Hallo zusammen,
ich würde gern wissen ob man bei einer teilweise Erwerbsminderungsrente noch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist? Oder ist man dann da automatisch gekündigt und muss woanders teilweise arbeiten gehen?
Danke für eure Antworten
teilweise erwerbsminderungsrente
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Beitrag von granatapfel.32 - 23.10.11 - 11:14 Uhr
Beitrag von myimmortal1977 - 24.10.11 - 10:46 Uhr
Sollte der Bescheid von der RV noch nicht erfolgt sein:
Dem AG geht vor der Entscheidungsfindung der RV ein Schreiben zu, bzw. die RV schickt diesen Bogen zum Antragsteller mit der Bitte um Weiterleitung an den AG.
Dort muss der AG schriftlich bestätigen, was nach dem Stattgeben im Falle einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente mit dem Vertrag und dem damit verbundenen Beschäftigungsverhältnis passiert. Er hat 3 Möglichkeiten auszuwählen:
- Das Beschäftigungsverhältnis bleibt weiterhin bestehen: dann kann man weiter arbeiten gehen.
- Der Vertrag wird ruhend gestellt: dann bleibt das Beschäftigungsverhältnis unberührt weiter bestehen, man kann dann nur für die Zeit des Erhaltes der EU-Rente nicht arbeiten kommen und erhält auch dem entsprechend keinen Lohn vom AG. Der Vertrag lebt aber mit allen Bestandteilen nach dem Auslaufen der Bewilligung der EU Rente wieder auf (ähnlich wie nach der Elternzeit).
- Das Beschäftigungsverhältnis wird aufgelöst. Dann gilt das Beschäftigungsverhältnis mit Wirksamwerden der EU Rente als gekündigt.
Sollte der Bescheid von RV über die Erwerbsminderungsrente beim Antragsteller schon zugegangen sein...... dann muss der Antragsteller mal bei der RV anrufen und um Auskunft bitten, was der AG denn da nun auf dem Bogen angegeben hatte.
Generell zu diesem Thema sei gesagt, was vor allem kleinere Unternehmen, die einen betroffenen Mitarbeiter beschäftigen, nicht wissen:
Man führt eher eine negative Entscheidung der RV herbei, wenn das Beschäftigungsverhältnis als aufgelöst gelten würde, im Falle eines positiven Bescheides der RV. Da in die Entscheidungskriterien der RV dieser mögliche Zustand der anschließenden Arbeitslosigkeit mit einfließt. Auch ist der Entscheid über die Ruhestellung des Arbeitsverhältnisses und demnach der Unmöglichkeit des Zuverdienstes bei teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht förderlich für eine positive Entscheidungsfindung.
Das hört sich vielleicht etwas komisch an, aber die RV stellt die Möglichkeit der selbstständigen Versorgung durch einen gesicherten Arbeitsplatz ÜBER die Notwendigkeit der EU Rente aufgrund des Gesundheitszustandes.
Die EU Rente wird heute fast ausnahmslos nur befristet gewährt. Für 2 oder 3 Jahre, manchmal auch kürzer, je nach Befund. Deshalb spielt es eine tragende Rolle, wo im Anschluss das Geld her kommen könnte.
Wenn dem AG daran gelegen sein sollte, dass der Beschäftigte eine EU Rente erhalten sollte, dann soll er immer angeben, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter aktiv bestehen bleibt, trotz Rente und dem AN somit die Möglichkeit eingeräumt wird, während dem Bezug der Rente fehlendes Geld durch eigene Leistung einzubringen.
LG Janette
