Beitragserhöhung

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Beitrag von rabenmama86 - 01.12.11 - 12:23 Uhr

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Und zwar habe ich bei meiner Ballettschule einen Zettel mit der Info verteilt das die Gebühren um 3 Euro erhöht werden, da die Einnahmen die Ausgaben leider noch nicht decken. Ich hab den Schrieb ziemlich formlos, also einfach nur als Info letzte Woche ausgegeben.
In meinen Verträgen habe ich verankert das ich höchstens einmal jährlich zum quartal erhöhen darf und zwar um den Prozentsatz um den sich die Ausgaben erhöhen. Eine Kündigung wegen einer erhöhung ist ausgeschlossen. Nach meinen Berechnungen komme ich mit den drei Euro so hin das ich nicht mehr draufzahlen muss und meine Lehrer bezahlen kann.

Jetzt habe ich eine Info von einer Mutter bekommen (war glaube ich nur als Tipp gemeint) das sie mit der Erhöhung einverstanden ist, mein Schreiben aber vollkommen daneben wäre. Ich hätte mindestens 6 Wochen vorher bescheid geben müssen, damit die Leute kündigen können wenn sie nicht einverstanden sind. (Kündigungsfrist 3 Monate) und die Anschrift der Tanzschule sowie meine Unterschrift müssen auf das Blatt.

Ich habe jetzt mit mehreren Kollegen telefoniert und die sagen mir auch dass das alles nicht sein muss und die Leute nicht einfach kündigen dürfen. Bevor ich jetzt der Mutter antworte, möchte ich aber sicher sein das ich jetzt kein Mist schreibe. Kennt sich da jemand aus?

Liebe Grüße!

Beitrag von ploetschi - 01.12.11 - 12:45 Uhr

Hi,

was genau stand denn in deinem "formlosen" Schreiben drin? Ohne das zu wissen, können wir nicht beurteilen, ob es "daneben" ist, oder nicht.

Und selbstverständlich sollte eine Beitragserhöhung in einem offiziellen Schreiben gelten gemacht werden. Also deine Daten, die der Balettschule, etc enthalten.

Und wie genau ist zu verstehen: EInmal jährlich darf "zum Quartal" die Gebühr erhöht werden. Steht das so im Vertrag. Oder welche Formulierung ist dort gewählt. Mir erschließt sich daraus nämlich keine gültige Frist?

Zu wann sollen die Eltern denn den höheren Beitrag zahlen?

LG
ploetschi

Beitrag von rabenmama86 - 01.12.11 - 12:57 Uhr

Hallo,

die erhöhung wird ab Januar fällig. Ich habe geschrieben das die Einnahmen die Ausgaben noch nicht decken und aus diesem Grund wird der Beitrag ab Januar um drei Euro erhöht. Dann nur noch meinen Namen drunter und den Eltern, bzw. den älteren Schüler direkt in die Hand gedrückt.Das steht im Vertrag

"Unabhängig von den umseitigen Kündigungsbedingungen behält sich die Schule vor, das Unterrichtshonorar höchstens einmal jährlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende um den Prozentsatz anzuheben, um den sich die Entgelte ihrer Mitarbeiter, oder die Miete für die Schulräume im Verhältnis zu denen bei Vertragsabschluss, oder bei der letzten Preisanpassung verändert haben."

Meine Lehrer sind teurer geworden...

Ich habe auch eben noch mit jemandem telefoniert der sich auskennt (Anwalt) und der sagtich hätte nicht mal ankündigen müssen das der Beitrag erhöht wird, weil ich es ja vertraglich geregelt hätte. Wobei ich das ziemlich unfair finden würde...

Danke!

Beitrag von ploetschi - 01.12.11 - 13:02 Uhr

Hi,

ok, dann hast du die vertragliche Frist eingehalten. Soweit sogut. Dennoch hätte ich gerade für solche Dinge, ein offizielles Schreiben erstellt.

Und by the way und ohne zu wissen, wie die normalen Kündigungsfristen aussehen:

Einen solchen Vertrag hätte ich niemals unterschrieben. Demnach bin ich ja gezwungen, sämtliche Erhöhungen einfach zu dulden? Also mal angenommen, die Lehrer haben vorher ehrenamtlich gearbeitet, und nehmen jetzt volles Gehalt, dann würden sich die Gebühren ja theoretisch um ein vielfaches erhöhen?!

LG
ploetschi

Beitrag von kathi.net - 01.12.11 - 12:47 Uhr

1. hoffe ich mal, dass die Ballettschule ihre Vertragsbedingungen nicht in deinem Wortlaut festgeschrieben und eindeutige Regelungen hat.

2. heißt das, du hast einfach nur einen Zettel ohne Absender oder sonstigen Angaben verteilt? Das könnt ja dann jeder machen und wirft ein ganz schlechtes Licht auf euren Laden.

LG Kathi

Beitrag von rabenmama86 - 01.12.11 - 12:51 Uhr

Hallo,

ja der Vetrag ist auch geprüft worden und somit in Ordnung. Ich habe einfach eine kurze Info verteilt das der Beitrag ab Januar erhöht wird. Ich habe eben nochmal mit einem Anwalt (Bekannter von mir) telefoniert und der sagt das ich rechtlich gesehen die Beitragserhöhung eigentlich nicht mal ankündigen müsste. Finde ich persönlich jetzt aber arg unfair...

Die Infozettel verteile ich immer ohne Absender, ich setze lediglich meinen Namen darunter und gebe sie den Eltern, bzw. den älteren Schülern direkt in die Hand.

Beitrag von ploetschi - 01.12.11 - 12:56 Uhr

Es ist aber kein Info-Zettel a la "dann und dann haben wir einen Auftritt, eine Weihnachtsfeier, etc." sondern eine Änderung der vertraglichen Gebühren. Und die würde ich schon gern offiziell haben.

Zahlen denn alle Eltern im Lastschriftverfahren? Ansonsten wärs wohl schwierig, eine Änderung nicht vorher anzukündigen.

LG

Beitrag von rabenmama86 - 01.12.11 - 12:59 Uhr

ja, zahlen alle im Lastschriftverfahren. Okay danke für deine Meinung. Ich denke auch das es vielleicht ein Fehler war das einfach so formlos anzukündigen. Haben wir in den anderen Tanzschulen in den ich bisher gearbeitet habe auch immer so gemacht und da gab es bisher nie Probleme, deswegen hab ich da gar nicht dran gedacht das sich jemand vor den Kopf gestoßen fühlen könnte... Naja, Anfängerfehler, man lernt draus...

Beitrag von kathi.net - 01.12.11 - 12:59 Uhr

Wie gesagt, ich kenne den Wortlaut vom Vertrag nicht. Aber solche schwammigen Formulierungen wie "einmal jährlich zum Quartal" und "Erhöhung um Prozentsatz der Ausgaben" kann ich mir von einem juristischen Fachmann so gar nicht vorstellen.

Na, ich würd da jedenfalls nicht so blauäugig einfach mehr zahlen.

Beitrag von wasteline - 01.12.11 - 16:56 Uhr

Keine Ahnung, ob das, was Dein Anwalt sagt, rechtlich so haltbar ist.
Aber wenn Du im Vertrag ganz eindeutig die Gegebenheiten auflistest, nach denen der Beitrag erhöht werden darf, dann bist Du m.E. auch verpflichtet, eine genaue Aufrechnung für die Erhöhung zu machen. Du könntest ja sonst irgendwelche Phantasiezahlen hernehmen und verlangen, dass die bezahlt werden.

ICH würde die Erhöhung so nicht akzeptieren.

Beitrag von ujn1 - 01.12.11 - 13:59 Uhr

Hi,

zunächst zu Deiner Klausel im Vertrag (ich nehme an, es handelt sich um einen Teil der AGB): Da könnte man, wenn man böswillig wäre, schon unterstellen, dass sie den hohen Ansprüchen bezüglich Bestimmtheit nicht genügt, die das BGH für die Prüfung nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB aufgestellt hat.

Aber unterstellen wir mal, dass die Klausel gültig ist. Dann kannst Du mit 1-monatiger Frist zum neuen Jahr den Beitrag erhöhen, d.h. spätestens am 30.11.

Es stellen sich jetzt für mich drei Fragen:
1) War das Erhöhungsbegehren tatsächlich fristgerecht? Damit es fristgerecht war, muss es dem Zahlungspflichtigen bis zum 30.11. zugegangen sein. Es einem Minderjährigen einfach in die Tasche zu geben und zu hoffen, dass seine Eltern es sehen, ist da risikoreich.

2) War das Erhöhungsbegehren formgerecht? Da es sich um eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen handelt, muss a) aus dem Schreiben klar sein, wer die Erhöhung fordert (also Angaben über Dich, dazu gehört i.d.R. die Angabe der vollständigen, ladungsfähigen Anschrift wie im Vertrag, und auch die Unterschrift) und b) an wen sich das Schreiben richtet.

3) Haben die Eltern nun ein Sonderkündigungsrecht? Die Rechtsprechung des BGH dazu fußt immer auf den §§ 313 (3) und 314 (1) BGB. Im Endeffekt kommt es darauf an, wieviel relative Erhöhung die 3€ ausmachen und wie das im Verhältnis zur normalen Preissteigerung aussieht. Ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung: Hat die Stunde vorher 10€ gekostet und kostet jetzt 13€, d.h. 30% Erhöhung, wird ein Sonderkündigungsrecht aus § 314 (1) BGB zu bejahen sein, da dies die normale Preissteigerung nicht unwesentlich übersteigt. Ein Festhalten an der normalen Kündigungsfrist ist dann unzumutbar. Hat dagegen vorher der Monat 100€ gekostet und kostet neu 103€, bewegt sich das im normalen Rahmen und rechtfertigt keine Sonderkündigung. Dann ist es dem Vertragspartner durchaus zuzumuten, bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist gebunden zu bleiben.

LG