Unterhalt- für was eigentlich?

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Beitrag von thamina - 07.12.11 - 21:10 Uhr

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage an euch. Ich bin nicht allein erziehend und habe auch nicht vor das zu werden. Aber meine Freundin hat sich vor kurzem von ihrem Freund getrennt. Und so langsam sehe ich nicht mehr durch.

Also, der Mann zahlt Unterhalt und sieht seinen Sohn alle zwei Wochen (so wie es eigentlich üblich ist, oder?).

Nun hat sie den neuen Kitagebührenbescheid bekommen- und möchte, dass diese Kita-kosten zukünftig zwischen ihm und ihr geteilt werden. #gruebel
Er argumentiert, dass er das nicht einsieht, denn dafür sei ja der Unterhalt da.

Wie gesagt, ich bin da völlig unwissend und interessiere mich wirklich dafür. Kann mir jemand sagen, wie es da (vielleicht auch rein rechtlich) aussieht?

#danke euch

Beitrag von halvja - 07.12.11 - 21:21 Uhr

Unterhalt schließt keine Betreuungskosten ein, die wird er zusätzlich mittragen müssen.

Was das Umgangsrecht angeht, ist das flexibel, solange sich die Eltern einig sind. Das Kind kann ja genausogut beim Vater aufwachsen und die Mama sieht das Kind an den Wochenenden. Oder die Kinder können im Wochenwechsel bei den Eltern leben, monatsweise, nur bei einem Elternteil... Wie man sich einig wird, wie die Kinder es wünschen (zumindest die größeren)...

Für alle schwierigen Fälle und totale Streiterei unter den Eltern muss ein Familiengericht auch den Umgang regeln :-(

Am besten, Deine Freundin holt sich einen Rechtsbeistand oder mal eine Rechtsauskunft, wie gesagt, Betreuungskosten muss der Unterhaltsempfänger nicht vom Unterhalt bestreiten!

Beitrag von comapo - 07.12.11 - 21:33 Uhr

Hi,

bei Kitakosten argumentiert die Rechtsprechung weniger mit dem Betreuungsaspekt sondern mit dem "pädagogischen Bedarf" des Kindes. Deshalb müssen Kitakosten (anteilig) zusätzlich zum Unterhalt getragen werden. Er sollte das auch klar deklarieren, denn er kann es dann auch steuerlich absetzen.

Für Hortkosten gilt das dann nicht, weil der pädagogische Bedarf durch die Schule gedeckt ist und der Hort als Betreuungsdienst für die Werktätigkeit gilt.

LG

Beitrag von a11ure - 07.12.11 - 21:41 Uhr

Heißt, Hortkosten müssen nicht anteilig vom KV mitgetragen werden?

Beitrag von scullyagent01 - 08.12.11 - 07:24 Uhr

Das sind Einzelfallentscheidungen.

Es kann sein, das auch Hort kostenhälftig von KV übernommen werden müssen, wenn erst dadurch eine Berufstätigkeit der Mutter möglich wird und sie deshalb ihren eigenen Unterhaltsanspruch veringert.

Scully

Beitrag von a11ure - 08.12.11 - 08:06 Uhr

merci

Beitrag von redrose123 - 08.12.11 - 08:01 Uhr

Unterhalt ist für vieles da, wir zahlen auch die Betreuungskosten, geht deine Freundin denn arbeiten? Ich denke wenn sie geht kann sie es einklagen weil es ja gut ist wenn die Kinder gut betreut sind, sprich GanztagsKiga oder sowas, und sie dafür arbeiten kann ,.....

Beitrag von maschm2579 - 08.12.11 - 09:33 Uhr

Hallo,

bei uns mus der Vater sich nur an den Kita Kosten beteiligen wenn er über einem bestimmten Betrag liegt. Bei uns sind das 100 Euro ABER bei uns ist der Höchstsatz auch nur 138 Euro.

D.h. es muss nicht sein dsa er sich beteiligen muss, bei mir ist es nicht so.

Da soll sie beim JA nachfragen und die rechnen das aus wenn sie eine Beistandschaft hat. Ansonsten ist er nicht dazu verpflichtet!

lg

Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.12.11 - 10:57 Uhr

Hallo

Wenn es sich um einen Halbtagsplatz handelt, muss der Kv gar nichts zahlen. Das muss vom Unterhalt gezahlt werden.

http://www.scheidung-online.de/sonderbedarf.htm

Bianca

Beitrag von manavgat - 08.12.11 - 13:14 Uhr

Die Mutter betreut und der KV ist für den Unterhalt des Kindes zuständig. Lt. statistischem Bundesamt kostet ein billiges Kind im Durchschnitt 7000 Euro im Jahr. Da reicht kein Regelunterhalt.

Wenn Du es rein betriebswirtschaftlich siehst, dann ist Kinder aufziehen ein Minusgeschäft und die wirklich gekniffenen sind die allein erziehenden.

Gruß

Manavgat

Beitrag von tweetme - 08.12.11 - 14:25 Uhr

Kindesunterhalt: Kein zusätzlicher Zahlungsanspruch für halbtägigen Kindergartenbesuch
Die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater zurück. Die über den bereits gezahlten Regelbetrag hinausgehende Unterhaltsforderung sei unbegründet. Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der halbtägige Besuch eines Kindergartens heutzutage die Regel sei. Die hierfür entstehenden Kosten würden daher üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr anfallen. Sie seien daher durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt. Mit diesen Pauschalen seien die durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten des Kindes abgedeckt (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05).