Hallo,
mir brennt da eine Frage unter den Nägeln die mir hier ja vieleicht jemand beantworten kann.
Es geht um den schon erwachsenen Sohn meines Mannes, der bezieht Hartz4 und hat jetzt ein 2. Girokonto auf gemacht weil er bei e-bay Sachen verkauft, das Konto hat er damit das Amt diese Geldeingänge nicht auf seinem Kontoauszug sieht.
Nun meine Frage, erfahren die vom Amt von dem Konto so oder so? Oder nur wenn ich ihn quasie verpfeifen würde?
Das ist nämlich ein Gedanke von mir weil mein Mann diesem faulen Begel immernoch Unterhalt zahlen muss weil er erst 21 ist und keine Ausbildung abgeschlossen hat, das ist halt Geld was uns als Famile abgeht.
LG
"heimliches" Konto bei Hartz4
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Beitrag von unicorns - 16.10.11 - 13:04 Uhr
Beitrag von seikon - 16.10.11 - 13:09 Uhr
Ich denke nicht, dass das Amt da so drauf kommen würde.
Aber wieso zahlt ihr ihm noch Unterhalt? Hat er als volljähriger denn schon einen Titel? Wenn nein, dann die Zahlung SOFORT einstellen.
Mit erreichen des 18. Lebensjahres erlischt erstmal sein Unterhaltsanspruch. Dann muss der Sohn selber ganz aktiv den Unterhalt von Vater UND Mutter einklagen. Und dann bekommt er nicht einfach so Unterhalt. Er muss zusehen, dass er sein Leben selber finanziert. Unterhalt würde ihm dann nur zustehen, wenn er eine Ausbildung macht (ich weiss nicht, wie das ist, wenn er auf Ausbildungssuche ist, aber dann müsste er wenn überhaupt schonmal seeeeehr intensive Bemühungen nachweisen, dass er was sucht), eine weiterführende Schule besucht oder Studiert.
Und verpfeifen würde ich den Bengel eh. Denn wenn er schon extra ein zweites Konto eröffnet um das Geld am Amt vorbei zu mogeln, dann zeugt das schon von ganz erheblicher krimineller Energie. Das hat nix mit Bagatelle zu tun.
Beitrag von unicorns - 16.10.11 - 13:17 Uhr
Wir haben vor 2 Jahren ein Brief vom Arbeitsamt bekommen mit der Zahlungsaufforderung für seinen Lebensunterhalt, sind gut 300€ die er bekommt, bei seiner leiblichen Mutter ist nichts zu holen da ebendfalls arbeitslos.
Mein Mann zahlte da natürlich auch nicht sofort, aber dann kamen da Briefe vom Hauptzollamt mit einer Zahlungsforderung, da zahlte er dann weil er keinen weiteren Stress wollte. Soviel ich weiß ist er auch Unterhaltspflichtig bis das "Kind" entweder für sich selbst sorgen kann bzw. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder ebend bis zum 25. Lebensjahr falls es kein eigenes Einkommen hat (oder wie ich es nen arbeitsfaul ist).
Ja mit dem Konto, wie beweis ich das? Er erzählte es mal nur beiläufig, ich könnt nicht mal ne Bank nennen. Kann ja sein das das Amt da über irgendwelche Möglichkeiten verfügt soetwas doch mal zu checken. Ich wäre jedenfalls froh diesen Schmarotzer von der Backe zu bekommen, mit dem Geld könnte unser gemeinsamer Sohn mit seinen 7 Jahren mehr anfangen.
LG
Beitrag von windsbraut69 - 16.10.11 - 18:38 Uhr
Wie kommst Du darauf, mit dem Verpfeifen beim Amt um die Unterhaltszahlungen für den Sohn herum zu kommen und das Geld in Deinen Sohn investieren zu können?
Dein Mann ist unterhaltspflichtig, bis er eine Ausbildung abgeschlossen hat oder 25 Jahre alt ist.
Davon aber mal abgesehen, kommt es darauf an, ob er gewerblich bei Ebay tätig ist oder er sein Hab und Gut dort verkauft, was völlig legal und dem Jobcenter egal ist.
gruß,
W
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:27 Uhr
"Ich denke nicht, dass das Amt da so drauf kommen würde."
Irrtum 1.
"Mit erreichen des 18. Lebensjahres erlischt erstmal sein Unterhaltsanspruch. Dann muss der Sohn selber ganz aktiv den Unterhalt von Vater UND Mutter einklagen."
Irrtum 2.
Beitrag von unicorns - 16.10.11 - 13:31 Uhr
Dann klär doch bitte mal die Irrtümer auf wenn du da was genaues weist. Würde mich ja wie gesagt schon interessieren.
Mein Mann erklärt mir auch den Krieg wenn ich sein ach so tollen Sohn verpfeife und er davon Wind bekommt, daher halt auch die Frage ob die da alleine drauf kommen.
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:36 Uhr
http://www.urbia.de/forum/index.html?area=thread&tid=3341502&pid=21187927&bid=28
Beitrag von windsbraut69 - 16.10.11 - 18:39 Uhr
Würdest Du es gut heißen, wenn Dein Mann "Deinen" Sohn mit 18 vor die Tür setzt, weil er selbst für sich zu sorgen hat?
Beitrag von nick71 - 16.10.11 - 19:50 Uhr
"Mein Mann erklärt mir auch den Krieg wenn ich sein ach so tollen Sohn verpfeife und er davon Wind bekommt,"
Gut, dass du es hier schon von dir aus ansprichst...meine Frage wäre nämlich gewesen, was dein Gatte davon hält, dass du vorhast, seinen Sohn in Schwierigkeiten zu bringen. Sein Betrug ist unbestritten nicht in Ordnung, aber ich finde dein Vorhaben familiär gesehen unter aller Kanone und frage mich, wie du dazu stehen würdest, wenn es DEINEN Sohn beträfe, den dein Mann anzuscheißen gedenkt. Irgendwie keine wirklich prickelnde Vorstellung, oder?
Beitrag von cinderella2008 - 17.10.11 - 15:36 Uhr
Genau das habe ich mich auch gefragt.
Würde mein Partner sowas mit einem meiner Kinder abziehen oder ich mit einem seiner Kinder, da wären wir ab sofort geschiedene Leute.
Beitrag von demy - 16.10.11 - 13:39 Uhr
"Irrtum 1. "
Aufklärung?
"Irrtum 2."
Aufklärung?
Bei Irrtum 2 weiß ich, dass du daneben liegst.
GRUNDSÄTZLICH erlischt der Unterhaltsanspruch des Kindes mit erreichen des 18. Lebensjahres.
Das ist erstmal Fakt.
Nun gibt es ja Abweichungen zu diesem Grundsatz und da gibt es halt mehrere Varianten.
Zum Beispiel kann Unterhalt über das 18. Lebensjahr hinaus tituliert sein, desweiteren gibt es natürlich einen weiteren Unterhaltsanspruch wenn jemand noch eine Erstausbildung macht.
Das sind aber schlicht und ergreifend abweichungen von dem GUNDSATZ ab 18 is schluss mit Unterhalt.
Deine Antworten hier, insbesondere in diesem Beispiel, sind schlicht und ergreifend unprofessionell und im zweiten Beispiel auch noch falsch.
Machst du das immer so, dass du zu jemanden sagst, das ist aber falsch und dann dumm sterben lässt ohne Erklärung und/oder Richtigstellung und Aufklärung?
Gruß
Demy
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:41 Uhr
"Machst du das immer so, dass du zu jemanden sagst, das ist aber falsch und dann dumm sterben lässt ohne Erklärung und/oder Richtigstellung und Aufklärung?"
Tja, siehe meinen Beitrag von 13.36 h (während deiner von 13.39 h ist...). Lesen hilft.
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:42 Uhr
"Deine Antworten hier, insbesondere in diesem Beispiel, sind schlicht und ergreifend unprofessionell und im zweiten Beispiel auch noch falsch."
Dummdreist gelogen.
Beitrag von demy - 16.10.11 - 13:51 Uhr
Nö,
dein §33 SGB2 hilft dir da auch nicht weiter, dass du daneben liegst.
Wenn kein Unterhaltsanspruch besteht hilft dir der § kein bischen weiter.
2 Väter die ich kenne haben das auch schon erfolgreich gegen die Arge vor dem Sozialgericht/Zivilgericht durch.
Nicht wegen, weil sie selber kein Geld haben, davon ham die genug, sondern weil der Sohn in einem Beispiel und die Tochter im 2. Beispiel schlicht keinen Unterhaltsansprich mehr hatten.
Stichwort abgebrochene Ausbildung, damit geht auch eine Arge und der von dir genannte § baden.
Ich bleibe dabei!
Grundsätzlich erlischt der Unterhaltsanspruch von Kindern mit erreichen des 18. Lebensjahres.
So stehts im BGB.
Abweichungen habe ich genannt und du eine mit dem SGB2
Trotzdem ist der Grundsatz ein anderer, verstehst du das nicht?
Hier der Grundsatz- da die Ausnahme!
Also hör auf von gelogen zu schreiben!
Gruß
Demy
Beitrag von lilianliddy - 16.10.11 - 14:34 Uhr
Bin ich nicht ganz deiner Meinung.
Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht grundsätzlich, er gilt für das Kind bis 18, keine Frage, aber der Titel muss umgeschrieben werden und zwar auf das Kind, das passiert nicht automatisch.
Selbst wenn das nicht gemacht wird, kann der Unterhaltsanspruch weiterin bestehen...Bsp. Ausbildung, Arbeitslosigkeit....
Der Titel hat den Hintergrund, dass man ab Titulierung und Nichterfüllung der Unterhaltszahlung klagen kann -> 30 Jahre lang.
Außerdem werden Eltern vom Einkommen geprüft, lebt dein Kind nicht mehr im Haushalt steht dir die "Freigrenze" mit Kind/ -ern nicht mehr zu, d. h. du hast einen Selbstbehalt von ca. 1.000,00 € als alleinstehender Mensch. Sind noch Kinder im Haushalt wird dies berücksichtig, aber die Wertigkeit der Unterhaltsansprüche sind gleich, auch wen ein Kind beim anderen Elternteil lebt.
Dann die U-Ansprüche hat das Kind auch, zu Hause lebend, wenn es Abi macht und mit 19 fertig wird und nicht nebenbei jobt. Das Kindergeld reicht nicht, wiederum kannst du dein Kind steuerlich absetzen, ebenso die Unterhaltszahlungen.
Dann muss ich dir sagen, dass ich mit 25 (gab es die Regelung bis 27 noch) den 2. Bildungsweg eingeschlagen und Bafög beantragt habe, mein Vater wurde geprüft und hätte Unterhalt für mich zahlen müssen, hab es aber nicht in Anspruch genommen, mein Leben, meine Entscheidung und mein Vater muss nicht dafür bluten.
Meine Einstellung dazu.
LG
Beitrag von lilianliddy - 16.10.11 - 13:11 Uhr
dass er zu offenlegung verpflichtet ist, ist ihm hoffentlich bewusst, es sind zusätzliche einnahmen, die beim alg II mit berücksichtig werden.
ich habe mal gehört, dass das amt sich daten einholen kann...
lg
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:27 Uhr
"es sind zusätzliche einnahmen, die beim alg II mit berücksichtig werden."
Das sind ebay-Verkäufe nicht automatisch.
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:36 Uhr
1. Ja, die Behörde kann vom Konto erfahren, Stichwort automatisierter Datenabgleich, Stichwort Freistellungsauftrag für das Konto, Stichwort Info an das Jobcenter über diesen Freistellungsauftrag durch das Bundesamt für Finanzen.
2. Einnahmen aus ebay-Verkäufen sind nicht zwingend anzurechnende Einnahmen. Wenn jemand eigene Dinge aus seinem Haushalt (der in angemessenem Rahmen zum geschützten Vermögen nach § 12 SGB II gehört) verkauft, so ist das Vermögensumwandlung und kein Einkommen. Beipspiel: Ein Mutter ersteigert bei ebay Babyklamotten und versteigert sie ein Jahr später wieder. Oder: Jemand ist der Ansicht, er braucht nun den großen Fernseher nicht mehr, ein kleiner tut's auch, und er verkauft seinen großen Apparat.
Erst wenn jemand gewerblich und/oder im Auftrag von anderen verkauft, ist in Richtung Anrechnung zu prüfen.
3. Zur Unterhaltsfragestellung, die hier aufkam: Der Sohn muss bei ALG II-Bezug mitnichten "eigenständig klagen". Hierzu hilft ein Blick in § 33 SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html Der Unterhaltsanspruch des Sohnes geht an das Jobcenter über und dieses kann höchstselbst Unterhaltsansprüche ermitteln und auch beitreiben bzw. gerichtlich festsetzen lassen.
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 13:49 Uhr
Nachtrag: Da der Junge wahrscheinlich als "ausbildungssuchend" gilt wird, hat er weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Immerhin erhält man ja auch für ausbildungssuchende Kinder ohne Berufsabschluss über 18 auch noch Kindergeld.
Beitrag von unicorns - 16.10.11 - 14:02 Uhr
Danke!
Ja ebend, er ist seit 4 Jahren Ausbildungssuchend gemeldet, hatte auch 2 Lehren angefangen aber wieder abgebochen (der wird nie was zu Ende bringen) und somit holt sich das Amt das Geld bei meinem Mann bzw. fordert ihn auf an ihn zu zahlen.
LG
Beitrag von king.with.deckchair - 16.10.11 - 14:04 Uhr
Evtl. könnte man klären, ob er denn tatsächlich noch ausbildungssuchend ist oder nur auf dem Papier... vielleicht solltet ihr mal einen Rechtsanwalt befragen.
LG
Ch.
Beitrag von seikon - 16.10.11 - 14:13 Uhr
Welche Gründe hat er denn angegeben, als er die beiden Lehren geschmissen hat?
Und sucht er denn jetzt intensiv nach was neuem, sodass er das auch belegen kann? Oder lehnt er sich einfach zurück?
Wenn er die Ausbildung wegen "null bock" geschmissen hat und sich nicht intensiv um was neues bemüht, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr. Und auch wenn hier eine gewisse "Fachfrau" was anderes schreibt kann dann auch die Arge bei euch keinen Unterhalt eintreiben. Sie werden es wohl gerne versuchen, aber es kann natürlich nur ein Unterhaltsanspruch auf die Arge übergehen, der auch tatsächlich vorhanden ist. Und wenn der Bengel sich einfach auf die faule Haut legt und sich finanziell den Arsch pudern lassen will, dann hat er schlicht keinen Unterhaltsanspruch.
Beitrag von lilianliddy - 16.10.11 - 14:39 Uhr
So einfach ist das leider nicht 
Zum Schaden der Eltern bis 25...
Leider
Beitrag von comapo - 16.10.11 - 16:15 Uhr
Nein!
Nichtstun fällt nicht unter die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Auch nicht bis 25.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu verpflichten. Von Arm oder Bein ab habe ich nichts gelesen. Soll er bei McDreck Fritten über die Theke schieben. Die UH-Pflicht kann wieder aufleben, wenn er eine neue Ausbildung anfängt.
Schlimm genug, dass die ARGE ihn nicht mehr zwingt.
LG
Beitrag von lilianliddy - 16.10.11 - 16:20 Uhr
Sag das Mal einem Kind, der keine Ausbildung findet...ganz klar..
Unterhaltsberechtigt ist der, der sich nicht selbst versorgen kann und die eltern zuviel verdienen, dass sie zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Und ja, auch bei der näcsten ausbildung sind sie zum Unterhalt verpflichtet...und ja, mein Vater wurde bei meinem 2. Bildungsweg zum Unterhalt verpflichtet.
Im Endeffekt ist das die bescheidene Einstellung des Sohns auf dem Rücken der Eltern...
