von tina_b84 - 11.10.11 - 17:41 Uhr

Ist das wirklich so? Muss der AG nicht lediglich einen Platz anbieten können, der ihrer Tätigkeit vor der Elternzeit entsprach? Sprich mit vergleichbarem Aufgabengebiet und entsprechend ihrer Qualifikation?

Nehmen wir mal an, sie hat als Werbekauffrau in der Marketingabteilung gearbeitet. Jetzt wird die Abteilung geschlossen und alle anderen Abteilungen, die vielleicht noch in Frage kämen, sind voll besetzt. Sie kann ja nun schlecht in der EDV eingesetzt werden, nur weil da gerade noch was frei ist...

Ich könnte mir vorstellen, dass man ihr anbietet, nach NRW zu ziehen. Aber wahrscheinlich ist das nicht zumutbar... oder?

LG, Tina

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 18:10 Uhr

Wo sie dann wie eingessetzt wrd, ist nachher ja Verhandlungssache, es muss etwas vergleichbares sein, aber wenn sie den Platz momentan nicht haben, dann müssen sie ihn entweder schaffen, wenn sie wiederkommt oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehjörde kündigen.

Ob die Abteilung geschlossen wird oder nicht, ist für sie vollkommen uninteressant!

Beitrag von andrea479 - 11.10.11 - 19:15 Uhr

Das befürchte ich nämlich auch - so nach dem Motto "Sie können ja dort in NRW ihrer früheren Tätigkeit nachgehen!"
Und mein Chef weiß genau, dass das für mich niemals in Frage käme, wir bauen gerade und haben zwei kleine Kinder. #schein Somit habe ich dann quasi Pech gehabt...

Weiß denn jemand, wie das nun mit der Elternzeitverlängerung läuft? Könnte ich einfach von 2 auf 3 Jahre verlängern und bleibt dann mein Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse auch dasselbe, wenn ich keinerlei Elterngeld mehr bekomme und "nur so" zu Hause bleibe?

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 19:50 Uhr

Ja, natürlich kannst du das bis 7 Wochen vor Ende der Elternzeit.

Beitrag von lilianliddy - 11.10.11 - 18:20 Uhr

Der AG muss dir nach der Elternzeit einen vergleichbare tätigkeit anbieten, da ja auch für dich in der Elternzeit Jemand befistet eingestellt werden kann, ersetzt er dich natürlich super, kann der AG entscheiden, dass derjenige bleibt und die auf eine andere gleichwertige Position gesetzt wirst.

Eventuell kommt es zur betriebsbedingten Kündigung oder du musst in einen andeen Standort, wei lnormalerweise darf der aG dich die 4 Monate nach eZ nicht kündigen, danach schon. Selbst ein Aufhebungsvetrag nützt dir solange nichts, bis du keine neue Tätigkeit gefunden hast, gibt Sperre vom Amt.

Ob das in diesem fall ebenso greift, müsstest du erfragen. Du kommst nicht drum herum mit deinem Chef über die Situation zu sprechen und eine für dich gute Lösung zu finden.

LG

Beitrag von kati543 - 11.10.11 - 18:59 Uhr

Boah...so viele inhaltliche Fehler in einer Antwort. Du solltest wirklich deine Aussagen besser nochmal durchlesen und auf deren Wahrheitsgehalt überprüfen. Es wurde dir schon in der Vergangenheit gesagt, dass:

1. die 4 Monate Kündigungsfrist nach Elternzeitende Blödsinn sind. Die gibt es nicht. Man ist sofort am 1. Tag kündbar - jedoch nicht zum ersten Tag.

2. ein Aufhebungsvertrag nutzt sehr wohl was. Was soll denn das nun wieder? Ein Aufhebungsvertrag oder eine eigene Kündigung nach der Elternzeit ist einer der häufigsten Gründe ohne Sperre ALG1 zu bekommen

Beitrag von lilianliddy - 11.10.11 - 19:14 Uhr

Hallo?

Muss das sein?

Es gibt einen geregelten Kündigungsschutz nach Wiederkehr aus der Elterzeit und ja in der Regel hat man eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Hier ist es anders, lesen kann ich und lies auch den Rest...es wird auf eine betriebsbedingte Kündigung hinauslaufen oder sie nimmt den Job im Unternehmen woanders an oder Aufhebungsvetrag.

Wieso kommt man in diesem Fall um eine Sperre herum, gib mir bitte eine Erklärung.

Danke!

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 20:13 Uhr

Nein, man hat nicht unbedingt Kündigungsschutz nach der Elternzeit, hier hat sie die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage durch die Betriebsgröße einzulegen, aber keinen Kündigungsschutz!

Und da wir uns im Arbeitsrecht und nicht im Mietrecht befindenn hat man in der Regel auch keine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die gibts erst ab 8!!! in WORTEN ACHT Jahren Betriebszugehörigkeit!

Beitrag von bluehorse - 11.10.11 - 21:07 Uhr

I.d.R. ist unzureichende Kinderbetreuung nach der Elternzeit ein Grund, ohne Sperre zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Mir hat man am Arbeitsamt gesagt, die Kinderbetreuung geht immer vor. Ich habe deswegen einen Aufhebungsvertrag geschlossen und bekam keine Sperre.

Beitrag von kati543 - 11.10.11 - 22:15 Uhr

Ja, manchmal muss das sein. Du gibst hier schon zum wiederholten Male einfach falsche Auskuenfte. Es ist nicht schlimm, wenn das einmal passiert, aber immer wieder...

NEIN, man hat keinen besonderen Kuendigungsschutz nach der Rueckkehr aus der Elternzeit. Am ersten Arbeitstag kann man direkt die Kuendigung erhalten. Das ist voellig legal und das passiert sehr vielen Frauen (gerade vielen Frauen, die mehr als 1 Kind hintereinander bekommen haben). Man arbeitet VIELLEICHT noch 4 Monate im Betrieb, aber das liegt dann daran, dass der AV eine so lange Kuendigungsfrist vorsieht. Das koennen aber auch 1, 2, 3, 5 Oder 6 Monate sein.

So, nun zu dem anderen "Problem". Die Niederlassung wird komplett geschlossen. Und soweit ich es verstanden habe, ist die Hauptniederlassung, wo sie hinkoennte, viel zu weit entfernt. Sie hat einen Mann - der nun Hauptverdiener ist - und 2 Kinder. Ein Umzug ist nicht zumutbar, da der Hauptverdiener da seinen Job verlieren wuerde. Der AG kuendigt sie - so Oder so. Warum soll sie nicht versuchen, noch etwas Geld herauszuschlagen im Aufhebungsvertrag. Eine Sperre beim ALG 1 gibt es nur wegen eines Aufhebungsvertrages, wenn man dadurch versucht, die Fristen zu umgehen. Das waere aber hier nicht der Fall. Angesehen davon kann man hier zusaetzlich auch immer anders argumentieren z.B. Mit fehlender Kinderbetreuung.

Beitrag von windsbraut69 - 12.10.11 - 07:37 Uhr

"Es gibt einen geregelten Kündigungsschutz nach Wiederkehr aus der Elterzeit und ja in der Regel hat man eine Kündigungsfrist von 3 Monaten"

Das ist jetzt inhaltlich nicht korrekter.
Der Mutterschutz greift nach der Elternzeit nicht mehr und man hat anschließend die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere auch.
3 Monate Kündigungsfrist gelten "in der Regel" bei Miet- aber nicht bei Arbeitsverträgen!

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 19:51 Uhr

Eventuell kommt es zur betriebsbedingten Kündigung oder du musst in einen andeen Standort, wei lnormalerweise darf der aG dich die 4 Monate nach eZ nicht kündigen, danach schon.


So ein Blödsinn, diesen Kündigungsschutz gibts nicht. Bis 4 Monate nach der Entbindung darf nicht gekündigt werden, nach Ende der Elternzeit aber am ersten Arbeitstag!

Beitrag von lilianliddy - 11.10.11 - 20:05 Uhr

Kündigungsschutz während der Elternzeit ^^

Warum muss der AN eine 3 monatige Kündigungsfrsit zum Ende der EZ einhalten? Der AG muss das wohl nicht?

Ich persönlich würde von einem Aufhebungsvertrag abraten. Ein Kündigungsschutzklage ist nicht möglich und den Gang zum Amtsgericht kann man sich auch sparen. Bei einer Kündigung ist das möglich.

Beitrag von susannea - 11.10.11 - 20:11 Uhr

Warum muss der AN eine 3 monatige Kündigungsfrsit zum Ende der EZ einhalten? Der AG muss das wohl nicht?


Ich glaube, du solltest dir noch einmal überlegen, was du hier für einen Mist zusammenschreibst.

Das sind doch vollkommen verschiedene Dinge.

Der An muss 3 Monate vor Ende der Elternzeit kündigen, kündigt er zwischendurch, hat er seine reguläre Kündigungsfrist.

Genauso ist es für den AG auch, der kann am ersten Tag nach der Eltgernzeit kündigen und muss nur die normale Frist einhalten, was z.T. nur 14 Tage zum 15. oder zum Monatsende sind, hier ist allerdings midnestens ein Monat. aber kein Kündigungsschutz nach der Elternzeit!

Beitrag von windsbraut69 - 12.10.11 - 07:41 Uhr

"Warum muss der AN eine 3 monatige Kündigungsfrsit zum Ende der EZ einhalten? Der AG muss das wohl nicht? "

Nee, muß er nicht.
Das ist eine Sonderregelung explizit für die Eigenkündigung zum Elternzeitende und der AG darf während der Elternzeit GAR NICHT kündigen.

Der letzte Absatz ist die Krönung aller Binsenweisheiten, die ich bislang hier gelesen habe.
Du hast aber natürlich Recht, dass ohne Kündigung keine Kündigungsklage möglich ist #rofl

Hoffen wir mal, dass hier niemand Deinen Ratschlägen folgt.

Beitrag von lilianliddy - 12.10.11 - 13:40 Uhr

Sorry, dass hast du missverstanden, die Kündigungsschutzklage war auf den Aufhebungsvertrag gemünzt, da habe ich das Recht nicht wie bei einer Kündigung vom AN bzw. AG.

LG