Unterhalt - Vergleich

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Beitrag von nichtsbereuen - 27.10.11 - 13:17 Uhr

Hallo,

ich hab mal ne Frage, bei der es nicht um mich geht:

im Unterhaltsvergleich (!) steht drin, dass der Vater an die Mutter des Kindes 100 % des regelbetrags des §2 der Regelbetragsverordnung in der jeweiligen Altersstufe des Kindes zahlen muss. Die Kindergeldanrechnung richtet sich jeweils nach § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB.

In Vergleich ist das Einkommen des Vaters nicht festgehalten, weiteres zum Unterhalt steht im Vergleich nicht drin.

Unterhalt wurde immer gezahlt und auch immer in der Höhe, die für das Alter des Kindes in der Tabelle "Zahlbeträge" (siehe Link Seite 6) in de zeile 100 % steht.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf

Darf die Mutter, wenn sich das Einkommen des vaters geändert hat, einen höheren Unterhalt fordern, obwohl es einen familiengerichtlichen Vergleich (s.o.) gibt?

LG

Beitrag von comapo - 27.10.11 - 18:22 Uhr

Moin,

alle 2 Jahre darf Auskunft über das Einkommen eingeholt werden. Im Regelfall kann man dann auf Abänderung klagen, wenn sich durch ein höheres Einkommen wirklich ein höherer Anspruch ergibt.

Wieso wurde denn wegen Kindesunterhalt ein Vergleich geschlossen? Das ist eher ungewöhnlich, weil Vergleiche schwerer abzuändern sind, als Urteile.

Die genaue Höhe ist auch gar nicht so maßgeblich, also zumindest die der damaligen Einkünfte. Denn die 100%-Einordnung sagt ja eine Spanne aus in der sich der Verdienst bewegt. Das heißt 100% entspricht der Stufe 1, der Nettoverdienst liegt unter 1500 Euro oder etwas darüber, der Vater hat aber mehr als 2 Unterhaltsberechtigte.

LG

Beitrag von nichtsbereuen - 27.10.11 - 18:33 Uhr

tja, das war wohl damals (viele Jahre her...) eine sehr schwierige Situation. Mutter verweigerte Umgang über Jahre hinweg ohne (triftige) Gründe und Vater hat dann irgendwann die Unterhaltszahlung eingestellt.

(Die Rückstände wurden dann wieder ausgeglichen)

Vor Gericht wurde dann ein Vergleich über Unterhalt und Umgang ausgehandelt.

Inwiefern ist ein Vergleich nicht so leicht abzuändern wie ein Urteil/Beschluss?

Beitrag von comapo - 27.10.11 - 21:12 Uhr

Hallo,

zumindest bei Unterhaltsangelegenheiten zwischen Ex-Eheleuten ist es so, dass sich ja zwei Erwachsene bei klarem Verstand auf etwas geeinigt haben. Wenn da drin steht, X zahlt Y bis zum 31.12.2015 monatlich 500 Euro, ist da keine "Ausstiegsklausel". X kann sich also nicht darauf berufen, die Zahlung einzustellen, wenn Y heiratet, weil dieses im Vergleich nicht als vorzeitiger Aufkündigungsgrund festgeschrieben ist.

Ob das bei Kindesunterhalt erfolgversprechender ist, weiß ich nicht. Das kommt auch auf den Vergleichswortlaut an, also ob da irgendwelche "Regeln" zwecks neuer Überprüfung genannt werden.

Lt. BGB darf der Gläubiger alle 2 Jahre Auskunft einholen und das BGB koppelt die Unterhaltsansprüche an die Regelbetragsverordnung (Düsseldorfer Tabelle). Da kommen dann auch die jeweiligen "Alterssprünge" zum Tragen.

Ich würde dazu raten, erst mal Auskunft einzuholen (wenn der Vergleich älter als 2 Jahre ist ODER wenn es begründeten Verdacht gibt, dass sich das Einkommen vor Ablauf der 2 Jahre um mehr als 10% erhöht hat). Dann kann gerechnet werden und man kann gucken, ob es überhaupt Sinn macht, gegen den Vergleich vorzugehen.

LG