Sozialgericht Wiesbaden-Ist das Urteil rechtskräftig? wg Elterngeldbezug ...

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Beitrag von engel0711 - 27.11.11 - 21:36 Uhr

Hallo
es geht um das Urteil vom Sozialgericht Wiesbaden S2EG 17/11 - ich wollte fragen ob es rechtskräftig ist, weil meine Tochter im Nov 10 geboren wurde, mir aber nur 65% Elterngeld angerechnet wurden statt der 67%.

Weiss hier jemand was darüber?

lg

Beitrag von engel0711 - 27.11.11 - 21:42 Uhr

NACHTRAG
Sorry meinte rechtsbindend ...#klatsch

Die Dame von der Landesbank meinte die wissen von dem Urteil ...müssen sich aber nicht daran halten.

Das kapier ich noch nicht so ganz....

lg

Beitrag von kittythecat - 27.11.11 - 22:04 Uhr

Hallo,

naja, es ist eben so, dass Urteile in Deutschland nicht in Gesetzeskraft erwachsen, sondern erstmal nur zwischen den Parteien wirken, insofern kann ein Urteil für dritte nicht "rechtsverbindlich" werden, sondern allenfalls eine Prognose ermöglichen, was Recht sein könnte. Allenfalls Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht können gesetzesvertretende Wirkung erlangen.

Im Regelfall hält sich die Verwaltung und die unteren Instanzen an die Rechtssprechung der Obergerichte, dies ist aber nicht nach außen hin zwingend (interne Verwaltungsanweisungen, die das Befolgen oder Nichtbefolgen einer Rechtssprechung anordnen, sind nicht vom Bürger klagbar). eine Rechtssprechung kann sich insofern auch noch ändern, wenn sie schon als gefestigt gilt.

Ich kenne das betreffende Urteil nicht, aber das SG Wiesbaden ist gerade mal die erste Instanz. Solange da nicht wenigstens das Landessozialgericht oder gar das Bundessozialgericht der gleichen Meinung sind, kann man der Verwaltung noch keinen Vorwurf machen, wenn sie dem Gericht nicht folgt.

VG,

kitty

Beitrag von engel0711 - 27.11.11 - 22:15 Uhr

ok, dann denke ich macht es auch keinen Sinn denen zu schreiben....oder?

Beitrag von kittythecat - 27.11.11 - 22:33 Uhr

Naja, du vergibst dir jedenfalls nichts, wenn du auf das Urteil hinweist. Ob die Verwaltungspraxis sich dann daran orientiert, also der zuständige Sachbearbeiter das dann berücksichtigt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Versuchen kann man es ja!

Wenn ich dich richtig verstehe, dann geht es dir ja darum, dass du prozentual zu wenig Elterngeld erhalten hast, richtig? Hast du denn gegen diesen Bescheid seinerzeit vorsorglich Widerspruch eingelegt? Ich habe jetzt noch keinen EG-Bescheid in natura gesehen, aber als Verwaltungsakt wird der auch bestandskräftig, wenn er an sich rechtswidrig wäre.

Wenn du also den Elterngeldbescheid nach Erlass nicht angegriffen hast, dann hast du noch nichtmal einen Rechtsanspruch auf erneute Überprüfung - ganz unabhängig davon, ob das SG Wiesbaden in einem ähnlichen Fall quasi zu deinen Gunsten entschieden hat.

Die Elterngeldstelle ist bei einem bestandskräftigen Bescheid einfach in der komfortablen Situation sich weder noch einmal mit deinem Fall beschäftigen zu müssen, noch sich dann bei einer etwaigen Überprüfung an die Rechtssprechung gebunden zu sehen.

Solltest du den Bescheid damals angegriffen haben und er damit noch nicht bestandskräftig sein (also z.B. weil die Widerspruchbehörden die Entscheidung über diese Fälle bis zur höchstrichterlichen Klärung zurückgestellt haben) , dann bliebe dir nur der Klageweg und die Hoffnung, dass es "dein" SG genauso sieht wie das SG Wiesbaden.

Tut mir leid, dass es nicht besser aussieht.

VG,

kitty

Beitrag von ujn1 - 28.11.11 - 09:10 Uhr

Hi,

schaust Du unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist anhängig unter L 6 EG 12/11 beim Landessozialgericht Hessen.

LG

Beitrag von ujn1 - 28.11.11 - 10:06 Uhr

Hi,

noch ein Nachtrag. Habe mir den Fall eben interessehalber mal angeschaut, und das ist schon ziemlich exotisch und dürfte fast niemanden hier betreffen. Da hat nämlich, wenn ich das auf die Schnelle richtig verstanden habe, das Amt einen bestandskräftigen Bescheid teilweise wieder aufgehoben und die bereits bewilligten Monatsbeträge nachträglich von 67% auf 65% des Nettogehalts gekürzt.

Wie bereits von kittythecat oben geschrieben, sind jedoch für das Aufheben bereits rechtskräftiger Bescheide recht hohe Hürden gesetzt. Und nur darum geht es, ob die Voraussetzungen zur teilweisen Aufhebung und Neufestsetzung gegeben waren.

Wenn bei Dir also die 65% bereits im Erstbescheid zum Elterngeld festgesetzt wurden, ist die hier diskutierte Frage kaum von Belang. Und dass der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt ist, Änderungen am BEEG vorzunehmen, wird auch nicht zu bestreiten sein.

LG