Hallo,
wir leben zu 3. in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen ALG2.
Mein Partner wird am 6.12.den offenen Vollzug antreten, bekommt er dann weiterhin Leistungen vom Jobcenter?
Wird der Anteil zur Kosten der Unterkunft und Heizung dann für den Zeitraum x/30 an den er sich zu Hause aufhält?
Er steht dem Arbeitsmarkt aufgrund seines offenen Vollzuges ja weiterhin zur Verfügung.
Wie sieht es mit dem Alleinerziehendenzuschuss aus?Würde ich den dann auch bekommen, da er sich nur am WE zu Hause aufhält?
Ich absolviere gerade eine Umschulung, Abschlussprüfung ist im Frühjahr 2012, demnach steh ich dem Arbeitsmarkt zur Zeit nicht zur Verfügung um die Kosten der Unterkunft und den Lebensunterhalt für mich und meine Tochter alleine zu bestreiten.
Jedoch wäre es eine große Einbuße, wenn nur noch der Teil zur Unterkunft für mich und unsere Tochter gezahlt würde, den Rest müsste ich dann ja von meinem Regelsatz bestreiten, so dass da mehr als 180€ fehlen würden.
Weiß jemand Rat?
LG
Kashmir
Alg2 Bezug/Offener Strafvollzug
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Beitrag von kashmir - 25.11.11 - 12:34 Uhr
Beitrag von myimmortal1977 - 25.11.11 - 13:16 Uhr
Ein ehemaliger Bekannter von mir bekam bei Einflug nichts mehr vom Amt gezahlt.
Er saß allerdings ganz drin für 3 Monate. Er führte damals die Unsinnigkeit an, nach 3 Monaten vor dem Nichts zu sitzen. Es half kein meckern und kein betteln. Er musste alles, Wohnung etc. vorher auflösen.
Wendet Euch mit den Fragen an die zuständigen Behörden bzw. Stellen. Solche Fragestellungen können existensabhängig sein. Ggf. hast Du für die Zeit einen höheren Anspruch, wenn seiner wegfällt.
Ich würde in dem Bezug nicht im Internet fragen und mich auf ggf. halbwissende Antworten verlassen.
Du hast Verantwortung für ein Kind! Und für Dich selbst!
Dir alles Gute, Janette
Beitrag von our_darkness - 25.11.11 - 16:36 Uhr
"Er musste alles, Wohnung etc. vorher auflösen"
Hatte der gute Mann keinen Anwalt?!
Beitrag von myimmortal1977 - 25.11.11 - 16:46 Uhr
Wenn Du schon das Geld nicht hast, um die Wohnung 3 Monate so zu überbrücken, denkst Du ernsthaft, da wäre Geld für einen Anwalt vorhanden gewesen?
Und vor allem wofür den Anwalt? Der Vermieter wartet nicht auf Kohle, die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen waren ggf. zu spät geklärt, dass ein Anwalt zeitlich hätte auch nur annähernd etwas rausreißen können.
Vor Gericht brauchte der keinen Anwalt, der hat so oft ne Strafvollzugsandrohung bekommen und dann trotzdem weiter gemacht, dass es dem Richter irgendwann reichte, frei nach dem Motto: Wer nicht hören kann, muss eben fühlen.
Chancen hatte er vorher genug bekommen.
That's life
Beitrag von our_darkness - 25.11.11 - 16:50 Uhr

1. Gibt es für solche Fälle Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.
2. Gibt es über andere Sozialleistungen als ALG II die Möglichkeit, eine so kurze Haftdauer zu überbrücken und die Wohnung zu halten, ein Anwalt weiß so etwas.
Andererseits: Manche haben ihre höchstpersönlich Bauchlandung verdient.
Beitrag von sternenschnee - 25.11.11 - 15:03 Uhr
Hallo,
mein Ex muss für 30 Tage rein wegen na ja wollen wir mal nicht so ausführen.Er bekommt in den 30 Tagen seine Wohnung und so weiter gezahlt,hat er rum erzählt.Ob das stimmt weis ich aber nicht.
Beitrag von our_darkness - 25.11.11 - 16:48 Uhr
Er kann weiterhin Teil der Bedarfsgemeinschaft bleiben, wenn er eine mindestens 15-stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausübt.
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Nummer 2 SGB II:
"(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist."
JVA sind stationäre Einrichtungen und offener Vollzug ist meines Wissens dem geschlossenen Vollzug in diesem Fall gleich gestellt. Siehe auch hier
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf
ab Randziffer 7.34 (Seite 32 des .pdf).
Ich bin aber keine Leistungssachbearbeiterin mehr, das war ich nur von 2005 bis Ende 2006. Bitte befragt deswegen noch mal einen Anwalt, eine Sozialberatungsstelle oder selbstverständlich auch Euren Leistungssachbearbeiter selbst.
Gruß
Ch.
Beitrag von kashmir - 25.11.11 - 19:11 Uhr
Auf deine Antwort hatte ich gehofft :) Vielen Dank!
Beitrag von our_darkness - 25.11.11 - 20:51 Uhr
