Klage wegen Arbeitszeugnis

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Beitrag von stern1974 - 30.11.11 - 10:10 Uhr

Hallo an alle,

hatte jemanden schon mal dagegen geklagt, dass das Zeugnis vom AG nicht wohlwollend war?
Welche Note hattet ihr den bekommen? Welche Note habt ihr nach Gespräch / Klage erreicht?

Danke für Antworten
Stern

Beitrag von zwillinge2005 - 30.11.11 - 11:56 Uhr

Hallo Stern,

Noten? Hast Du denn eine "schlechte" Beurteilung von Deinem AG erhalten? Hast Du bereits mündlich oder schriftlich um Änderung/Klärung gebeten?

LG, Andrea

Beitrag von myimmortal1977 - 30.11.11 - 12:06 Uhr

Der Erfolg bleibt fraglich. Hatte während meiner Arbeit beim BR damit zu tun. Sicherlich dürfen keine "Boshaftigkeiten" und "Unwahrheiten" im Zeugnis auftauchen. Aber der AG hat andere Mittel, das Zeugnis dennoch sehr schlecht aussehen zu lassen.

Da reicht es schon, wenn er elementare Dinge einfach weglässt. Das ist nicht verboten und wird auch so praktiziert. Aber jeder gute Personaler weiß, wenn Dinge fehlen, die drin sein sollten, ist das Zeugnis gleich einer 6, obwohl für den Laien augenscheinlich eine 2.

In aller Regel werden die Zeugnisse nach stattgeben der Klage zwar umgeschrieben, aber halt mega kurz gehalten, Dinge weg gelassen und und und....

Ein Zeugnis muss wohlwollend geschrieben sein, das stimmt, die Beurteilung muss wahrheitsgemäß erfolgen, die Tätigkeitsbeschreibung der tatsächlich geleisteten Arbeit entsprechend formuliert sein.

Aber in Sachen weglassen sind jedem Gericht die Hände gebunden. Meistens werden elementar wichtige Bestandteile und Aussagen in der Beurteilung der Persönlichkeit weggelassen.

Und das killt jedes Zeugnis, was auch augenschleinlich noch so wohlwollend geschrieben wurde....

Daher mach Dir nicht allzu große Hoffnung!

Dir alles Gute, Janette

Beitrag von stern1974 - 30.11.11 - 14:24 Uhr

Nein, habe keins aber so wie mein Vorgesetzter mit mir umgeht und versucht mich mit allen Mitteln es mir schwer zu machen, denke ich, dass es nicht so besonders gut ausfallen wird. Es ist für mich wie ein schlechter Traum. Man gibt sich Mühe aber es wird nicht gesehen... Frage mich dann warum, es so ist, dass dem Arbeitnehmer die Hände gebunden sind? Warum sitzen die AG immer auf längerem Heben, was dies betrifft? Finde das alles einfach ungerecht.

Danke für Antworten!

Stern

Beitrag von myimmortal1977 - 01.12.11 - 11:12 Uhr

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Zitat: "Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte es doch eigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 4 oder 5) geben?!

Der Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein Zeugnis soll, so die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. Im Klartext heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet ist, aber nicht jede Schwäche eines Beurteilten auf die Goldwaage legen sollte. Er sollte konstruktiv werten, nicht destruktiv, und ggf. sollte er das sprichwörtliche Auge zudrücken. Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend verfasst sein, wenn z.B. vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis wohlwollend unerwähnt werden. Gefragt ist also nicht Schönfärberei, sondern eine strikt höfliche Ausdrucksweise auch für Leistungsmängel."

"Der Bundesgerichtshof stellte in einem richtungsweisenden Urteil vom 26. November 1963 klar: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszugnis, das sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert. "Wohlwollend" bedeutet aber nicht, dass das Zeugnis einer guten Note entsprechen soll. Es muss vielmehr mit verständigem Wohlwollen verfasst und darf nebensächliche Schwächen oder Probleme eines Arbeitnehmers im Zeugnis nicht überbewerten."

"Unzulässige Mängel müssen selbstverständlich behoben werden. Sollte im Dialog keine Einigung erzielt werden, kann ein Arbeitnehmer einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. Arbeitnehmer sind rechtlich verpflichtet, eine zumindest durchschnittliche Leistung zu erbringen. Ganz allgemein kann daher ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung (Note 4 oder 5) der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses (Note 1 oder 2), so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen." Zitat Ende

Beitrag von hippogreif - 30.11.11 - 17:55 Uhr

Zitat: Aber in Sachen weglassen sind jedem Gericht die Hände gebunden.

Du schreibst ziemlichen Stuss und scheinst auch von richtigem Arbeitsrecht keine/kaum Ahnung zu haben.

Warst Du mal vor Gericht und hast derartige Klagen begleitet? Ich glaube nicht.

Beitrag von senior777 - 30.11.11 - 18:37 Uhr

absolut endgeil ist wenn bei Führungspersonal steht... er/sie war stets pünktlich und ehrlich.... mit dem Satz kann man sich jede Bewerbung sparen

Beitrag von myimmortal1977 - 01.12.11 - 10:46 Uhr

Es gibt zwar diese geheime Zeugnissprache, wo gilt, das der Hinweis auf selbstverständliche Dinge im Zeugnis, dieses explizit benannt, drauf verweisen soll, dass genau das Gegenteil der Fall war.....

ABER:

auf Arbeitsplätzen, wo diese Selbstverständlichkeiten eine besondere Bedeutung haben, z. B. wenn ein Mitarbeiter mit Geld zu tun hat oder die alleinige Schlüsselgewalt (Schließkraft) über ein Gebäude verfügt hat, darf dieses als positiv auszulegender Aspekt im Zeugnis seine Erwähnung finden. Z. B. in Bezug auf Ehrlichkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit.....

DANN:

darf man auch immer nicht vergessen, dass ein Zeugnis nur so gut oder schlecht sein kann, wie der Schreiber diese Codierungen auch in der Tat "auf dem Kasten" hat.

Es passiert nicht selten, dass in sehr guter Absicht Dinge im Zeugnis Erwähnung finden, aufgrund mangelndem Wissen jedoch in der Codierung eine negative Aussage haben kann.

Beitrag von hippogreif - 30.11.11 - 17:53 Uhr

Der Meinung über mir kann ich mich nicht anschließen. Frag lieber einen Experten (Fachanwalt für Arbeitsrecht z.B.) und nicht irgendne Mutti hier im Forum, die mal irgendwann was gehört hat...
Ja natürlich gibt es solche Klagen, ziemlich häufig sogar. Meinstens einigt man sich in der Güteverhandlung darüber ein Zeugnis mit Note 2 zu schreiben. Es sei denn, der AG kann tatsächlich handfeste Beweise vorbringen, wonach der An dies nicht verdient hätte. Dürfte aber für den AG ziemlich schwer sein, es sei denn der AN hat wirklich kapitale Fehler gemacht.
In der Praxis läuft das dann so ab, dass der Anwalt des AN ein Zeugnis vorformuliert und der AG dann nur noch unterschreibt. Das klappt meistens ohne Probleme. Allerdings sollte man wirklich an einen guten Anwalt gelangen, der sich auch wirklich mit der Zeugnissprache auskennt.
Wenn Du Fragen hast, kannst Du mich auch gern per PN anschreiben.

Beitrag von myimmortal1977 - 01.12.11 - 11:47 Uhr

Deine Aussage, ich hätte keine Ahnung von Arbeitsrecht, sei an dieser Stelle mal ausdrücklich gesagt, ist wirklich anmaßend!

Du solltest mit Deinem Wortlaut ganz vorsichtig sein, denn Du verallgemeinerst Dinge hier so, als ob jeder, der ein schlechtes Arbeitszeugnis in der Hand hält, zum Anwalt rennen könnte und stets Anspruch auf ein besseres Arbeitszeugnis hätte.

Wenn ein mangelhaftes Zeugnis den tatsächlichen Sachverhalt darlegt, wird niemals aus einem "mangelhaft" ein "gut" werden. Nicht, wenn es mit rechten Dingen zugeht.

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Zitat: "Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. #aha

Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. #aha

Arbeitnehmer sind rechtlich verpflichtet, eine zumindest durchschnittliche Leistung zu erbringen. Ganz allgemein kann daher ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung (Note 4 oder 5) der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht.

Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses (Note 1 oder 2), so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen."

Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte es doch eigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 4 oder 5) geben?!

Der Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein Zeugnis soll, so die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. Im Klartext heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet ist, aber nicht jede Schwäche eines Beurteilten auf die Goldwaage legen sollte. Er sollte konstruktiv werten, nicht destruktiv, und ggf. sollte er das sprichwörtliche Auge zudrücken. Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend verfasst sein, wenn z.B. vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis wohlwollend unerwähnt werden. Gefragt ist also nicht Schönfärberei, sondern eine strikt höfliche Ausdrucksweise auch für Leistungsmängel.

Der Bundesgerichtshof stellte in einem richtungsweisenden Urteil vom 26. November 1963 klar: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszugnis, das sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert. "Wohlwollend" bedeutet aber nicht, dass das Zeugnis einer guten Note entsprechen soll. Es muss vielmehr mit verständigem Wohlwollen verfasst und darf nebensächliche Schwächen oder Probleme eines Arbeitnehmers im Zeugnis nicht überbewerten." Zitat Ende