Hallo zusammen,
mein Freund möchte heute zum Feierabend hin seinen Antrag auf ELternzeit bei seinem AG einreichen. Daher möchte ich euch bitten, einmal unsere Überlegungen nachzuvollziehen und uns zu sagen, ob das so passt / stimmig ist.
Die 7 Wochen-Frist haben wir (so das Kind nicht deutlich früher kommt) eingehalten.
Mein Partner möchte gerne zusätzlich zu mir, die ersten 3 Lebensmonate ab Geburt nehmen.
Folgende Ausgangssituation: Er hat einen Festvertrag bei seinem AG. Er ist der einzige Angestellte. Er arbeitet 27 Stunden pro Woche und verdient hierbei rund 1.650 Euro brutto (Nettodurchschnitt der letzten 12 MOnate = 1150 Euro).
Nun möchte er in den ersten beiden Monaten der Elternzeit gerne jeweils 16,5 Std/Woche verteilt auf 3 Tage arbeiten. Dabei würden dann rund 780 Euro netto rauskommen. Hierzu käme dann noch das Elterngeld i.H.v. 300 Euro + 75 Euro Geschwisterbonus, weil noch ein weiteres Kind unter 3 im Haushalt lebt (spielt es für den Bonus eine Rolle, ob es sein Kind ist?) Stimmt das soweit?
Im 3. Lebensmonat des Kindes würde er gern nahezu wieder seine vollen STunden machen wollen. Dies wären ja 27 Stunden laut Vertrag. Wenn er dann "nur" noch 25 Std. pro Woche macht, müsste der Sockelbetrag vom EG ihm ja trotzdem noch zustehen, oder? Gilt dies auch, wenn er dann zusammen mit den 375 Euro Elterngeld und dem Gehalt des AG's über seinem vorherigen Gehalt liegt? Er bekäme in diesem Fall dann nämlich 1.100 Euro Einkommen + 375 Euro EG = 1475 Euro.
Ich danke euch im voraus für eure Mühe.
LG
ploetschi
Beantragung Elternzeit Vater - eilt - danke im voraus
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Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 12:47 Uhr
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 12:49 Uhr
Ich nochmal.
Dass er die Elternzeit ansich "nur" beantragen muss, der Wunsch nach Teizeit und die Verteilung der Arbeitszeit zustimmungspflichtig sind, wissen wir.
Dies sollte jedoch kein Problem sein, da er der einzige Angestellte ist und sein AG froh sein wird, wenn er nicht für eine gewisse Zeit komplett daheim bleibt.
LG
ploetschi
Beitrag von ujn1 - 29.11.11 - 13:18 Uhr
Hi,
soweit scheinen mir Deine Überlegungen zuzutreffen, wenn ich die von Dir berechneten Einkommen als gegeben annehme.
Für den Sockelbetrag von 300€ könnte Dein Freund sogar unverändert die 27h weiter arbeiten, da das BEEG "keine volle Tätigkeit" als weniger als 30 Stunden im Monat definiert. Selbst wenn er danach mehr verdienen würde als vorher, wäre dies kein Ausschlußgrund für den Sockelbetrag.
Den Geschwisterzuschlag für Dein Kind, das nach Deinem Beitrag nicht seines ist, bekäme er nur, wenn er auch für dieses Kind zu den Berechtigten nach § 1 (1) - (3) BEEG gehören würde (§ 2 (4) BEEG). Für Euch kommt wohl hier nur § 1 (3) in Betracht:
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Die 75€ bekommt er also, falls auf Euch einer der Punkte 1. - 3. oben zutrifft.
LG
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 13:34 Uhr
Hi,
dass man während der ELternzeit grundsätzlich bis zu 30 Std/ Woche arbeiten darf, wissen wir.
Aber ist nicht auch Voraussetzung für's Elterngeld, dass ein Einkommensverlust vorliegen muss? Und den hätte er ja bei 27 Std/ Woche nicht.
Das mit dem Geschwisterbonus für ihn muss ich mir nochmal genau durchlesen. Aber darauf käme es letztendlich auch nicht an.
LG
ploetschi
Beitrag von ujn1 - 29.11.11 - 15:00 Uhr
Hallo,
für das einkommensunabhängige Elterngeld nach § 2 (5) BEEG (also den Sockelbetrag von 300€) ist KEIN Einkommensverlust nötig, auch Elternzeit zu nehmen ist NICHT notwendig. Einzige Voraussetzung ist, dass keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, d.h. nicht über 30h/Woche im Monatsmittel.
Zu Geschwisterbonus würde ich vermuten, dass bei Euch § 1 (3) eher nicht zutrifft. Am ehesten könnte man aus dem Wortlaut auf Nummer 2 tippen, das würde allerdings voraussetzen, dass Ihr verheiratet seid (das "oder Lebenspartner" bezieht sich auf eingetragene Partnerschaften, also Homo-Ehe, nicht auf andere Partner).
LG
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 15:09 Uhr
Ich glaube hier gings um etwas anders, nämlich Voraussetzung für die 2 zusätzlichen Monate ist ja schon, dass ein EInkommensverlust für 2 oder mehr Monate vorliegt bei einem der beiden.
Beitrag von ujn1 - 29.11.11 - 21:20 Uhr
Hi,
ok, kann man so sehen. Aber da laut TE der Freund in den ersten zwei Monaten sowieso deutlich kürzer treten will, dachte ich es ginge im wesentlichen um den dritten Monat und ob hier ein Einkommensverlust eintreten muss, was nicht der Fall ist.
LG
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 15:12 Uhr
HAst du bereits einen Einkommensverlust? Wenn ja, dann braucht er keinen für die zwei zusätzlichen Monate, ansonsten reicht ein Einkomemnsverlust in zwei Monaten für diese.
Einkommensverlust ist übrigens imemr ohen Elterngeld zu sehen ;)
Kann also dann durchaus mehr rauskommen, wenn er arbeitet .
Geschwisterbonus gibts dann nur,wenn ihr verheiratet seid.
Alles andere stimmt. Weiviel vor dem VET ist es denn noch? Denn ersst ab 8 Wochen vor dem VET greift der KÜndigungsschutz!
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 20:27 Uhr
Hi,
es sind heute noch genau 8 Wochen bis zum VET.
Ich habe bereits Einkommensverlust, weil ich ohne die erneute Schwangerschaft / dann Elternzeit diesen Dezember wieder angefangen hätte zu arbeiten.
Kannst du mir einmal sagen, woraus ich entnehmen kann, dass wir für den Geschwisterbonus verheiratet sein müssen? Nicht dass ich dir nicht glaube 
LG
ploetschi
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 20:43 Uhr
Na dies zählt nicht als Einkommensverslust ;)
Einkommensverlust ist es dann, wenn du weniger verdienst in der Elternzeit als das durchsncittliche Einkommen fürs Elterngeld ist.
§1 BEEG "Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen."
Damit sind eben verheiratete gemeint, egal ob gleich- oder verschieden-geschlechtliche Ehen.
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 21:03 Uhr
Hmm, ich versteh's ehrlich gesagt trotzdem noch nicht so ganz.
Im § 1 geht es ja darum, wer Anspruch auf Elterngeld hat.
Mein Partner erfüllt ja bereits die Bedingungen nach Absatz 1, weil er ja der Vater des Kindes ist, für das das Elterngeld grundsätzlich beantragt wird, und wir auch zusammen wohnen.
Daher muss der Absatz: Dies gilt AUCH für... ja gar nicht zutreffen, oder sehe ich das falsch?
LG
ploetschi
Beitrag von ujn1 - 29.11.11 - 21:24 Uhr
Hi,
in §2 BEEG steht, dass er den Geschwisterbonus nur bekommt, wenn er auch für das zweite Kind die Voraussetzungen des § 1 (1) - (3) erfüllt.
§ 1(1) und §1(2) sind bei Euch sicher nicht erfüllt, da kein eigenes Kind.
§ 1(3) hatte ich oben ja schon im Wortlaut eingefügt. Davon kommt wiederum nur die Nummer 2. in Betracht. Und die schrenkt, wie auch von susannea gesagt, den Anspruch auf Kinder von Ehepartnern oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ein. Also müßtet Ihr verheiratet sein, um den Geschwisterbonus zu bekommen.
LG
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 21:26 Uhr
DAs dieser die Voraussetzung ist sagt §2, Absatz 4, Satz 3: "Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. "
UNd somit sind wir eben wieder bei dem Absatz 3, der nicht zutrifft.
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 21:31 Uhr
Vielen Dank ihr beiden.
Jetzt hab ich's auch verstanden.
Naja, mal sehen. Wir wollen zwar sowieso früher oder später heiraten. Aber bestimmt dann nicht sofort, wegen "läppischen" 3x 75 Euro.
LG und vielen Dank
ploetschi
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 21:35 Uhr
Das stimmt, die sinds nicht wert, zumal es gut sein kann, dass dann über die Einkommenssteuererklärung und den Prograssionsvorbehalt viel mehr davon wieder weg ist.
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 21:54 Uhr
Ja, stimmt auch wieder.
Aber wo du grad da bist
, fällt mir dazu nochwas ein.
Mal angenommen, wir würden im nächsten Jahr doch heiraten. Dann haben wir ja noch die Wahl, ob wir uns zusammen oder getrennt veranlagen lassen wollen.
Ich: grundsätzlich Hauptverdiener, aber das gesamte Jahr in Elternzeit (max-Betrag + Geschwisterbonus).
Er: Jahreseinkommen von ca. 20T Euro.
Unterliegt "mein" Elterngeld auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn wir die getrennte Veranlagung wählen? Oder nur bei gemeinsamer Veranlagung? Hier bei wäre dann natürlich zu prüfen, ob die gemeinsame Veranlagung mehr bringt, als der erhöhte Steuersatz bei ihm... Bei so "geringem" Einkommen könnte das glatt noch positiv ausgehen denke ich.
LG
ploetschi
Beitrag von susannea - 29.11.11 - 22:06 Uhr
Bekommst du wirklich das komplette Jah von Januar bis Dezember Elterngeld und Mutterschaftsgeld? Dann sollte das bei dir egal sein, ansonsten gilt natürlich auch nur für deine Einnahmen der Progressionsvorbehalt.
Ob man wirklich kompeltt wählen kann unter den Voraussetzungen bin cih mir nicht sicher, aber eigentlich heißt es das ja immer. Andererseits, ob der Staat sich das Geld entgehen lässt.
Dann biin ich inzwischen auch unsicher.
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 22:09 Uhr
Ja, aufgrund des Progressionsvorbehalts werde ich das gesamte Jahr Elternzeit nehmen.
Grundsätzlich beziehe ich eigentlich noch Elterngeld für meinen mittlereren Sohn (bis Feb. 2012); ist auch nicht gesplittet. Am 13. Dez 2011 beginnt der Mutterschutz für mein dann jüngstes Kind. Elterngeld für dieses werde ich, so der VET auch wirklich hinkommt, bis zum 23.12.2012 beziehen. Die restlichen Tage des Jahres werde ich dann unbezahlten Urlaub nehmen, damit ich nicht wegen der paar Tage doch noch mit dem "Progressionsvorbehalt" zu tun bekomme.
LG
ploetschi
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 22:10 Uhr
Stimmt nicht, kein unbezahlter Urlaub, sondern unbezahlte Elternzeit.
Beitrag von ujn1 - 29.11.11 - 22:22 Uhr
Hi,
im Jahr der Eheschließung gibt es sogar drei Veranlagungen: 1) getrennt, 2) zusammen, und 3) besonders. Bei letzterer werden die Eheleute so behandelt, als gäbe es die Ehe nicht. Das ist besonders interessant, falls Du bisher den zusätzlichen Freibetrag für Alleinerziehende hattest, der bliebe dann in diesem Jahr erhalten. Falls es interessiert zum nachlesen, das sind die §§ 26a, 26b, 26c EStG in dieser Reihenfolge.
Zwischen diesen Varianten kann man frei wählen. Jedes Jahr wieder (bis auf Nummer 3, die es nur im Jahr der Eheschließung gibt).
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung wird Dein Elterngeld für die Berechnung des Progressionsvorbehalts mit Deinem zu versteuernden Einkommen verrechnet und entsprechend das Deines Partners/Mannes mit seinem Einkommen.
Bei der Finanzverwaltung gibt es übrigens einen Progressionsvorbehalts-Rechner, mit dem man verschiedene Szenarien einfach mal durchspielen kann.
LG
Beitrag von ploetschi - 29.11.11 - 22:32 Uhr
Danke dir für diese Antworten.
Nein, ich hatte steuerrechtlich gesehen nie einen alleinerziehenden Status. Von daher bringt das leider nichts.
Ich werd einfach mal mit den genauen Zahlen die verschiedenen Varianten durchrechnen.
LG
ploetschi
