Hallo zusammen,
im Januar erwarten wir uns erstes Kind. Ich bin jetzt im Mutterschutz und werde auch 1 jahr zuhause bleiben, ev.ab dem spätsommer auf 400€Basis arbeiten gehen. Aber mehr nicht.
Mein Mann ist voll Berufstätig und ist auch derjenige der am meisten Verdient.
Wir der Kinderfreibetrag bei ihm eingetragen ? Wo lass ich den Eintragen ? Bis wann muss ich das gemacht haben ?
Wenn ich wieder voll Arbeiten gehe, kann ich mir dann auch einen Freibetrag eintragen lassen ?
Desweiteren sind wir Aktuell noch in der Lohnsteuerklasse 4/4
Lohnt sich für ein Jahr auf 3/5 zu gehen ??
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :)
Vielen Dank im Vorraus
Kinderfreibetrag
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Beitrag von tina2609 - 04.12.11 - 16:45 Uhr
Beitrag von kati543 - 04.12.11 - 19:28 Uhr
Ich würde dir empfehlen, dir diesen Link http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderfreibetrag durchzulesen. Ganz besonders die Übersicht, wie hoch das Einkommen sein muss, damit man diesen Freibetrag überhaupt bekommt.
Falls ihr darüber kommt... Wir machen es so: Wir haben das Kindergeld über das Jahr und am Jahresende bekommen wir dann die Differenz ausgezahlt, die zum Freibetrag fehlt über die Steuererklärung.
Ihr müsst natürlich euer Kind generell eintragen lassen. Und auf 3/5 zu gehen lohnt sich auf alle Fälle auch jetzt schon - also du 3 er 5. So steigt dein Elterngeld, denn das wird vom Netto berechnet. Zu Beginn des Mutterschutzes tauscht ihr die Steuerklassen dann.
Beitrag von comapo - 05.12.11 - 20:06 Uhr
Moin,
zu bedenken ist, dass Elterngeld Progressionseinkünfte sind und diese den Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Das führt dazu, dass viele Eltern im Jahr, in dem Elterngeld bezogen wird, nachzahlen müssen.
Ich würde daher vorher rechnen, ob es wirklich sinnvoll ist, auf 3/5 zu gehen. Ich würde lieber bei 4/4 bleiben und die nette Erstattung abwarten, die dann vermutlich runterregnet.
Nicht zu verwechseln sind die einzutragenden Kinder (bei Stkl 3/5 1/0 und bei Stkl. 4/4 0,5/0,5) auf der Lohnsteuerkarte mit dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuerfestsetzung. Der Kinderfreibetrag kommt nur bei hohen Einkünften zur Geltung, ansonsten bleibt es bei der Steuerfreistellung des Existenzminmums durch das Kindergeld (Günstigerprüfung).
LG
