Hallo,
mein Mann und ich haben zusammen eine ETW.
Mein Mann ist Einzelkind und ich habe einen Geschwisterteil.
Unsere jeweiligen Eltern leben noch.
Wie wäre es denn wenn mir etwas zustößt?
Hat dann nur mein Mann Anspruch auf die Wohnung und sonstiges Vermögen (Versicherungen etc.)?
Muss man zum Notar gehen und dies irgendwie festhalten lassen, denn ich möchte nicht, dass wenn mir was passiert irgendwelche Ansprüche auf ihn zukommen.
Meine Eltern würden dies sicherlich nicht tun, aber wie verhält es sich bei den Geschwistern? (Habe ein gutes Verhältnis! Es interessiert mich nur einfach.)
Vielen Dank vorab!!
Viele Grüsse!
Erbfrage Eigentumswohnung
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Beitrag von bauchzwerg2012 - 05.11.11 - 10:48 Uhr
Beitrag von kittythecat - 05.11.11 - 14:06 Uhr
Hallo,
da ihr ja keine Verfügungen von Todes wegen getroffen habt, gilt aktuell die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, eure Eltern sind jeweils im Verhältnis zu ihrem Kind (dir oder deinen Mann) Erben zweiter Ordnung und erben gem. § 1931 BGB neben dem überlebenden Ehegatten 1/2 der Erbschaft.
Wenn ihr zusätzlich noch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet seid und der überlebende Ehepartner Erbe wird (was er von der gesetzlichen Erbfolge her werden würde) und das Erbe nicht ausschlägt, dann findet ein pauschalierter Zugewinnausgleich statt, was heißt der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um 1/4, also insgesamt 3/4 vom Erbe für den überlebenden Ehegatten und 1/4 für die Eltern.
Erst wenn deine Eltern nicht mehr leben, dann käme deine Schwester hier ins Spiel.
Sollte sich euer Kinderwunsch realisieren, sind Eltern und Geschwister auf Dauer raus, weil das Kind alle außer dem anderen Ehegatten verdrängt.
Du siehst also, dass aktuell nicht nur dein Mann Anspruch auf dein Erbe hätte. Wenn ihr beide im Grundbuch der ETW steht, dann beträgt das Erbe nach dir 1/2 der Wohnung und bezüglich dieser Hälfte bilden deine Eltern und dein Mann dann eine Erbengemeinschaft. Im Zuge der Auseinandersetzung können sich deine Eltern und dein Mann dann einigen, wie deine Eltern das 1/4 bekommen. Das heißt quasi, dass wenn die Wohnung euer einziges Vermögen und 1/2 davon dein ganzer Nachlass wäre und dein Mann keine Barreserven hätte um deinen Eltern 1/4 des Wertes der Wohnung auszubezahlen, müsste diese sogar ggf. verkauft werden, wenn deine Eltern das fordern.
Was euch zu empfehlen wäre, wäre ein gemeinschaftliches Testamen (sofern ihr verheiratet seid), indem ihr jeweils den anderen zum Alleinerben einsetzt (und damit im Umkehrschluss die Eltern enterbt). Beachte aber, dass deine Eltern dann ggf. noch einen Pflichtteilsanspruch hätten in Höhe von 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils, nun also 1/8 deines Nachlasses (bzw. natürlich analog beim Nachlass deines Mannes seine Eltern). Sollte mehr Vermögen da sein, als die ETW könnt ihr auch im Testament verfügen, dass der andere Ehegatte jedenfalls die Wohnung bekommen soll und die Eltern nur aus dem Restvermögen ihren Erbteil erhalten sollen.
Für das gemeinschaftliche Testament braucht ihr keinen Notar, kann aber Sinn machen, wenn ihr mehr zu regeln habt. Wichtig ist, dass es handschriftlich von einem von euch geschrieben wurde und vom anderen mitunterschrieben wurde.
Huch, das wurde jetzt etwas länger, ich hoffe, es hilft
.
VG,
kitty
Beitrag von kittythecat - 05.11.11 - 14:09 Uhr
Ahhhh, natürlich muss dein Mann nicht 1/4 des Wertes der Wohnung bei der Auseinandersetzung ausbezahlen, sondern nur ein Viertel deines Nachlasses, also 1/4 von 1/2...
Sorry, zu schnell getippt
.
Beitrag von bauchzwerg2012 - 05.11.11 - 17:36 Uhr
Hallo Kitty,
war heute unterwegs, daher erst jetzt meine Antwort:
vielen Dank für deine total ausführliche Antwort, jetzt blick ich endlich durch!!!
& Gruß,
Bauchzwerg
