Hallo,
Ich habe Elternzeit bis Februar 2013. Nun hat mich mein Chef gefragt ob ich nicht für ein paar Stunden die Woche (geringf. Beschäftigung) aushelfen könnte. Nun habe ich da ein paar Fragen.
1. Was ist mit meinen restlichen 12 Monate Elternzeit. Verfallen die??
2. Wie ist das mit Kündigen. Kann er mich kündigen da ich dann ein neuen Vertrag habe. Da ich ja in der Elternzeit nicht kündbar bin?
Vielleicht hat jemand von Euch das gleiche und kann mich ein bischen aufklären
Danke
Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Nun will Chef das ich nach 1 Jahr komme.
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von bambi84 - 20.10.11 - 10:21 Uhr
Beitrag von mamavonyannick - 20.10.11 - 10:35 Uhr
Hallo,
soweit ich weiß, darfst du max. 30 Stunden in der Elternzeit bei Anrechnung deines Gehaltes auf das Elterngeld arbeiten. Du bist während der Elternzeit nciht kündbar.
Bitte korrigieren, wenn falsch.
vg, m.
Beitrag von bambi84 - 20.10.11 - 10:44 Uhr
Elterngeld bekomm ich nur noch im November. Würde dann im Dezember oder Januar anfangen. Aber nur so für 10-12 Stunden.
Beitrag von cat_t - 20.10.11 - 10:40 Uhr
Hallo 
1. Du meinst das 3. Jahr? Du kannst es nahtlos im Anschluß an Deine zwei bereits beantragten Jahre nehmen ohne Zustimmung des AG (Aber Vorsicht, Du mußt Fristen für die Beantragung einhalten). Solltest Du 12 Monate übertragen wollen (also bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nehmen) geht das nur, wenn der AG zustimmt.
2. wenn Du während der EZ arbeitest (max. 30 Std/Woche), bist Du nicht kündbar.

Sann e
Beitrag von bambi84 - 20.10.11 - 10:47 Uhr
zu 1. Ich meinte die 12 Monate die noch bis Februar 2013 ich Elternzeit beantragt habe.
Da ich ja ab Dezember kein Elterngeld mehr erhalte ist es ja egal wenn ich arbeite. Ans Kindergeld wird das ja dann icht angerechnet??
Also bin ich bis Februar 2013 nicht kündbar auch wenn ich geringfü. Arbeite
Beitrag von mamavonyannick - 20.10.11 - 11:03 Uhr
Du darfst dennoch nicht über 30 Stunden/Woche kommen. Aber ansonsten dürfte es mit dem Geld keine Probleme geben.
vg, m.
Beitrag von tatjanag1978 - 20.10.11 - 11:53 Uhr
Hallo,
Also zu punkt eins derzeit befindest du dich "vollzeit" in Elternzeit. Solltest du geringfügig bis max. 30 Std weiter arbeiten befindest du dich immer noch in Elternzeit allerdings in "Teilzeit" Von daher "verfällt" das letzte bzw. zweite Jahr nicht sondern wird ja noch ausgeübt.
§ 15 des Elternzeit gesetzes Abs.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Hofe das hilft dir erst mal weiter.
Gruss,
Tati
Beitrag von bambi84 - 20.10.11 - 11:59 Uhr
Oh das ist super. Hast mir sehr damit geholfe.
Beitrag von tatjanag1978 - 20.10.11 - 12:01 Uhr
Hi,
Hab jetzt nicht alle § kopiert aber wenn du Elternzeitgesetz G*****lst kannst dir die andern auch noch durch lesen 
Gruss,
Tati
