Trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld und kein Mutterschaftsgeld??

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Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 12:54 Uhr

Hallo,

ich bin unglaublich verwirrt. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus und kann mir helfen.

Ich habe bis zum 1.11.2010 gearbeitet, seit dem 2.11.2010 bin ich krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeit/AU). Seit Mitte Dezember 2010 (nach 6 Wochen AU) beziehe ich von meiner Krankenkasse Krankengeld.
Mein Arbeitsvertrag war befristet und ist am 31.1.2011 ausgelaufen. Wurde verständlicherweise auch nicht verlängert, da die AU bis auf weiteres galt.
Nun bin ich schwanger, meine AU läuft weiterhin (nicht schwangerschaftsbedingt!), ich habe bis jetzt Krankengeld bekommen und meine Mutterschutzfrist beginnt am 16.12.2011, also in 2 Wochen.

Ich weiß, dass man 78 Wochen Anspruch auf Krankengeldzahlung hat. Bei mir sind also knapp ein Jahr, also ca. 56 Wochen, um.

Ich wollte nun Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen bzw. erfragen, wie es sich dann mit dem Krankengeld verhält. Ob ich anstelle des Krankengeldes dann Mutterschaftsgeld erhalte.
Die Sachbearbeiterin von der Krankenkasse war über meinen Fall sehr verwirrt und musste sich mehrmals mit ihrem Kollegen besprechen.
Letztendlich meinte sie, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist die Krankengeldzahlung "ruhen" würde.
Da ich aber keinen laufenden Arbeitsvertrag habe, würde sich nun die Frage stellen, wie ich dann weiterhin versichert werden würde (hier bin ich ausgestiegen). Sie schlug dann vor, dass ich ja, weil verheiratet, bei meinem Mann mit familienversichert werden könnte. Dann wäre ich immerhin (WOW!) beitragsbefreit. Aber, und jetzt kommts, erlischt dann als Familienversicherte mein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Kurzum: Ich bekomme GAR NICHTS. Weder wird mein Krankengeld weiter bezahlt, noch bekomme ich Mutterschaftsgeld.

Damit schieben sie mich in die Hausfrauen-Schublade, die (als Familienversicherte und nicht-Berufstätige) kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

Aber ich finde, das kann doch nicht stimmen. Das ist auch nicht logisch, schließlich bin ich ja nicht freiwillig Hausfrau/nicht berufstätig, sondern ich war und bin die ganze Zeit über krankgeschrieben und deswegen wurde 1. mein Arbeitsvertrag auch nicht verlängert und 2. habe ich deswegen natürlich keine neue Arbeit aufgesucht.

Es kann doch nicht sein, dass ich nun einen Nachteil daraus ziehe, schwanger geworden zu sein und mir keine finanzielle Unterstützung mehr zusteht.

Vielleicht weiß ja jemand von euch Rat. Ich danke schonmal fürs Lesen

Viele Grüße,

Haweditz

Beitrag von seikon - 03.12.11 - 13:10 Uhr

Es gibt noch mehr, über das du dich freuen kannst. Da du nicht schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben warst bekommst du nur den Sockelbetrag Elterngeld von 300 Euro. Und da du dann ja in Elternzeit bist wirst du wohl dann auch kein Krankengeld mehr bekommen.

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 14:25 Uhr

ja, das weiß ich schon. Damit hab ich mich schon abgefunden.
Aber dass ich vorher GAR nichts mehr bekommen soll, schockt mich einfach nur.

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 14:54 Uhr

Ne, ne, Du bekommst auch weiterhin Krankengeld, wenn die AU über den Zeitraum der Entbindung hinaus andauern würde. Maßgebend dafür ist nur, dass die Krankheit schon vor Entbindung bestand und Du damit schon AU warst.

Ich weiß nur jetzt nicht, ob das Krankengeld das MuSchu Geld ersetzt oder nach der MuSchu Zeit wieder einsetzen würde....

Ich such Dir dafür das entsprechende nochmal raus und setz es Dir rein.

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 15:13 Uhr

Hier erstmal der Link, dass Du Anspruch auf KG während EZ hast, wenn die Erkrankung vorher schon bestand.

http://www.weltfokus.de/anspruch-auf-krankengeld-von-der-krankenkasse-wahrend-der-elternzeit-322.html

Ich versuch das mal rauszufinden, wie das mit dem MuSchu so ist....

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 15:58 Uhr

Hallo, danke dir!

sehr interessant, aber da wird von Arbeitnehmern ausgegangen.

Und das bin ich ja nun seit Ende Januar nicht mehr...

wahrscheinlich ist das der Haken?

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 16:09 Uhr

Ne, ne, ich meine, dass hier lediglich die Anspruchsvoraussetzungen für Krankengeld gelten. Und den Anspruch hast Du ja weiterhin, auch wenn Du derzeit ohne Beschäftigung bist, dafür regelt ein Gesetz ja, dass Du, wenn Du während einer Beschäftigung AU wirst und aus einem Unternehmen ausscheidest, weiterhin Anspruch auf Krankengeld auf Berechnung Deines letzten Verdienstes hast.

Und aus dem Krankengeld werden ja Leistungen zur Sozialversicherung erbracht. Es handelt sich hierbei ja um eine Lohnersatzleistung.

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 16:15 Uhr

laut Aussage der KK: ja, genau und diese "Lohnersatzleistung" in Form von Krankengeld soll wohl generell ruhen, wenn man in die Mutterschutzfrist kommt.
Und dass ich aber kein Mutterschaftsgeld erhalten werde, wird dadurch bedingt, dass die mich dann familienversichern möchten und man dann wohl generell keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat:

"3.1.8 Familienversicherte Frauen ohne Beschäftigung
Familienversicherte Frauen ohne geringfügige Beschäftigung (z.B. Hausfrauen)
können keine (Mutterschaftsgeld-)Leistung durch die Krankenkasse erhalten."

Muss ich das überhaupt? Mich familienversichern?
Was gibt es denn da für eine Alternative?

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 16:26 Uhr

Nein, wenn es darauf hinaus läuft und ich mit dem Nennen der Paragraphen Recht habe, wollen die Dich nur los werden! Weil sie Geld sparen wollen. Denn die Wissen ganz genau, dass sie Dir sonst teures Geld bezahlen müssen und das wollen die unter allen Umständen vermeiden.

Denn ich behaupte jetzt mal, dass Du durch Deinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus Deiner eigenen Versicherung und dem Anschluss des Krankengeldes, auf welches Du dann auch Anspruch hast (!!!!), eigeinständig versichert bleiben kannst. Im Anschluss kannst Du dann ganz stink normal in Elternzeit gehen. In der Zeit kannst Du beitragsfrei in Deiner eigenen KK versichert bleiben und die können nichts machen.

Ruf mal beim Bund an! Das ist eine super Idee. Musst wahrscheinlich bei 2 Abteilungen anrufen. Einmal in dem Bereich, die für die Mutterschutzrichtlinien zuständig ist und einmal in dem Bereich, der für die Sozialversicherung und Leistung zuständig ist.

Aber ich mach ne Wette, dass ich richtig liege.... Aus dem, was ich gelesen habe....

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 16:32 Uhr

ok, das heißt, die wollen sich mit der Option Familienversicherung aus ihrer Verantwortung rausziehen?

Momentan ziehen die ja meinen Beitrag zur Krankenversicherung vom Krankengeld ab.
Müsste ich mich also nun freiwillig versichern? Oder mache ich nix?

Oder was meintest du mit eigenständig versichert sein?

Ich hoffe, du hast recht :D

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 16:52 Uhr

"Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. Selbstständige), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrages erhalten."

http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/mutterschaftsgeld.htm

Ja, genau, die wollen bares Geld sparen! Nein, Du musst Dich nicht freiwillig versichern. Das SGB regelt ja, dass Du während des Bezuges von KG in der SV pflichtversichert bleibst. Du bleibst auch während des Bezuges von Mutterschaftsgeld pflichtversichert. Und auch während Deiner Elternzeit.

Du machst nichts! Du sagst zu nichts ja und amen!!!! Du informierst Dich richtig und knallst dann die Versicherung mit Deiner Antwort zu!

Ich würde mich an den Bund (an die richtige Stelle) schriftlich wenden. Die geben auch prompt ne Antwort.

Schildere genau Deinen Fall! Und sage denen dann, was die Versicherung gesagt hat. Berufe Dich auf den Paragraphen, den ich Dir geschickt habe und frage die, ob der bei Dir greift.

Befristeter Vertrag bis.....

Während Anstellung AU bis auf nicht absehbare Zeit

Noch laufend Anspruch auf Krankgeld (bis in Elternzeit hinein)

.... Beginn Mutterschutzfrist

In welcher Höhe und woher Mutterschutzgeld

Eigenständig versichert, Versicherung will Dich los werden und verweist auf Familienversicherung Deines Mannes (dort kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld)....

Ich geb Dir noch nen Tipp: Ist Dein Mann bei einer anderen Versicherung versichert? Dann rufe dort an. Schildere den Fall.... Die werden Dich schon richtig informieren, wenn Du denen erzählst, dass Du im Anschluss noch Anspruch auf Krankengeld während Elternzeit hast, denn die haben auch keinen Bock zu zahlen und denen werden die Haare hochstehen, wenn die hören, dass Deine Versicherung Dich da reindrücken will.

Sag mal Bescheid, was bei raus gekommen ist.... Ich HOFFE natürlich auch für Dich, dass ich richtig liege und Du nen schönen Einstrich machen kannst.

Kleiner Tipp noch: SOLLTE Deine Erkrankung noch länger andauern, überlege mal, ob Du einen Antrag auf befristete Erwerbsminderungsrente stellen kannst/möchtest.

#klee #klee #klee

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 18:19 Uhr

Deinen zuerst zitierter Absatz habe ich der KK am Telefon auch vorgelesen. Sie meinte,utz es würde nicht für mich gelten, sondern für, wie in den Klammern als Beispiel angegeben, Selbstständige, die durch den Mutterschutz einen Verdienstausfall hätten und das Mutterschaftsgeld somit als Lohnersatzleistung durchgeht.

Nicht jedoch für mich als Erwerbslose....

Gut, dann bin ich erst mal beruhigt.
Ich kann mittlerweile auch nachvollziehen, dass sie wahrscheinlich wirklich aus der "Nummer" raus wollten, denn sie war auf einmal ganz heiß drauf, am Telefon schon die Familienversicherung durchzudrücken. Ich hab aber gesagt, dass sie es mir zuschicken sollen.

Mein Mann ist ebenfalls bei der gleichen KK versichert. Die Option fällt also aus.

Aber ich werde den Bund gleich mal ne Email (reicht doch, oder?) schreiben, damit ich die Antwort schriftlich habe UND am Montag trotzdem anrufen :)

Danke für deine Hilfe :)

Wegen der Erwerbsminderungsrente müsste ich mich dann noch mal informieren. Das ist ebenfalls Neuland für mich.

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 19:10 Uhr

Kann ich mir echt absolut nicht vorstellen, da Du dann durch jedes soziales Auffangraster fallen musst.

Und das SGB ist so geregelt, dass (fast) jeder in jeder Situation durch eine Institution aufgefangen wird.

Ich mach ne Wette, es wird auf die KK hinauslaufen. Und ich mach ne Wette mit eigenständiger Versicherung und Zahlung MuSchu-Geld in Höhe des Krankengeldes.

Du kannst der Sachbearbeiterin am Telefon mal sagen, dass ALG I Bezieher AUCH eine Lohnersatzleistung erhalten und DURCHAUS Anspruch auf MuSchu-Geld in Höhe des ALG I von der KK haben!

Mal sehen, was dann kommt!

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 19:57 Uhr

so, ich habe nun eine Email verfasst und die ans Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geschickt.
Die Adresse hatte ich hieraus:

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3156.html

Ich hoffe, alles wird gut ;)

und DANKE DANKE nochmals

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 15:25 Uhr

Ich meine, dass dieser Paragraph bei Dir greift! Lass Dich von der Krankenkasse NICHT für Dumm verkaufen! Die reiben sich doch die Hände, wenn sie Dich los sind! Wehr Dich!

http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckerKingKoSGBV_2%2fRVO%2fcont%2fBeckerKingKoSGBV.RVO.p200.htm

Demnach haben eigenständig Versicherte MIT Anspruch auf Krankengeld einen Anspruch auf MuSchu-Geld in Höhe des Krankengeldes.

Hol Dir sonst mal Rat beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter. Dr. Google spuckt auch vieles aus. Musst nur Krankengeld und Mutterschutzgeld eingeben und die Dinge rauslesen, wo der Hintergrund besteht, dass das Arbeitsverhältnis schon aufgelöst wurde.

Aber wie gesagt, lass Dich von der ollen Krankenkasse NICHT für Dumm verkaufen!

Dir alles Gute, Janette

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 16:06 Uhr

Auch hier glaube ich leider nicht, dass es bei mir greift, da ich ja nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe.

Zitat:
"(2) 1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, (...)"

Ich habe schon eine Menge gegoogelt, aber mein Fall hab ich nicht gefunden.
Also 1. AU
2. dann Arbeitsvertragende
3. danach erst SS-Eintritt

Aber danke für deine Hilfe.

Ich denke, ich werde am Montag mal beim Bund anrufen...

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 16:17 Uhr

Für Dich war in dem anderen Link nur der (1) Absatz relevant, wo es um Arbeitsunfähigkeit geht und Anspruch auf Krankgengeld. Nicht der 2. Absatz, den Du kopiert hast!

Lies hier mal:

Hier steht ganz eindeutig, dass "andere Mitglieder" darunter fälltst Du ja, ohne Beschäftigungsverhältnis, einen Anspruch nach dem Paragraphen haben, die bei Beginn der Schutzfrist WEDER in einem Arbeitsverhältnis stehen......

http://www.pkv-1x1.de/7lexikon/Mutterschaftsgeld_Krankengeld.php

"Nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO erhalten "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben und
nach den Regelungen des § 200 Abs. 1 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber bei Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind noch deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (Nicht-Arbeitnehmerinnen) oder bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss nach § 14 MuSchG jedoch während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss)."

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 16:37 Uhr

ok, ich dachte, man müsse beide Absätze erfüllen.
Daher hab ich das rauskopiert, was ich nicht erfülle.

Der Absatz hier gefällt mir.

Also bekäme ich immerhin 13 Euro kalendertäglich.

Das wäre immer noch weniger als mein Krankengeld jetzt, aber besser als nichts.

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 16:39 Uhr

ach nee.
für mich müsste dann als "andere Mitglieder" gelten:

Nach § 200 Abs. 2 Satz 7 RVO erhalten "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Richtig?

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 16:55 Uhr

RICHTIG :-) Andere Mitglieder! Höhe des Krankengeldes!

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 17:08 Uhr

Juhu :)

Dann hoffe ich mal, dass mit der Bund das am Montag bestätigen kann :)

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 17:17 Uhr

Was ich ganz bestimmt weiß ist, dass Du Anspruch hast, wenn Du arbeitslos gemeldet bist. Frag deshalb auch ganz dringend nach, ob ggf. die Arbeitsagentur denn Zahlungsträger sein könnte oder auch "NUR" die Krankenkasse.

Denn im Falle dessen, Du hättest einen Job, würden bei Eintritt MuSchu von der KK nur die 13 Euro kalendertäglich gezahlt werden und der Rest vom AG. Im Anschluss würde man wieder normal Krankengeld von der KK erhalten.

Deshalb ist es wichtig hier auf alle Fälle rauszufinden, ob man die KK allein zur Zahlung in voller Höhe verdonnern kann oder ob dafür ne Arbeitslosmeldung Voraussetzung wäre!

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 18:28 Uhr

Nun, das ist auch eine Sache, die ich nicht verstehe.
Ich beziehe ja seit fast 12 Monaten Krankengeld, habe ich dann überhaupt noch einen Anspruch auf ALG 1?
Falls nicht, würde ich doch automatisch in die ALG II Schiene fallen, oder?

Ich meine nämlich gelesen zu haben, dass man bei ALG II kein Mutterschaftsgeld bekommt.

z.B. hier:

http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/sgb_v/sgb_v_10007.html

"Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 wurde § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V dahingehend geändert, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Versicherte (Bezieher von Alg II) keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Damit scheidet die Gewährung von Mutterschaftsgeld an Bezieher von Arbeitslosengeld II aus."

Aber wie dem auch sei,

das kann ich den Bund ja auch fragen :)

Beitrag von myimmortal1977 - 03.12.11 - 18:55 Uhr

Doch müsstest Du. Maßgebend dafür ist, dass Du vor der AU in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis warst und daraus AU wurdest.

Somit ist dem Krankengeld auch der Beitrag zur ALO abzuziehen. Müsstest Du eigentlich auch finden, auf der Abrechnung. Daraus begründet sich ein neuer Anspruch.

Mir fiel aber vorhin ein, dass man Geschriebenes dazu Quatsch war. Denn Du kannst Dich nicht AL melden, weil Du dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehst. Die würden Dich an die Krankenkasse verweisen, bzw. an den Rententräger.

Ich habe aber gelesen, dass bei denjenigen, die Anspruch auf ALGI haben und in gleicher Situation wie Du sind, das MuSchu-Geld in voller Höhe von der KV bekommen.

Beitrag von haweditz - 03.12.11 - 19:32 Uhr

Okay, also soll ich den Bund das dann in meinem Schreiben nicht fragen?