Bin selbstständig und haben Mitarbeiter, d.h. wenn ich ausfalle machen wir trotzdem Umsatz und ich habe ein Einkommen.
Habe ich Anspruch auf Elterngeld, denn ein Verdienstausfall läßt sich ja in meinem Fall nicht berechnen?
Elterngeld bei Selbstständigkeit
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Beitrag von peanutbutter - 17.10.11 - 17:00 Uhr
Beitrag von seikon - 17.10.11 - 17:14 Uhr
Ja, einen Anspruch auf wenigstens den Sockelbetrag (300 Euro) hast du immer, sofern du in Elternzeit bist. Also weniger als 30 Stunden pro Woche arbeitest.
Beitrag von susannea - 17.10.11 - 20:31 Uhr
In den meisten Fällen steigen ja auch die Ausgaben und es zählt letztenlich nur der Gewinn!
Denn wer macht denn deine Arbeit, wenn du ausfällst, deiner Vertretung kostet doch auch Geld!
Beitrag von peanutbutter - 18.10.11 - 08:50 Uhr
Hallo,
haben einen Online-handel, der wie gesagt auch ohne mich läuft bzw. ziehe ich mich jetzt schon immer mehr raus und mache nur noch Kontrollaufgaben, die auch mal liegen bleiben können für eine gewissen Zeit.
Eine direkte Vertretung wird es also nicht geben.
Beitrag von susannea - 18.10.11 - 09:32 Uhr
Da der Wink mit dem Zaunpfahl ja nicht verstanden wurde, hier noch mal Klartext.
Es bietete sich an, die Ausgaben in den Monaten des Elterngeldbezuges möglichst hoch zu halten und davor und danach niedrig!
Beitrag von ujn1 - 17.10.11 - 22:44 Uhr
Hallo peanutbutter,
für Dich als Selbständige gelten im Prinzip dieselben Regeln wie für alle anderen, also Elterngeld = i.d.R. 65% der Differenz des (Durchschnitts-)Einkommens vor der Geburt und des (Durchschnitts-)Einkommens während der Bezugszeit von Elterngeld.
Wenn Du nach der Geburt tatsächlich nicht arbeitest, werdet Ihr ja weniger Gewinn machen, damit hast Du einen Einkommensverlust, den man über Eure Jahresabschlüsse feststellen kann. Aber ich gebe Dir recht, das kann im Detail Schwierigkeiten aufwerfen. Zumal hier, zumindest nach Ansicht des LSG NRW (Urteil vom 12.4.2011, Az. L 13 EG 16/10; in gleichem Sinne, allerdings für Arbeitnehmer und Prämienzahlungen: BSG, Urteil vom 30.9.2010, Az. B 10 EG 19/09 R) das modifizierte Zuflussprinzip angewendet werden muss. D.h. Einkünfte, die aufgrund von Tätigkeit vor der Geburt erst während des Bezugszeitraums anfallen (weil Kunden die Rechnungen dann erst bezahlen) zählen nicht zu den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit während der Bezugszeit.
Außerdem solltest Du beachten, dass für das Einkommen vor der Geburt maximal 2700€ angesetzt werden. Das heißt, wenn Du voraussichtlich während des Elterngeld-Bezugszeitraums Einkommen von monatlich ca. 2250€ oder mehr erzielen solltest, kannst Du Dir das Zusammensuchen der Belege auch sparen und gleich den Sockelbetrag beantragen.
Was für Dich als Selbständige evtl. schwer werden könnte, ist der Nachweis, dass Du tatsächlich in keinem Bezugsmonat durchschnittlich mehr als 30h/Woche gearbeitet hast. Da empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zu machen und schriftlich festzulegen, wer während Deiner Abwesenheit Deine Arbeiten übernimmt. Fehlt dieser Nachweis, könnte das Amt unterstellen, dass Du Deine alten Tätigkeiten (z.B. Angebote schreiben, Rechnungen schreiben, Buchführung....) weiter geführt hast, so dass Du gar keinen Anspruch auf Elterngeld hättest. Am klarsten und einfachsten wäre es, wenn für Dich befristet eine Vertretung eingestellt würde. Das kann bei Kleinunternehmen natürlich schwierig sein.
Aber Du hast ja noch ein paar Monate, das alles ordentlich zu regeln. Evtl. könnte es sich für Dich lohnen, Dich im Vorfeld beraten zu lassen, z.B. von Deinem Steuerberater, wenn der in der Materie firm ist, oder auch mal bei der Elterngeldstelle, was die von Dir als Selbständiger als Belege brauchen werden.
LG
Beitrag von peanutbutter - 18.10.11 - 08:56 Uhr
Wie schon oben geschrieben, werden wir nicht zwangsläufig weniger Gewinn machen, da der Umsatz nicht von meiner Person abhängig ist. Wir haben einen Onlineshop - also entweder die Leute kaufen oder sie kaufen nicht. In den vergangenen Jahrne ging es eigentlich immer etwas bergauf vom Umsatz her, weil Onlinehandel einfach zugenommen hat.
Wenn es doch weniger werden sollte, dann hat es aber nix mit meiner Elternzeit zu tun, da die Mitarbeiter das Tagesgeschäft für eine Weile auch alleine stemmen können.
Buchhaltung machen z.B. Mitarbeiter bzw. das Steuerbüro. Ich übernehme immer mehr nur noch Kontrollarbeiten und verteile die Arbeit bzw. helfe mal aus, wenn es brennt.
Ich denke, ich kann mir dann das Ganze sparen und einfach den Sockelbetrag beantragen, da unser Gewinn aufs Jahr gerechnet mehr als dies genannte Grenze von 2700€ ist.
Wenn ich die 300€ beantrage, muß ich dann auch Nachweis führen, daß ich nicht mehr als 30h arbeite?
Beitrag von susannea - 18.10.11 - 09:38 Uhr
"Ich denke, ich kann mir dann das Ganze sparen und einfach den Sockelbetrag beantragen, da unser Gewinn aufs Jahr gerechnet mehr als dies genannte Grenze von 2700€ ist."
Schon nach Abzug der Kosten fürs Personal usw. Dann wäre es wirklich sinnvoller nur den Sockelbetrag zu beantragen.
"Wenn ich die 300€ beantrage, muß ich dann auch Nachweis führen, daß ich nicht mehr als 30h arbeite?" Genauso wie du es vorher auch musst, hier reichte ein Schriftstück, wo es drauf stand aus.
Beitrag von susannea - 18.10.11 - 09:35 Uhr
Zumal hier, zumindest nach Ansicht des LSG NRW (Urteil vom 12.4.2011, Az. L 13 EG 16/10; in gleichem Sinne, allerdings für Arbeitnehmer und Prämienzahlungen: BSG, Urteil vom 30.9.2010, Az. B 10 EG 19/09 R) das modifizierte Zuflussprinzip angewendet werden muss. D.h. Einkünfte, die aufgrund von Tätigkeit vor der Geburt erst während des Bezugszeitraums anfallen (weil Kunden die Rechnungen dann erst bezahlen) zählen nicht zu den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit während der Bezugszeit.
Das gibt aber das Gesetz leider überhaupt nicht her, ist also eine Einzelfallentschiedung. Das Gesetz und die Richtlinien, die ja entschiedend sind, sagen klar es gilt das Zuflußprinzip, nicht modifiziert!
Der nAchweis über die Stunden muss in der Regel gar nicht geführt werden, es muss schriftlich verischert werden, dass dem so ist.
Steuerberater sind nach meiner Erfahrung leider mit Elterngeld nicht vertraut oder geben sogar noch falsche Auskünfte, das ist also nicht unbedingt die beste Geldanlage!
Beitrag von ujn1 - 18.10.11 - 10:47 Uhr
Hi,
Du hast natürlich recht, so steht es weder im Gesetz noch in den Richtlinien. Jedoch sind die Urteile des BSG und des LSG NRW (letzteres hier relevanter) nicht nur einfach Einzelfallentscheidungen, sondern es kommt ihnen durchaus grundsätzliche Bedeutung zu.
Das BSG Urteil ist dahingehend als Grundsatzurteil anzusehen, dass das strenge Zuflussprinzip bei der Berechnung des Elterngeldes nicht in jedem Fall gilt. Das BSG erklärt in seiner Entscheidung regelmäßiges Einkommen, das eindeutig aus Erwerbstätigkeit vor der Elternzeit resultiert, aber später ausgezahlt wird, als zum Einkommen vor dem Bezugszeitraum gehörig (d.h. elterngelderhöhend).
Das LSG NRW entwickelt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das o.g. Urteil des BSG diese Rechtslehre für den Fall der Selbständigen weiter. Wegen der grundlegenden Bedeutung ist Revision vor dem BSG anhängig (B 10 EG 10/11, noch kein Termin).
Allein schon weil die BSG Entscheidung noch offen ist, würde ich, wenn ich selbständig wäre und dieser Fall auf mich zuträfe, meinen Antrag auf jeden Fall so lange schwebend halten. Ich schätze, Mitte 2012 gibt es hier das lange erwartete Grundsatzurteil.
LG
Beitrag von susannea - 18.10.11 - 18:21 Uhr
Ganz ehrlich, das würde ich nicht unbedingt, denn das trifft einen dann ja auch andersrum. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich die Zahlugnseingägne gut beeinflussen lassen und man dadurch einen klaren Vorteil hat, wenn dem nicht so ist. ;)
