Hallo ihr Lieben!
Ich möchte mich nun nach sehr langer schwerer Krankheit, die nur durch eine große OP behandelt werden konnte, wieder auf den Arbeitsmarkt wagen. Derzeit bin ich noch krank geschrieben, da ich mich von der letzten OP am 30.9. (dauerte über 6 Stunden, ein großer Bauchschnitt vom Brustbein bis zum Schambein hinunter, mir wurde ein komplettes Organ entfernt) und der langen schweren Krankheit davor erholen muss und noch viel Ruhe brauche. Durch diese lebensrettende OP bin ich nun Zeit meines Lebens eingeschränkt, weshalb ich einen Schwerbeschädigtenausweis beantragt habe (Antrag läuft noch) und ich einen GdB voraussichtlich von etwa 80 % erhalten werde. Sofern sie meine Herzerkrankung, die ich aufgrund der Krankheit bekam, mit einrechnen, werde ich sogar 100 % bekommen.
Jedenfalls bin ich glücklicherweise weder körperlich (ich darf nur nicht mehr schwer heben, da mir dann eine Hernie droht) noch geistig eingeschränkt. Ich brauche somit keinerlei Hilfsmittel auf der Arbeitsstelle, weder eine besonders gebaute Toilette noch sonstwas. Mir sieht man meine "Behinderung" glücklicherweise nicht an, obwohl sie körperlicher Natur ist.
Ich habe Rieseverkehrskauffrau gelernt und danach als Sachbearbeiterin im Innendienst bei einem internationalen Unternehmen gearbeitet, also immer Bürojobs.
Dies möchte ich weiterhin gern machen, und nun bin ich auf eine Stellenanzeige bei uns im Ort gestoßen, dass eine Verwaltungsfachangestellte für das Einwohnermeldeamt gesucht wird. Diese Stelle wäre ein Traumjob für mich, auch wenn ich diesen Beruf nicht direkt gelernt habe. Aber ich bin sehr gern bereit, mich beruflich weiterzuentwickeln und auch nebenberuflich diese Ausbildung/ein Studium nachzuholen.
Da der Öffentliche Dienst ja eine "Behinderten-Quote" erfüllen muss, ich aber weder körperlich noch geistig "behindert" bin, habe ich relativ gute Chancen, trotzdem ich branchenfremd bin.
Aber wie baue ich diese Fakten am besten in meine Bewerbung mit ein???
Da bin ich total überfragt und weiß mir keinen Rat.
Habt ihr Ideen diesbezüglich?
Bei weiteren Fragen gebe ich gern detaillierte Auskünfte.
Viele liebe Grüße,
Connykati
Wie Schwerbeschädigtenausweis in Bewerbung einbauen?
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Beitrag von connykati - 29.11.11 - 22:33 Uhr
Beitrag von witch71 - 29.11.11 - 22:53 Uhr
Interessante Frage, ich hab mal gegooglet: http://www.myhandicap.de/bewerben-mit-behinderung.html
Ich hätte jetzt gesagt, dass man das gegen Ende des Anschreibens in einem Satz einfügt und dann noch schreibt, man beantwortet gerne nähere Fragen dazu im persönlichen Gespräch.
Beitrag von connykati - 29.11.11 - 22:57 Uhr
Vielen lieben Dank für den sehr interessanten Link - auf die Idee zu googeln bin ich noch gar nicht gekommen 
Liebe Grüße, Connykati
Beitrag von kati543 - 30.11.11 - 00:29 Uhr
ALS erstes solltest du dir angewoehnen anstatt SchwerBESCHAEDIGTENausweis SchwerBEHINDERTENausweis zu sagen.
Es gibt zwar beide Ausweise, aber die Inhaber der ersteren Sind Kriegsbeschaedigte.
Fuer deine Frage musst du letztendlich selbst entscheiden... Ich habe in meinen Bewerbungen meinen SBA nie mit angegeben. Auf die paar Tage Urlaub zusaetzlich verzichte ich gern, wenn ich dafuer einen Job bekomme UND ich bin ja koerperlich dazu in der Lage zu arbeiten in meinen Job. Meinen AG's habe ich meistens ganz am Anfang Von meiner Epilepsie erzaehlt. Herausbekommen wuerden sie es sowieso meistens. Da kann ich mich auf meine Epi verlassen
. Also ist Ehrlichkeit da am Besten. Und wenn der AG das dann ueber den SBA laufen lassen will, habe ich ein paar Tage Urlaub mehr und er muss die Ausgleichszahlung nicht machen...
Die Behindertenquote muss nicht nur der Oeffentlichen Dienst erfuellen. Aber es ist Tatsache, dass auch der oeffentliche Dienst sich drueckt. Nicht umsonst steht in den Stellenbeschreibungen immer "Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt....." Man kann Menschen nicht vergleichen. Und Behinderte mit Nicht-Behinderten schon mal gar nicht. Da schliesst sich schon eine gleiche Eignung an Kleinigkeiten aus.
Aber mal abgesehen davon kannst du natuerlich eine Behinderung, wofuer du noch keinen SBA hast auch nirgendwo in der Bewerbung erwaehnen. Hast du eine Ahnung, wie oft das Versorgungsamt falsch beurteilt? Mein SBA samt Widerspruch hat insgesamt 9 Monate gedauert. Der SBA meines Grossen hat 7 Monate gedauert und der vom Kleinen - mit Widerspruch 6 Monate.
Beitrag von parzifal - 30.11.11 - 09:46 Uhr
"Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt....."
Dieser Satz bevorzugt Schwerbehinderte und benachteiligt sie nicht.
Bei Dir klingt das, als wenn dass als Ausrede herhalten soll um Schwerbehinderte mit fadenscheinigen Gründen abzulehnen zu können.
Beitrag von kati543 - 30.11.11 - 16:19 Uhr
Genauso wird damit verfahren. Ist nix neues. Selbst entsprechende Vereine raten den SBA bei der Bewerbung zu verschweigen, sofern die Behinderung nicht offensichtlich ist und natürlich nicht bei der Ausübung der Arbeit behindert.
Wenn es so waere wie du schreibst, dann würden ja Schwerbehinderte immer sofort Arbeit finden.
Beitrag von tigaluna - 30.11.11 - 18:15 Uhr
Quatsch, es geht darum, das Bewerber mit einem Ausweis bei GLEICHER Eignung bevorzugt eingestellt werden. Daher findet auch nicht jeder einen Job, denn auch unter Ausweisinhabern gibt´s Trottel und Dumme (um es mal hart auszudrücken).
Und das wird in den meisten Städten auch problemlos gemacht. Es gibt nämlich auch Mensch die ihre Arbeit ernst nehmen und Eignung und Leistung vor Makel setzen.
Beitrag von kajulju - 02.12.11 - 13:51 Uhr
Im öffentl. Dienst werden Schwerbehinderte fast immer zum Gespräch eingeladen und bevorzugt eingestellt, also ist es kein Nachteil es zu erwähnen.
Bei einer kleinen Firma würde ich es auch eher weglassen.
Beitrag von scullyagent01 - 30.11.11 - 08:41 Uhr
Ich hätte auch den Anspruch auf einen Schwebehinderten Ausweis, aber habe ihn ( genau aus diesem Grund ) nicht beantragt.
Man ist verpflichtet den Ausweis in der Bewerbung anzugeben, und dann bekommt man eben die Jobs nicht.
Da Du jetzt, aktuell, den Ausweis gar nicht hast, brauchst Du ihn auch nicht zu erwähnen.
Scully
Beitrag von snjd - 30.11.11 - 09:44 Uhr
Das stimmt nicht!! Du musst das nur angeben, wenn das Konsequenzen für deine Arbeit hätte! Solange das deine Arbeit aber nicht beeinträchtigen würde, musst du das auch nicht angeben! Allerdings hast du natürlich dann auch keine Sonderrechte, die dir ja eigentlich zustehen !
Mein Mann hat 80% (unbefristet) und hat's nicht angegeben!!
Beitrag von scullyagent01 - 30.11.11 - 10:12 Uhr
Ich habe eine ausführliche Beratung beim sozialen Dienst genossen. Und daher habe ich diese Aussage.
Die Angabe eines Schwebehinderten Ausweis ist bei der Bewerbung verpflichtend!
Und da die jeden Tag in dieser Materie arbeiten , werden die es wohl auch genau wissen, wie die gesetzliche Regelung diesbezüglich aussieht!
Es geht hierbei ja auch um mehr, als ein paar Tage Zusatzurlaub.....
scully
Beitrag von kati543 - 30.11.11 - 16:28 Uhr
Deine Informationen sind veraltet und falsch. Laß dich nochmal beraten. Das Gesetz wurde geändert. Früher war das so. Heute ist das nicht mehr so. Da diese Pflicht zur Angabe des SBA den schwerbehinderten Menschen benachteiligen würde.
Beitrag von parzifal - 30.11.11 - 09:48 Uhr
Wie vorstehend bereits ausgeführt ist Dein "man ist verpflichtet" in dieser pauschalen Allgemeinheit nicht korrekt.
Beitrag von scullyagent01 - 30.11.11 - 10:14 Uhr
So wurde es mir explizt vom Sozialen Dienst gesagt. Und die werden wohl ganz genau wissen, wie die aktuelle Rechtsprechung in diesem Bereich aussieht.
Die Beratung fand im August 11 statt.
Scully
Beitrag von zwillinge2005 - 30.11.11 - 12:02 Uhr
Hallo,
wo dieses "muss" steht würde mich (als Betroffene) auch interessieren. Damit wären Schwerbehinderte doch diskriminiert. Wenn man sogar eine SS verschweigen darf - warum dann keine Schwerbehinderung, die die Arbeitskraft nicht mindert?
LG, Andrea
Beitrag von myimmortal1977 - 30.11.11 - 12:46 Uhr
Die Sache ist einfach - und kompliziert zugleich.
Es ist richtig, dass man eine Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung angeben MUSS.
Der Kasus knaxus liegt darin, dass es Arbeitsplätze gibt, die nicht für Schwerbehinderte geeignet sind. Dieses kann den Arbeitgeber in arge versicherungstechnische und arbeitssicherheitstechnische Bredouille bringen.
Passiert etwas an dem Arbeitsplatz und es kommt im Nachhinein heraus, dass der Arbeitnehmer wissentlich seine Schwerbehinderteneigenschaft verschwiegen hat, kann das drastische Folgen für den Arbeitnehmer haben.
Der Arbeitgeber kann Regressansprüche an den Arbeitnehmer richten. Der Arbeitsvertrag kann für nichtig erklärt werden, von Anfang an, Gehälter müssen zurück gezahlt werden und und und.....
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Diese MUSS der AG nachkommen. Genauso hat aber auch der Arbeitnehmer die Verpflichtung, Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, die es dem AG erlauben, dieser Fürsorgepflicht nachzukommen.
Es ist richtig, dass oftmals die Tür für Arbeitnehmer zu ist, wenn eine Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung angegeben ist.
Es ist aber genauso richtig, dass es Türen öffnen kann, gerade im öffentlichen Dienst, wenn man der gesuchten Qualifikation entspricht oder ein Arbeitgeber sucht (gerade kleine und mittelständische Unternehmen), die auf Fördermittel vom Staat angewiesen sind.
Ist ein Schwerbehinderter Mensch aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft sehr schwer vermittelbar, kann man Zuschüsse über einen Zeitraum beim Arbeitsamt beantragen, zu Gehalt und Sozialversicherung. Dieses macht Schwerbehinderte für bestimmte Arbeitgeber sehr attraktiv. Man muss nur wissen, wo man diese findet. Es gibt Personalvermittler, die sich auf diese Gebiete spezialisiert haben.
Es ist richtig, dass ein AG im Berwerbungsgespräch nicht direkt nach einer Schwerbehinderteneigenschaft fragen darf. Doch er darf es im Personalfragebogen abfragen, wenn er begründet, dass dieser Fakt für den Arbeitsplatz von Relevanz ist.
Man darf dennoch NICHT lügen, wenn der AG direkt im Gespräch fragt. Entweder man schweigt oder sagt die Wahrheit und macht dem AG im Nachhinein drauf aufmerksam, dass es eine unzulässige Frage ist und überlegt sich halt im Nachhinein rechtliche Konsequenzen draus zu ziehen.
Beitrag von kati543 - 30.11.11 - 16:32 Uhr
Genauso lautet meine Info auch. In der Bewerbung wird der SBA nicht erwähnt. Sitzt man vor den Leuten und wird gefragt, dann muss man die Wahrheit sagen - bzw. man kann ja vorher schon mal tasten wie die Einstellung der Firma zu Schwerbehinderten ist.
Beitrag von parzifal - 01.12.11 - 12:53 Uhr
Einerseits schreibst Du, der Bewerber MUSS die Schwerbehinderteneigensschaft schon in der Bewerbung nennen (was nicht der Fall ist) andererseits, dass der AG im Bewerbergespräch nicht direkt danach fragen dürfe.
Das widerspricht sich doch. Wenn der Bewerber diese doch sowieso angeben MUSS, dann bedarf es doch gar keiner Frage mehr oder?
Und weshalb darf der AG nicht danach fragen?
Und wenn er doch "verbotener" Weise danach fragt darf der AN nicht lügen?
Alles also ziemlich durcheinander geschildert.
Beitrag von myimmortal1977 - 01.12.11 - 13:27 Uhr
Ja, hört sich zuerst alles etwas durcheinander an, ich kläre Dich aber gern auf. Ich muss aber auch gleich los, um meinen Sohn aus der KiTa zu holen.
Ich möchte Dir gern die entsprechende Gesetzeslage aus dem Netz anbeifügen, daher nicht böse sein, wenn erster Teil unvollständig ist, bis spätestens morgen verfollständige ich Deine Fragen.
"Und weshalb darf der AG nicht danach fragen?" Weil diese Frage durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen wird. Diese Frage zielt auf einen "besonderen" Personenkreis.
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz
Einzige Ausnahme: Es müssen bestimmten Fähigkeiten auf einem Arbeitsplatz vorhanden sein, die bei vorhandenem SBA ausgeschlossen sind. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, bestimmte Personengruppen aufgrund besonderer Merkmale vor gewissen Arbeiten zu schützen. Dieses muss der Arbeitgeber im Fall aber beweisen und ausreichend begründen.
Ein anderer Unterpunkt findet sich hier, in Absatz (2) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html
Teil II folgt
Beitrag von parzifal - 01.12.11 - 16:35 Uhr
Lege bitte bei der zukünftigen Beantwortung den Schwerpunkt auf die Behauptung, dass der AN von sich aus seine Schwerbeschädigteneigenschaft offenbaren muss.
Ich sehe das nämlich nicht so, sondern nur wenn diese im Konflikt mit der konkreten Arbeit steht die er verrichten soll.
parzifal
Beitrag von myimmortal1977 - 01.12.11 - 17:12 Uhr
Ich habe da schon sooooo schöne Sachen im Netz gefunden.....
Muss nur alles zusammentragen..... Dann können wir uns über das MUSS unterhalten......
Geht morgen in die 2. Runde. Mein Sohnemann wacht gerade auf und schreit nach meiner ungeteilten Aufmerksamkeit
Beitrag von myimmortal1977 - 02.12.11 - 17:12 Uhr
"Ich sehe das nämlich nicht so, sondern nur wenn diese im Konflikt mit der konkreten Arbeit steht die er verrichten soll."
Ich habe zu Deiner Aussage folgende Informationen im Netz gefunden:
In einem Bewerbungsverfahren besteht zu gewissen relevanten Punkten eine Offenbarungspflicht des Bewerbers und eine Auskunftspflicht.
Die Punkte, dieser beiden genannten Pflichtteile sind auch genauer definiert und zwar in Bezug auf die SBA wohl wie folgt:
Zitat: "Die Offenbarungspflicht legt dem Arbeitnehmer auf, von sich aus bestimmte Umstände beim Bewerbungsgespräch mitzuteilen, ohne daß eine konkrete Frage durch den Arbeitgeber hierzu gestellt wird.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nichts verschweigen, was die Erfüllung seiner Arbeitspflicht unmöglich macht oder für den speziellen Arbeitsplatz ausschlaggebende Bedeutung hat.
Nach ständiger Rechtsprechung sind folgende Umstände grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zu offenbaren:
Schwerbehinderung:
Wenn der Bewerber durch seine Schwerbehinderung voraussichtlich die von ihm geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist die Schwerbehinderung ohne konkrete Nachfrage des Arbeitgebers mitzuteilen." Zitat Ende
Der Kasus knaxus, bzw. die größte Stolperfalle liegt glaube ich im letzten Absatz, wenn es im Nachhinein raus kommen sollte und der AN bewusst die Eigenschaft verschwiegen hat. Denn NIEMAND ist in der Lage, genau voraus zu sagen, ob man nicht binnen kürzester Zeit behinderungsbedingt ausfallen kann.
Man kann noch nicht mal sagen, dass die SB-Eigenschaft erst in dem Moment eingetreten ist, da das Feststellungsdatum bzw. der Zeitraum der Erstfeststellung auf dem Ausweis vermerkt ist.
Somit hätte der AN auch verwirkt, im Nachhinein behinderungsbedingten Sonderurlaub oder anrecht auf bestimmte Büorausstattung oder sonstige Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu beantragen.
Er kann es schon, nur dann lebt er halt mit dem Risiko, dass der AG in dem Moment erfährt, dass die SB-Eigenschaft schon bei Einstellung bestanden hätte.
Zitat: "Zusammenfassend kann zur Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers im Bewerbungsgespräch festgestellt werden, daß diese für sämtliche Umstände besteht, durch welche das Risiko besteht, daß die geforderte Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden kann.
Auskunftspflicht
Hinsichtlich der Auskunftspflicht ist eine Interessenabwägung durchzuführen.
Der Arbeitgeber hat selbstverständlich ein Interesse daran, sich auch über persönliche Verhältnisse des Bewerbers zu informieren, um ein möglichst vollständiges Bild von dem Bewerber zu erhalten.
Im Gegenzug hat der Bewerber ein schützenswertes Interesse daran, nicht seine Intimsphäre preisgeben zu müssen.
Grundsätzlich dürfen daher durch den Arbeitgeber nur solche Fragen gestellt werden, welche in einem gewissen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und der zu erbringenden Arbeit stehen.
Der Arbeitnehmer ist somit verpflichtet, auf zulässig gestellte Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten.
Sofern eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers nicht besteht, ist der Bewerber berechtigt, auf die unzulässige Frage des Arbeitgebers hin zu lügen.
Hinsichtlich folgender Umstände ist der Bewerber verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, da eine Auskunftspflicht besteht: 
Schwerbehinderung:
Eine solche muß der Bewerber jedenfalls bei Nachfrage durch den Arbeitgeber stets angeben, da sich hieraus erhebliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ergeben und damit das Arbeitsverhältnis insbesondere die zahlreichen Rechtspflichten für den Arbeitgeber geprägt werden." Zitat Ende
Wir können aus diesen Sätzen herleiten, dass Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten sind, da bei SBA eine Auskunftspflicht des AN an den AG besteht.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hebelt dieses zwar eigentlich aus, da die Frage eigentlich gar nicht gestellt werden darf ABER: Da liegt halt der Unterschied zur Frage nach bestehender Schwangerschaft, da wohl dort keine Auskunftspflicht besteht und deshalb darf man lügen, aber bei SBA besteht eine Auskunftspflicht, daher darf man, auch wenn die Frage (eigentlich) unzulässig ist, nicht lügen, nur schweigen.
Zitat: "Bei einem Verstoß gegen die Offenbarungs- und Auskunftspflichten des Arbeitnehmers durch unrichtige Beantwortung zulässiger Fragen des Arbeitgebers oder einer Nichtangabe von Umständen, welche grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zu offenbaren sind, kann zu einem Anfechtungsgrund des Arbeitsvertrages zugunsten des Arbeitgebers führen." Zitat Ende
Quelle: http://www.on-anwalt.de/news/news.php?id=26
Halten wir zunächst mal fest, dass kein Gesetz explizit existiert, was besagt, dass die SB-Eigenschaft im Bewerbungsverfahren offenbart werden MUSS.
Es handelt sich hier lediglich um eine Herleitung aus mehreren Gesetzen und Urteilen, die besagen, dass der AN einer Informationspflicht nachkommen muss, welches auch in seinem eigenen Interesse ist, um im späteren Verlauf keine Konsequenzen befürchten zu müssen.
Im Übrigen kann kein Bewerber im Voraus sagen, ob bestimmte persönliche Umstände, wie eine Schwerbehinderung, vom arbeitsrelevanten Umfeld zu einem Ausschluss des Bewerbers führen würden.
Beispiel: Ein Epileptiker mit einem SBA von 80 GdB, 4 Jahre anfallsfrei, bewirbt sich bei Druckerei XXXX als Maschinenführer.
Er gibt die SB-Eigenschaft NICHT bei der Bewerbung an. Er hat vorher bei Firma XYZ als Maschinenführer gearbeitet. Der Firma war der SBA bekannt, die SB-Eigenschaft trat erst während der Anstellung ein.
Um ein besseres Einkommen zu erzielen, wollte er sich gern beruflich verändern, befürchtet aber Ablehnung von Firma, wegen dem SBA.
Das ganze geht ein Jahr gut, dann bekommt er plötzlich auf der Arbeit einen Anfall. Dadurch kann er die Maschine nicht mehr richtig bedienen, etliche Produktionsteile für den Müll, eine Mitarbeiterin am Rollband noch mit verletzt, die versuchte, durch beherztes Eingreifen die Produktion zu stoppen.
Dabei handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das ganze wird über die Berufsgenossenschaft abgewickelt.
Bei dem betroffenen Mitarbeiter wird eine körperliche Anamnese durchgeführt. Dabei wird in die Akte eingetragen, dass er schon seit x Jahren Epileptiker ist.
Außerdem wird sicherlich auch die Arbeitssicherheit eingeschaltet.....
Was folgt ist, dass der AG mit aller Wahrscheinlichkeit nen Rüffel bekommt, einen Epileptiker an Maschinen zu beschäftigen.
In dem Moment wird der AG stutzig. Und fragt sich natürlich auch, seit wann dieser Zustand besteht. Ihm sei nichts bekannt.
Ggf. ruft er in dem Moment den alten AG des Betroffenen an und erhält Informationen, die er nicht erwartet hätte....
Die Schlussfolgerung des Ganzen wird sein, dass der AG den AN versucht vor Gericht zu ziehen und den Vertrag für nichtig zu erklären und ggf. wird er noch Schadensersatz fordern, vom entstanden Personenschaden der anderen Mitarbeiterin wollen wir gar nicht erst reden.
Der Mitarbeiter hat ihm mit dem Verschweigen ganz eindeutig die Möglichkeit entzogen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er kann sich in dem Falle auch nicht darauf berufen, dass das über Jahre gut gegangen ist. Denn der alte AG hat ihn ja wissentlich seiner SBA und dem Grund an Maschinen eingesetzt. Der neue AG hätte ihn vielleicht nach diesem Kriterium nicht an Maschinen eingesetzt, weil die Unfallgefahr zu hoch gewesen wäre.
Beitrag von parzifal - 05.12.11 - 08:47 Uhr
Du schreibst selbst, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nur von sich aus genannt werden muss, wenn der AN die Anforderungen der Arbeit nicht erfüllen kann.
Damit ist die umfassende Auskunftspflicht vom Tisch.
Die Ausführungen zur Auskunftspflicht wenn der AG konkret fragt ist diffiziler.
Wie bereits ausgeführt ist die Rechtsprechung die dies bejaht schon älter. Wie das letztlich ausgeht wird die Zeit zeigen.
Sobald die Schwerbehinderteigensschaft sich auf die Arbeit auswirkt ist das ja alles unbestritten. Da muss er die Schwerbeschädigung sogar von sich aus nennen. Es geht generell ausschließlich um die Fälle bei denen das nicht der Fall ist.
Beitrag von parzifal - 30.11.11 - 12:24 Uhr
Uralte Entscheidung des BAG:
Für den Bereich der Schwerbehinderten besteht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muss, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG Urteil vom 25. März 1976 - 2 AZR 136/75 - AP Nr. 19 zu § 123 BGB).
Wenn Du eine andeer Entschediung kennst dann teile sie bitte mit (man lernt nie aus).
Unklarer ist die Lage gegebenenfalls, ob man auf die ausdrückliche Frage nach einer Schwerbehinderung "lügen" darf.
Früher war dies nicht der Fall. Ob sich das geändert hat (insbesondere aufgrund der Einführung der Diskriminierungsverbote etc.) kann ich nicht sagen. Es spricht manches dafür, dass dies im Bereich des Möglichen liegt.
Beitrag von myimmortal1977 - 30.11.11 - 13:07 Uhr
http://www.urbia.de/forum/28-finanzen-beruf/3393669-wie-schwerbeschaedigtenausweis-in-bewerbung-einbauen/21543219
Generell bist Du verpflichtet, die Schwerbehinderteneigenschaft anzugeben. ABER: Dich interessieren wahrscheinlich mehr die Dinge, die so in der Praxis laufen, wir wollen Dich schließlich wieder in den Job bringen 
Ich habe selbst einen Ausweis. Ich bin offensichtlich behindert. Kann eigentlich nichts verschweigen....
ICH gebe es bei Bewerbungen in der freien Wirtschaft NICHT in der Bewerbung an. Auch nicht, wenn der Hinweis in der Suchanzeige steht, Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Es ist bekannt, dass Unternehmen in der freien Wirtschaft diesen Satz auch nutzen, um gleich im schriftlichen Bewerbungsverfahren die Leute rauszufischen, die sie dort lieber nicht sitzen sehen wollen.
Mein Ziel ist es, ins Bewerbungsgespräch durch meine Qualis reinzukommen.
In dem Moment, wo ich dort antanze, sehen die Personaler natürlich, dass ich eingeschränkt bin. Meistens kommt die Frage: Oh, Unfall???
Schon habe ich einen netten Einstieg ins Thema....
Ich sage ganz ehrlich, dass ich es BEWUSST nicht in der Bewerbung angegeben habe, da ich die Befürchtung hatte, sonst auf dem Stapel "aussortiert" zu landen. Ich wollte gern eine EHRLICHE Chance, mich persönlich vorzustellen, dass der Betrieb die Chance hat, mich persönlich kennenzulernen und durch das persönliche Gespräch ein objektiveres Bild entstehen könne, um sich wohlwollend FÜR oder GEGEN mich zu entscheiden.
Ergebnis: Funktioniert IMMER! Die Personaler sind in dem Moment sehr verständnisvoll!
Wichtig ist nur, dass Du EHRLICH Deine Befürchtungen da legst! Die Personaler wissen, dass das in aller Regel so auf dem Arbeitsmarkt praktiziert wird. SBA und raus bist Du!
ANDERS sieht das bei Behörden aus! Dort würde ich es immer in der Bewerbung angeben und Du musst eine Kopie Deines Ausweises beifügen. Die wollen immer einen Nachweis!
Denn, wenn Du ansonsten der gesuchten Quali entsprichst, müssen sie Dich zum Gespräch einladen.
Dein Prob ist aber aktuell, dass Du eine Ausbildung hast, die bei Behörden nicht wirklich gesucht wird.
Nur aufgrund Deines SBA läd Dich keine Behörde zum Vorstellungsgespräch ein. Deine Quali MUSS schon mit dem Gesuchten übereinstimmen.
In dem oben von mir kopierten Link hatte ich einer anderen Userin geantwortet, ob man einen SBA angeben muss und welche Folgen es haben kann, wenn man es verschweigt....
Also, zusammenfassen gesagt: Ja, man muss es angeben und ich würde es immer spätestens im Bewerbungsgespräch angeben.
Bei einer NICHT offensichtlichen Behinderung musst Du selbst aus dem Gefühl heraus entscheiden, ob Du es am Anfang oder am Ende des Gespräches einbaust. ICH würde es am Ende machen. Mit einer konkreten Frage, ob ein SBA stören würde.....
Bitte sei ganz vorsichtig, wenn man Dich nach Deiner Erkrankung fragt. Sag einfach, es ist eine abgeschlossene körperliche Sache, die Dich aber in Deiner Arbeitsleistung in keinster Weise einschränkt.
Arbeitgeber WOLLEN IMMER SICHERGEHEN, ob Du aufgrund Deiner Erkrankung weitere Ausfalltage haben wirst.... Versuch das irgendwie nach bestem Wissen und Gewissen zu entkräften.
Dir alles Gute!!!!!!!
Janette
