Hallo! Im August 2009 arbeitete ich erst 3 Mon auf 400€ Basis als Urlaubsvertretung in der Hauswirtschaftlichen Versorgung, dann -angemeldet - für 12 Std. Woche bis Februar 2010 dann 24 Stunden die Woche in einem kleinen Kranken und Altenpflegebetrieb im Büro und der HV. Seit Februar 2011 Beschäftigungsverbot wg. Schwangerschaft, Entbindung meines dritten Kindes im August.
In der ganzen Zeit habe ich nie einen Arbeitsvertrag erhalten sondern wurde immer nur vertröstet.
Ich kenne mich im Arbeitsrecht nicht aus. So wußte ich z.B. nicht, wieviel Urlaub mir im Jahr zusteht.
Mehr als ca. 20 Tage habe ich aber in der gesamten Zeit wg. zuviel Arbeit bestimmt nicht genommen. Kopierte mir aber auch nicht meine Urlaubsanträge.
Auch fielen in der Zeit ca. 100 Überstunden an, welche lt. Chefin zu Beginn der Mutterschutzfrist zusammen mit dem nicht genommenen Urlaub finanziell beglichen werden sollten. Die tägliche Arbeitszeit von bis wurde handschriftlich von mir aufgelistet, sind aber in der Firma.
Nun ist die Chefin aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten und ihr Sohn sowie ihr Lebensgefährte haben die Leitung übernommen.
Folgende Mails habe ich auf Anfrage wg. ARBEITSVERTRAG, Urlaub/Überstunden erhalten:
Vom Vater:
Sehr geehrte Frau
bitte übersenden Sie uns Ihren Arbeitsvertrag ( an die Adresse der xxxx GmbH ) mit den entsprechend erfolgten Änderungen, damit wie die Angelegenheit überprüfen können.
mit freundlichen Grüßen
Vom Sohn:
Sehr geehrte Frau
Ohne Arbeitsvertrag können wir natürlich Ihre Fragen schlecht beantworten.
Uns liegt lediglich eine von Frau xxx bestätigte Berechnung ihres Stundenlohnes vor,
wonach Sie als Haushaltshilfe beschäftigt worden sind.
Dieser Stundenlohn ist auch auf Ihren monatlichen Gehaltabrechnungen ausgewiesen
Danach ergibt sich eine wöchentlich zu leistende Sollarbeitszeit von 130 Stunden.
In der xxx GmbH werden Überstunden grundsätzlich nicht ausbezahlt; es gibt vielmehr sogenannte Arbeitszeitkonten. Das bedeutet, dass die Sollarbeitszeit mit den geleisteten Stunden laut Stundenzetteln
verglichen wird und der sich ergebende Saldo auf den nächsten Monat vorgetragen wird. Ein Ausgleich
kommt nur bei einer Kündigung in Frage. Im Übrigen müssen Überstunden angeordnet und abgezeichnet werden. Überstunden sind genau nachzuweisen.Insbesondere ist nachzuweisen, weshalb die Überstunden angefallen sind und welche Arbeit explizit in diesen Überstunden geleistet worden ist
Aufgrund Ihrer uns vorliegenden Stundenzettel haben Sie allerdings ca. 200 Minus - Stunden.Diese
Stunden müssten zunächst durch Mehrarbeit ausgeglichen werden.
Was Ihren Urlaub anbetrifft, so bitten wir Sie detailliert darzulegen, für welches Jahr und für wieviele Tage Sie noch Urlaubsansprüche geltend machen. Nach dem Bundesurausgesetz ist Urlaub grundsätzlich in dem Jahr zu nehmen, im dem der Urlaubsanspruch entsteht. Nach diesem Zeitraum verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos.
Eine Auszahlung von Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht erlaubt, da der Urlaub der Erhohlung des Arbeitnehmers dienen soll. Urlaub kann nur im Falle der Kündigung ausbezahlt werden.
Soweit wir informiert sind, haben Sie seit Februar 2011 ein Beschäftigungsverbot und sind seit 04.10.2011 in der sog. Elternzeit, also einem ungekündigten Arbeistverhältnis.
Wir können dehalb über Ihre Ansprüche erst nach Ablauf der Elternzeit bzw. einer Kündigung Ihrerseits
entscheiden
mit freundlichen Grüßen
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SIE WISSEN DASS ICH KEINEN VERTRAG HABE!!!
Habe ich ein Recht auf Einsicht, kopiermöglichkeit meiner dort vorliegenden Unterlagen?
Auch habe ich noch einen Büroschlüssel und könnte so jederzeit ins Büro gehen - wäre das erlaubt da ich nicht gekündigt bin?
Ich würde denen zutrauen meine Unterlagen verschwinden oder manipulieren zu lassen!
Hilfe!
Danke!
Nie Arbeitsvertrag erhalten, deswegen Arschkarte?
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Beitrag von 3.belly - 23.11.11 - 13:11 Uhr
Beitrag von susannea - 23.11.11 - 13:24 Uhr
Einen Arbeitsvertrag musst du ihnen sicherlich nicht geben, sondern sie dir und ja, du hast Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen!
Dreh den Spieß um und lass dir aufzeigen, wo die Minusstunden herkommen sollen, während des BV dürfen die ja nicht angefallen sein.
MIt der Auszahlung ist dies aber vollkommen korrekt. Überstunden müssen nicht ausgezahlt werden und Urlaub auch nicht, allerdings verfällt dein Urlaub aus 2011 nicht.
Da sie ja sagen, das verfällt ersatzlos, ist es ja auch andersrum für die so.
Dir stehen also in 2011 4 Wochen Urlaub zu, wieviele Tage das sind, hängt von der Anzahl der Tage an denen du fest arbeitest ab.
Diese 4 Wochen sind nur für volle Kalendermoante zu kürzen, in denen du in Elternzeit warst.
dein Mutterschutz endete am 3.10.?
Dann dürfen sie den Urlaub um 2/12, sprich 1/6 kürzen, die restlichen Tage für 2011 stehen dir zu und verfallen nicht! Bzw. fängt die Möglichkeit des Verfalls erst an, in dem Jahr, wo du wieder arbeitest.
Sprich arbeitest du 2012 wieder, hast du bis 31.12.2013 die Möglichkeit den Urlaub zu nehmen.
Achso und das du keinen Vertrag hast ist nicht wichtig, wenn du immer Lohnabrechnugnen erhalten hast.
Dann steht ja da drauf, wieviel Stunden du bezahlt wirst und dies ist ja dann dein Nachweis und gilt wie ein Vertrag.
Beitrag von thea21 - 23.11.11 - 13:37 Uhr
<<<Danach ergibt sich eine wöchentlich zu leistende Sollarbeitszeit von 130 Stunden.>>>
Ohje, bei 7 Tagen in der Woche stell ich mir das anstrengend vor.
Beitrag von arkti - 23.11.11 - 13:48 Uhr
Das habe ich auch gedacht, wenn man bedenkt das eine Woche nur 168 Stunden hat
Beitrag von thea21 - 23.11.11 - 13:50 Uhr
<<< eine Woche nur 168 Stunden hat>>>
Und ich sitze auf Arbeit und habe DAS sogar mit dem Taschenrechner nachgerechnet....so durch bin ich heute.

Beitrag von susannea - 23.11.11 - 13:42 Uhr
"Uns liegt lediglich eine von Frau xxx bestätigte Berechnung ihres Stundenlohnes vor,
wonach Sie als Haushaltshilfe beschäftigt worden sind.
Dieser Stundenlohn ist auch auf Ihren monatlichen Gehaltabrechnungen ausgewiesen
Danach ergibt sich eine wöchentlich zu leistende Sollarbeitszeit von 130 Stunden."
Da ist sicherlich ein fehler unterlaufen und evtl. würde ich genau da anknüpfen und dir beweisen lassen, dass du solceh Horrorarbeitszeiten hast!
Beitrag von manavgat - 23.11.11 - 13:52 Uhr
Ich würde diese Verarsche sofort beenden und zwar mithilfe einer Anwältin, die diesen Arschtörtchen mal zeigt, wo der Bertl den Most holt.
Da Du keinen Vertrag hast, hast Du einen mündlichen Arbeitsvertrag und es gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und nach denen sind Stunden grundsätzlich zu vergüten. Da es keinen Arbeitsvertrag gibt, der irgendeine Überstundenregelung - die im übrigen so nur bei leitenden Angestellten erlaubt ist - enthalten würde - hat der AG hier die
Arschkarte.
Er muss sich an Recht und Gesetz halten.
Lass Dir nix gefallen, immer auf die 12.
Gruß
Manavgat
Beitrag von sassi31 - 23.11.11 - 15:16 Uhr
Ja, der AG muss sich an das Gesetz halten.
Aber der An sollte sich seine Stundenzettel unterschreiben lassen, weil sonst der Nachweis für die geleisteten Stunden fehlt. Vor allem, wenn Überstunden gemacht wurden. Tatsächlich geleistete Stunden nachzuweisen, wenn die Stundenzettel fehlen, wird schwierig.
Ich würde mich aber auf jeden Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Gruß
Sassi
Beitrag von parzifal - 24.11.11 - 09:47 Uhr
Überstunden zu beweisen ist ein schwieriges Unterfangen.
Hier obliegt die Nachweispflicht dem Arbeitnehmer (und zwar für jede einzelne Überstunde). Dies ist in der Praxis eine sehr hohe Hürde.
Beitrag von parzifal - 24.11.11 - 09:52 Uhr
Fordere den Arbeitgeber auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Nachweisgesetz
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
