In meinem A-Vertrag ist es folgendermaßen formuliert:
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Der AN erkennt an, dass soweit vom AG Gratifikationen (z.B. U-Geld, W-Geld) gewährt werden, diese freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt oder erfolgt seine Beendigung bis zum 31.3. des folgenden Jahres in vorgenannter Weise durch eine der Vertragsparteien (KF 3 Monate zum Monatsende), so entfällt eine eventuelle Weihnachtsgratifikation, sofern sie 102,26 € übersteigt. .................. Bereits geleistete Zahlungen sind soweit einer der beiden beschriebenen Fälle vorliegt, zurückzugewähren. Der AG ist berechtigt, mit seinen Rückzahlungsforderungen gegen die rückständigen oder nach Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche des AN unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.
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Muß ich dann in eine Kündigung schreiben, dass ich fristgerecht zum 31.3. kündige oder muß ich 1.4. schreiben, um das Ende November zur Auszahlung kommende W-Geld nicht zurück geben zu müssen?
LG Merline
nochmal Weihnachtsgeld-Klausel
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Beitrag von merline - 09.11.11 - 08:19 Uhr
Beitrag von senior666 - 09.11.11 - 08:36 Uhr
da du nur zum Ende eines Monats kündigen kannst entfällt der 01.04. wohl, oder?
Beitrag von anarchie - 09.11.11 - 08:40 Uhr
du musst NACH dem 31.03 kündigen!
lg
Beitrag von kittythecat - 09.11.11 - 09:21 Uhr
Hallo,
dein frühester Beendigungszeitpunkt ist der 30.04.12. Nur dann liegt der Beendigungszeitpunkt nach dem 31.03.12 und die Frist für die ordentliche Kündigung wurde gewahrt.
Du musst ja 3 Monate zum Monatsende hin kündigen und der 01.04. ist ja kein Monatsende
. Und wenn du zum 31.03.12 kündigst, dann ist das rechnerisch eben noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag.
VG,
kitty
Beitrag von arkti - 09.11.11 - 09:30 Uhr
Der 1.4 ist irgendwie kein Monatsende oder?
Beitrag von merline - 09.11.11 - 09:35 Uhr
ich weiß, ich meinte damit eher, dass das K-Datum dann im April liegen muß...........
Beitrag von demy - 09.11.11 - 16:57 Uhr
Hallo,
du kannst nicht zum 01.04.2012 kündigen, da es nicht der Kündigungsfrist entspricht.
Du kannst nur zum 15. oder zum Monatsende mit 4 wöchiger Kündigungsfrist kündigen.
Sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes festgelegt ist.
Du kannst also nur zum 15.04.2012 oder zum 30.04.2012 kündigen.
Im übrigen ist der Passus zur Weihnachtsgeldrückzahlung aus meiner Sicht unwirksam, da die Rückforderung des Weihnachtsgeldes nur bei Kündigung des Arbeitnehmers, oder bei verhaltensbedingter Kündigung durch den AG zulässig ist.
Der AG behält sich die Rückforderung aber auch bei "normaler" Kündigung von seiner Seite vor und das ist unzulässig.
Lass die Klausel also einmal prüfen. Ist die Rückzahlungsklausel nämlich unwirksam, dann kann sich der AG nach Kündigung auf diese Klausel zum zurückzahlen nicht mehr berufen.
Gruß
Demy
