Anrechung Elterngeld auf Kindergeld????

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Beitrag von suse3009 - 21.11.11 - 11:15 Uhr

Hallo zusammen,

weiß jemand, ob das Elterngeld in voller Höhe auf das EIGENE Kindergeld angerechnet wird?

Folgende Situation:
Mein Mann hat 2 Monate Elterngeld in Höhe von 9..,..€ bezogen. Er selber geht wieder zur Schule und macht seinen Techniker und ist unter 25. Darum auch der Anspruch aufs Elterngeld.

Kann mir jemand sagen, ob das komplette Elterngeld zum Einkommen hinzugezogen wird oder nur der Betrag ab dem Freibetrag von 300€?

Wenn das so wäre, hätte er Anspruch. Sonst wohl nicht.... :-(

Zusätzlich erhält er Meisterbafög. Der vom Staat bezuschusste Anteil beträgt 311€, was zur Berechnung hinzugezogen wird. (nur als Info)

Und wenn wir es im November beantragt haben und er die Schule seit dem 06.09. besucht, wird es dann ab September rückwirkend gezahlt?

Besten Dank und viele Grüße

Pia

Beitrag von suse3009 - 21.11.11 - 11:19 Uhr

Folgende Situation:
Mein Mann hat 2 Monate Elterngeld in Höhe von 9..,..€ bezogen. Er selber geht wieder zur Schule und macht seinen Techniker und ist unter 25. Darum auch der Anspruch aufs KINDERGELD. Sorry!

Beitrag von hauke-haien - 21.11.11 - 11:22 Uhr

Lt. VK ist euer Kind 11 Monate. Warum solltet ihr keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Hier ist nicht euer Einkommen entscheidend. Nur bei zu hohem Einkommen eures Kindes könnte das anders sein...

Beitrag von suse3009 - 21.11.11 - 11:34 Uhr

Hallo,

danke für deine Antwort. Aber es geht hier um das Kindergeld für meinen Mann.

Für unsere Tochter bekommen wir es bereits. ;-)

Mein Mann erfüllt alle Ansprüche um Kindergeld zu erhalten. Allerdings wissen wir nicht, ob er zu viel "verdient"?!

LG
Pia

Beitrag von hauke-haien - 21.11.11 - 12:51 Uhr

Man kann nicht für sich selbst Kindergeld erhalten. Kindergeld ist ein Vorschuss auf das nicht zu versteuernde Existenzminimum eines Kindes und wird bei der ESt-Erklärung mit dem Kinderfreibetrag abgeglichen.

Kindergeld erhalten vielleicht die Eltern deines Mannes, er selbst jedoch nie (außer er ist Vollwaise)!
Vielleicht hast du da etwas missverstanden. Hier eine Broschüre:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

Beitrag von suse3009 - 21.11.11 - 13:34 Uhr

Ich selber habe es auch während meines Studiums erhalten. Es wurde direkt auf mein Konto überwiesen.

Natürlich waren meine Eltern die Antragsteller und haben den Antrag unterschrieben, aber letztendlich habe ich es erhalten, ohne das meine Eltern je was von dem Geld gesehen haben....

Also es ist möglich, auch wenn man dem Kind einfach einen anderen Namen gibt....

Beitrag von ujn1 - 21.11.11 - 15:09 Uhr

Hi,

eine ziemlich umfangreiche Liste des anzurechnenden Einkommens und der anrechenbaren sonstigen Bezüge findest Du z.B. bei http://www.bafoeg-aktuell.de/soziales/kindergeld/einkommen.html (Liste der Bezüge ist ganz unten).

Elterngeld ist zwar nicht aufgeführt, wohl aber fast alle anderen Lohnersatzleistungen. Nach der Systematik (Berücksichtigt werden die Bezüge, die das Kind erhält, um seinen Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung zu finanzieren) und da das Elterngeld ebenfalls eine Lohnersatzleistung ist, würde ich das erstmal so vermuten.

Auch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Kindergeld für volljährige Kinder) gibt nichts anderes her. Dort heisst es zur Frage, welche Einnahmen auf die 8004 Euro Grenze angerechnet werden: "...Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind..."
Und normalerweise zählt das Elterngeld als Lohnersatzleistung und ist daher geeignet, den Unterhalt zu bestreiten.

Allerdings gibt es auch hier natürlich abweichende Ansichten. So z.B. von der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Verfügung vom 21.11.2007 – S 2282 A – 22 – St 217
NWB direkt Nr. 3 vom 14.01.2008, Seite 5 ): "Elterngeld ist grundsätzlich als Bezug des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deshalb auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR bzw. 150 EUR monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden..."

Also: das Gesetz sieht einen Abzug des Sockelbetrages nicht vor, die Oberfinanzdirektion Frankfurt hält dies allerdings für geboten. Wird also davon abhängen, wo Du wohnst und ob Deine OFD die Rechtsauffassung der Franfurter teilt.

LG