Hallo zusammen,
ich hatte im Dezember 2009 einen Unfall.
Im ärtzlichen Gutachten steht z.B. beim Fuß eine Einschränkung 2 von 10, also 20%... - ist das gleichzeitig auch gleich der GdB?
Danke 
lg bambolina
Ärztliches Gutachten und GdB
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Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 09:21 Uhr
Beitrag von myimmortal1977 - 03.11.11 - 10:26 Uhr
Die einzelnen Bewertungen der Einschränkungen, die bei dem Antragsverfahren berücksichtigt werden sollen, stehen eigentlich auf der Antwort des Integrationsamtes bzw. Versorgungsamtes.
Als Beispiel:
Unfallfolgen Bein ggf. 40 GdB, mit beantragt wurde die Aufnahme eines seelischen Leidens, z. B. Depressionen, die vom Gutachter mit 20 GdB bewertet wurden.
Das Versorgungsamt wird wie folgt hochrechnen: Schwerwiegendste Störung wird mit 40 GdB bewertet, die 2. Störung, die ggf. mit 20 GdB bewertet wurde, nur noch zur Hälfte.
Raus kommen würden 50 GdB.
Die größte Einschränkung zählt bei der Aufrechnung immer voll, die kleinere nur noch hälftig.
Wenn Du jetzt aktuell das ärztliche Gutachten vorliegen hast, ohne Anschreiben des Versorgungsamtes, kann es auch sein, dass der Gutachter dieses mit 20 GdB bewertet hat, es kann aber ebenso sein, dass Du eine bewertete Funktionsbeeinträchtigung von 20 % hast, sprich noch 80 % leisten kannst.
In dem Fall kann es aber sein, dass das Versorgungsamt die Zahl anders bewerten wird, wenn sie den GdB ausdrückt.
Also, jetzt so aus dem Stand schwierig zu sagen.
Dir alles Gute, Janette
Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 11:23 Uhr
Hallo
Danke für deine Antwort.
Den Antrag beim Versorgungsamt habe ich noch nicht gestellt, allerdings wurde der GdB lt. dem Gutachten von der Versicherung berechnet.
Lt. dem Gutachten sind bei der Hand 1/10 angegeben, beim Fuß 2/10 (habe die Info vorerst nur telefonisch, das Gutachten bekomme ich die Tage).
Das Problem ist nun, dass von der Unfallversicherung bei der Hand ein GdB von 5,5% errechnet wurde und beim Fuß ein GdB von 8%. Das passt absolut nicht zusammen, dass beim Fuß nur 2,5% mehr als bei der Hand berechnet wurden.
(Das Gutachten wurde von der Versicherung gefordert)
Ein Antrag beim Versorgungsamt kann ich erst ab einem GdB von 10% stellen.
Das untere Sprunggelenk z.B ist fast komplett steif (kann den Fuß nur wenige Millimeter nach links bewegen), das obere ziemlich eingeschränkt. Wenn ich auf der HP vom Versorgungsamt schaue, gibt es eine Seite mit "Anhaltspunkten" zum GdB verschiedener Verletzungen. Beim unteren Sprunggelenk geht es ab GdB 10 los (Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung).
Ich komme wie gesagt mit der Berechnung der Versicherung nicht klar. Soll ich den GdB dann nochmals mit dem ärztl. Gutachten über das Versorgungsamt berechnen lassen?
lg bambolina
Beitrag von myimmortal1977 - 03.11.11 - 12:34 Uhr
Das sind 2 verschiedene paar Schuhe. Die Versicherung wendet andere Berechnungsregeln an, als das Versorgungsamt.
Bei beiden geht es zwar um Nachteilsausgleiche, aber bei der Versicherung geht es sicherlich um dadurch zu errechnende Zahlungen, die zu leisten sind.
Der GdB wäre z. B. auch ein anderer gewesen, wenn dieser durch die Berufsgenossenschaft (durch Arbeitsunfall oder Wegeunfall) und durch das Versorgungsamt festgestellt worden wäre.
Zahlungsleister haben ihre eigenen Bewertungskriterien, als das Versorgungsamt. Daher werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit 2 verschiedene Zahlen da stehen, wogegen Du nichts tun können wirst, bzw. das eine Amt nicht knebeln können wirst, sich auf die Feststellungshöhe des anderen Amtes oder Stelle zu berufen.
Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 13:07 Uhr
ok - wichtig ist in erster Linie, dass die unterschiedliche Berechnungskriterien haben. Bin jetzt eigentlich eher davon ausgegangen, dass es anhand des Gutachtens keine relevanten Unterschiede gibt.
Was die Versicherung betrifft, muss ich das so hinnehmen, obwohl der Unterschied von 2,5% absolut unrealistisch ist?
Beitrag von myimmortal1977 - 03.11.11 - 18:27 Uhr
Wenn Du denkst, falsch eingestuft worden zu sein und dadurch einen finanziellen Verlust erleidest, kannst Du versuchen, gegen anzugehen.
Ob es klappt, steht in den Sternen.
Wenn Du es genauer wissen willst, kannst Du Dich an Institutionen, wie z. B. den VdK wenden. Die gucken auch drüber und sagen Dir, ob es so angemessen ist, oder nicht. Kostet was, aber nicht die Welt.
Ruf im Zweifel an, frag wie viel es kostet, ob sie das Thema behandeln würden. Man bekommt in der Regel recht schnell Termine, Vertretungen sitzen Bundesweit.
http://vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de24567&SID=eP4qsvkpDGX7vGSLPfdnWgvy7NZkLB
Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 19:52 Uhr
Danke für die Hilfe
Ich habe heute Abend mit unserem Nachbar gesprochen, der arbeitet bei einer Versicherung und nimmt das Gutachten (wenn es endlich da ist) mal mit und lässt ausrechnen, was die ab Prozenten geben würden.
Wenn das nicht klappt, wende ich mich an den VDK - lieben Dank
Beitrag von kati543 - 03.11.11 - 13:20 Uhr
Hallo,
Der GdB des Versorgungsamtes hat absolut gar nichts mit Grad einer Behinderung irgendeiner Versicherung zu tun. Deine Versicherung muss nun ja herausfinden, wie schwer behindert du bist und wieviel sie dir von der gesamten Versicherungssumme zahlen müssen. Das sie diese Summe so gering wie moeglich halten wollen, versteht sich von selbst und dass sie eigene Gutachter haben, natuerlich auch. Die paar Prozente, die nun herausgekommen sind, werden dir also von der Versicherungssumme ausgezahlt werden.
Ansonsten kannst du natürlich die Feststellung eines GdB beim Versorgungsamtes beantragen. Wieso soll das nicht gehen? Schlimmstenfalls bekommst du irgendwann ein Schreiben zurück, dass es abgelehnt wird. Aber wenn du unbedingt die 10 GdB haben willst...und mehr werden es ja nicht laut deiner Aussage, dann doch ohnehin nur für die Steuer, oder? Einen anderen Effekt hat doch der GdB 10 gar nicht.
Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 14:22 Uhr
Hallo
danke auch dir für deine Antwort 
Du hast mich mit dem 10 GdB haben wollen - falsch verstanden. Ich hätte lieber keinen und wäre gesund... aber unter 10 GdB brauch ich mir die Mühe einer Antragsstellung nicht machen.
Dass die Berechnungen (Versicherung / Versorgungsamt) sehr unterschiedlich ausfallen können, hab ich durch myimmortal1977 gelernt... eben deshalb stelle ich den Antrag, nun doch.
Da der GdB bei einem steifen unteren Sprungelenk (lt. HP Versorgungsamt) ab 10 los geht und ja zu dem Gelenk noch noch das obere Sprunggelenk gehört vermute ich, dass es sogar mehr als 10 wären - aber ich bin bloß Laie, keine Ahnung, wie das im Edeffekt tatsächlich berechnet wird.
Komme halt auch nicht wirklich mit den Berechnungen der Versicherung klar, dazu habe ich schon mehr an myimmortal1977 geschrieben.
Da ich durch das steife Gelenk (ich kann keine Balance halten) gerade bei Schnee extreme Probleme habe und auch ohne Schnee (dank meiner Schmerzen) keine weiten Strecken zurücklegen kann, wäre mir wichtig, gerade bei Einkaufsläden eingangsnah parken zu dürfen.
Ich hab zugegeben keinen blassen Dunst ob ich irgendwelche steuerliche Vorteile bekomme, keine Ahnung - meine gehört zu haben, dass man die erst ab einen GdB ab 30 bekommt. Je nach GdB besteht ev. auch mal eine Frühpensionierung...
Fakt ist, ich habe nunmal leider etwas und möchte mir das einfach mal durchs Versorgungsamt "schriftlich" festhalten.
lg bambolina
Beitrag von ninna68 - 03.11.11 - 18:58 Uhr
Hallo Bambolina,
das mit dem in der Nähe parken wird wohl nichts werden, ausser du bekommst das Merkmal aG und da sind die Voraussetzungen sehr streng.
Soweit ich weiss bekommt man eine Ausnahmegenehmigung (gelber Ausweis zumindest hier) nur wenn man mind 70% GdB und die an den unteren Extremitäten hat.
Vorteile hast du eventuell mit der Gleichstellung mit Schwerbehinderten (Arbeit) oder bei der Steuer... ansonsten kann ich dir keine Hoffnung machen.
Aber versuch es,... manchmal klappt mehr als man erwartet.
LG
Ninna
Beitrag von bambolina - 03.11.11 - 20:00 Uhr
Hallo Ninna,
ja, ich weiß von einer Bekannten damals, die hatte auch viel "Rennerei" nach ihrem Autounfall. Na ja mal abwarten, ich versuch es auf jeden Fall.
Danke dir
liebe Grüße
bambolina
Beitrag von kruemel87 - 03.11.11 - 21:01 Uhr
Hallo,
bei einem GdB von 10 würde gar keine Feststellung getroffen werden, die gibts erst ab 20. Steuerermäßigung geht erst ab GdB 30 (wenn eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit vorliegt - wäre hier ja der Fall), sonst sogar erst ab 50 (dann ist die Art der Behinderung egal).
Gruß,
kr.
