ALG2 hat man Anspruch auf Renovierungskosten?

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Beitrag von melanie021984 - 25.11.11 - 08:06 Uhr

Guten Morgen,

meine Schwiegermutter hatte ende 2010 ein Schreiben erhalten das Sie sich ein angemessenen Wohnraum suchen soll. Ihre Heizosten waren sehr sehr hoch weil Sie eine alte Heizungsanlage hatte. Nun ist es hier aber nicht leicht eine 1 bzw. 2 Raum Wohnung zu bekommen, die sind hier sehr beliebt.

Im Juli wurde Ihr nochmals mitgeteilt das Sie ab August nun 55€ selbst zu Ihrer Miete beitragen muss da die Heizkosten nur noch in angemessener Höhe übernommen werden. Durch zufall haben wir von einer Bekannten erfahren das Ihre Nachbarin verstorben ist und die Wohnung frei wird (2 Zi. Wohnung)

Diese hat meine Schwiegermutter auch sofort bekommen. Nun hat Sie,da die Vormieterin Verstarb die Wohnung so übernommen wie Sie war allerdings Renovierungsbedürftig.

Soweit so gut Sie hat nun einen Antrag auf Renovierungskosten gestellt. Nun habe ich mich schon belesen man hört immer viele Seiten.

Gibt es sowas nun noch? Bzw. als Darlehen? Welche vorraussetzungen muss man Erfüllen? Gibt es Pauschalbeträge?

Danke im vorraus...

melanie

Beitrag von scullyagent01 - 25.11.11 - 08:14 Uhr

Ich meine hier vor ein paar Tagen gelesen zu haben, das man die Renovierungkosten bekommt, sofern eine Bescheinigung der Vermieters vorgelegt wird, das beim Auszug nicht mehr Renoviert werden muß.

Scully

Beitrag von himmel25 - 25.11.11 - 08:50 Uhr

Also wir haben damals bei Einzug renovierungskosten beantragt. Da kam dann erst ein Hausbesuch und hat die Wohung ausgemessen, da wir Tapetten brauchten.

Allerdings wird nur ein kleiner Betrag gestattet, etwas mussten wir noch selbst draufzahlen, wegen Kleister, Tapeziertisch, Pinsel usw.

Zurückzahlen brauchen ir das nicht.

Auch bei Auszug müssen wir die Tapetten wieder abtapezieren, es sei den es sind weiße Raufasertapeten, was aber bei uns nicht der Fall ist.

Beitrag von our_darkness - 25.11.11 - 09:10 Uhr

Wenn sie vertraglich zur Einzugsrenovierung verpflichtet ist (und somit eine evtl. Auszugsrenovierung entfällt), werden diese Kosten als Zuschuss (= nicht Darlehen und zumeist als Pauschale, z.B. 40,- bis 80,- € pro Raum, je nach Art des Raumes) erbracht.
Gleiches gilt für vertraglich festgelegte Schönheitsreparaturen, so die Rechtssprechung solche Regelungen nicht für hinfällig erklärt hat.

Gruß
Ch.