muss ich das irgendiwe melden oder automatisch bei der Lohsteuerabrechnung?

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Beitrag von bibi28 - 08.11.11 - 08:30 Uhr

Hallo,
ich hab von Mai bis Oktober auf Lohnsteuerkarte, mit Klasse 5 gearbeitet.

Zudem hab ich vorher und jetzt auch wieder einen Mini-Job ausgeführt (Knappschaft).
Dieser Mini-Job war in der oben genannten Zeit nur "still gelegt", da ich mal hier und mal da kurz geholfen hab, also gab es dementsprechend auch jeden Monat eine Abrechnung, bzw. Geld.

Jetzt erst fällt mir ein, dass es ja gar nicht so laufen hätte dürfen oder? Da hätte doch der Mini-Job in der Zeit auf Kl. 6 laufen müssen oder?`?`?`

Und was mach ich jetzt im Nachhinein?`

fragende Grüße.

Bianca

Beitrag von zwillinge2005 - 08.11.11 - 08:57 Uhr

Hallo,

Minijob bleibt Minijob. MAn kann durchaus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung machen. Diese bleibt dann trotzdem steuerfrei.

Es gibt durchaus vollzeitarbeitende Menschen, die sich zusätzlich bis zu 400,- Euro dazuverdienen.

LG, Andrea

Beitrag von bibi28 - 08.11.11 - 09:14 Uhr

Hallo Andrea,

aber beides sind/waren doch geringfügige Beschäftigungen - sind gemeldet... das fließt doch irgendwo zusammen?

Auf den Abrechnungen des Jobs mit Lohnsteuerklasse 5 stand auch irgendwo "geringfügige Beschäftigung" - da innerhalb der Gleitzone, also doch bis 800 Euro.

Und mal angenommen, beide Beschäftigungen werden gleichzeitig ausgeführt und das ganze geht mal über 800 Euro, wenn es zu Zahlungen wie. Urlaubsgeld etc. kommt?

Der eine Job hat nämlich jeden Monat unterschiedlichen Verdienst - der andere immer gleichbleibend...

Gruß.
Bianca

Beitrag von susannea - 08.11.11 - 10:58 Uhr

DAs mit Steuerklasse 5 abgerechnetet ist dann nicht diese "typische" Minijob und hat dann auch keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des anderen, wenn wirklich nach Steuerklasse 5 mit Steuern usw. abgerechnet wurde.

Beitrag von ujn1 - 08.11.11 - 11:55 Uhr

Hi,

neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt eine geringfügige Beschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Erst eine zweite geringfügige Beschäftigung würde mit der Haupttätigkeit zusammen veranlagt.

LG

Beitrag von bibi28 - 08.11.11 - 13:44 Uhr

Hallo,
kann man das irgendwo nachlesen?

hast du auch Ahnung davon wie es bei einer zusammenveranlagung ist bei Ehepaaren, wenn der Partner selbstständig ist und ich (als Ehefrau) einen Hauptjob mache und einen Nebenjob?

Gruß.
Bianca

Beitrag von ujn1 - 08.11.11 - 16:38 Uhr

Hallo Bianca,

zur Sozialversicherung z.B. hier in den FAQ der Minijob-Zentrale der Knappschaft:

http://www.minijob-zentrale.de/nn_10152/DE/Service/haeufige__fragen/faqKatalog,lv2=25202,lv3=25964.html
Punkt "Wenn eine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird".

Zur steuerlichen Veranlagung: Falls Ihr zusammen veranlagt, wird das Einkommen Deines Mannes aus selbständiger Tätigkeit und Dein Einkommen aus der Hauptbeschäftigung gezählt. Eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Arbeitgeber von der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung gebrauch macht, wird nicht berücksichtigt und ist daher in der Steuererklärung i.d.R. nicht anzugeben, erst eine zweite würde wieder mit in die Steuererklärung einfließen, oder falls der Arbeitgeber auf die Pauschalbesteuerung verzichtet auch die erste.

Siehe z.B. http://www.fa.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Haeufig_gestellte_Fragen/Geringfuegige_Beschaeftigung/default.php?f=LfSt&t=off
Frage 6.

LG

Beitrag von bibi28 - 08.11.11 - 17:16 Uhr

Vielen vielen Dank !

Bianca