Hallo,
ich nochmal wegen Teilzeit 50% und Gehalt 30%.
Was passiert, wenn ich den Änderungsvertrag nicht unterschreibe?
Im Teilzeit-und Befristungsgesetz habe ich gelesen, dass das Gehalt anteilig berechnet werden muss. Kann ich mich darauf stützen und bin rechtlich abgesichert?
Ist super so kurz vor Weihnachten, da werde ich bestimmt bei keinem Anwalt mehr unterkriechen können um mich richtig schlau zu machen 
lg
nochmal - 30% Gehalt, 50% Arbeit
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Beitrag von traumzwerg78 - 17.12.11 - 08:15 Uhr
Beitrag von scullyagent01 - 17.12.11 - 09:05 Uhr
Wie ich schon geschrieben habe:
Ich würde den Vertrag keinesfalls unterschreiben.
Ruf mal bei der Gewerbeaufsicht an.
Aber es ist gut möglich, das Du nächste Woche, und auch zwischen den Jahren, einen Termin beim Anwalt bekommst.
Mittlerweile gibt es nämlich so viele niedergelassene Anwälte, das die auch richtig arbeiten müssen um ein Auskommen zu haben.
Scully
Beitrag von susannea - 17.12.11 - 10:25 Uhr
Frage ist, wieviel Mitarbeiter es gibt. Ab einer bestimmten Anzahl kannst du dich natürlcih aufs Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen.
Einfach schriftlich die Reduzierung beantragen (hast du hoffentlich schon gemacht) und um schriftliche Antwort bitten!
Beitrag von myimmortal1977 - 17.12.11 - 11:49 Uhr
Wie viele Mitarbeiter sind im Unternehmen beschäftigt? Mehr als 15 Mitarbeiter?
Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, dieses braucht es nämlich, um auf das Teilzeitbefristungsgesetz zu pochen, darf er Dich vom Gehalt her eigentlich nicht schlechter stellen, wenn Du noch dieselbe Tätigkeit ausführst.
Nur wenn er Dich umsetzen muss und Du mit anderer Tätigkeit betraut wirst, würde es ggf. eine Änderung im Gehalt rechtfertigen. Du darfst aber auch nicht schlechter gestellt werden, als der Durschnitt an Mitarbeitern, die denselben Job ausführen, wie Du ausführen sollst.
Also, behältst Du die gleichen Aufgaben, das gleiche Tätigkeitsfeld inne, DARF er Dich vom Gehalt her nicht schlechter stellen.
Wechselst Du in einen anderen Aufgabenbereich, ist ggf. eine Verschlechterung gerechtfertigt, WENN Deine Kollegen auf eine VZ-Stelle das gleiche Gehalt verdienen, wie Du anteilig auf eine reduzierte Stelle verdienen sollst.
Es gibt allerdings EINE Ausnahme: Dein AG darf Dich auch bei gleicher Tätigkeit schlechter stellen, WENN er dieses aus betriebswirtschaftlichen Gründen hinreichend begründen kann.
Welche Gründe zulässig sind und welche nicht, musst Du mal im Netz rausfinden oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Dir alles Gute, Janette
